Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

6.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

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anders  gearteten  Verhältnissen  durch  gesetzlichen  Zwang  nicht  eingeführt. ­
  Zwar  würde  durch  Lohnbücher  eine  größere  Klarheit  der
Verhältnisse  ermöglicht  werden;  aber  bei  der  oft  großen  Zahl  der
Arbeiter  und  bei  dem  häufigen  Wechsel  der  Arbeitsstelle  bei  einem
erheblichen  Teil  der  in  Gewerbe,  Landwirtschaft  usw.  tätigen  Personen
würde  eine  allgemeine  Anwendung  der  Lohnbücher  erhebliche  Unbequemlichkeiten ­
  und  Belästigungen  zur  Folge  haben,  denen  die  Arbeitgeber ­
  begreiflicherweise  aus  dem  Wege  gehen.  Die  Gesetzgebung  hat
deshalb  nur  in  beschränktem  Umfange  Lohnbücher  vorgesehen  und
zwar  erst  in  der  jüngsten  Zeit.  Der  deutschen  Gewerbeordnung  ist
durch  Gesetz  zom  30.  Juni  1900  ein  neuer  §  114  a  und  ein  neuer  Absatz ­
  zu  §  134  eingefügt,  um  die  Frage  der  Lohnbücher  zu  regeln.
Nach  §  114  a  kann  der  Bundesrat  für  bestimmte  Gewerbe  Lohnbücher
oder  Arbeitszettel  vorschreiben.  In  diese  hat  der  Arbeitgeber  oder
sein  Bevollmächtigter  Art  und  Umfang  der  übertragenen  Arbeit  (bei
Akkordarbeit  die  Stückzahl),  die  Lohnsätze  und  die  Bedingungen  für
Lieferung  von  Werkzeugen  und  Stoffen  zu  den  übertragenen  Arbeiten
einzutragen;  der  Bundesrat  kann  bestimmen,  daß  auch  die  Bedingungen ­
  für  Gewährung  von  Kost  und  Wohnung  einzutragen  sind,  sofern ­
  diese  Leistungen  zum  Lohn  gehören.  Das  Lohnbuch  oder  den
Arbeitszettel  hat  der  Arbeitgeber  auf  seine  Kosten  zu  beschaffen  und
nach  Vollziehung  der  vorgeschriebenen  Eintragungen  kostenfrei  dem
Arbeiter  vor  oder  bei  Übergabe  der  Arbeit  auszuhändigen.  Die  nähere
Einrichtung  der  Lohnbücher  bestimmt  der  Reichskanzler.  Die  bei  den
Arbeitsbüchern  schon  besprochenen  Vorschriften  zur  Verhinderungunzulässiger
  Kennzeichnung  des  Arbeiters  usw.  und  wegen  Art  und
Unterzeichnung  der  Eintragungen  gelten  auch  für  die  Lohnbücher.
Den  Anstoß  zu  dieser  Vorschrift  haben  gewisse  Mißstände  in  den  Werkstätten ­
  der  Wäsche-  und  Kleiderkonfektion  gegeben.  Sie  kann  aber
auch  sonst  nicht  nur  für  Werkstätten,  sondern  auch  für  Fabrikbetriebe
in  Anwendung  gebracht  werden.  Im  Konfektionsgewerbe  wurden
vielfach  die  auf  die  Lohnberechnung  bezüglichen  Arbeitsbedingungen
bei  Vergebung  der  Arbeiten  nicht  genügend  klargestellt,  obwohl  gerade
hier  wegen  der  raschen  Änderung  der  Muster  und  dergleichen  eine
solche  Klarstellung  besonders  erwünscht  ist.  Der  Bundesrat  hat  durch
Verordnung  vom  9.  Dezember  1902  die  Lohnbücher  in  den  Betrieben
zur  Anfertigung  oder  Bearbeitung  von  Männer-  und  Knabenkleidern,
Frauen-  und  Kinderkleidung,  weißer  und  bunter  Wäsche  im  großen
für  die  Zeit  vom  1.  April  1903  ab  vorgeschrieben.
Die  Einrichtung  der  Lohnbücher  in  der  Kleider-  und  Wäschekonfektion ­
  erregte  bald  in  der  Praxis  Bedenken.  Sie  fanden  u.  a.
ihren  Ausdruck  in  einem  beim  Berliner  Gewerbegericht  von  32  Gewerbegerichtsbeisitzern ­
  eiugebrachten  Antrag,  über  den  das  Reichs ­
            
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