Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

9. Kapitel. Lösung des Arbeitsverhältnisses. 
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Bewenden haben soll. Durch das Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891 
ist in Deutschland noch hinzugefügt, daß bei vertragsmäßiger Verein 
barung einer anderen als der 14 tägigen Kündigungsfrist die Frist für 
beide Teile gleich sein muß (§ 122), ein Zusatz, der sowohl den Arbeiter 
als auch den Arbeitgeber gegen Beeinträchtigung seiner Interessen 
schützen soll. Demselben Gedanken folgt auch die norwegische Ge 
setzgebung. Die Vereinbarung der Parteien kann in den Ländern, in 
denen sie der gesetzlichen Regel vorausgeht, auch dahin lauten, daß 
eine Kündigungsfrist überhaupt nicht stattflnden, also die jederzeitige 
Lösung des Arbeitsverhältnisses zulässig sein soll. Davon wird oft 
genug Gebrauch gemacht, und zwar sind es, wie die Berichte der 
Gewerbeaufsichtsbeamten erkennen lassen, in den günstigen Zeiten 
mehrfach die Arbeiter gewesen, die eine solche Vereinbarung wünschen, 
während in der rückläufigen Konjunktur die Arbeitgeber mehrfach 
auf kürzere Fristen oder auf Beseitigung jeder Kündigungsfrist hin 
arbeiteten. Letzteres wird z. B. für 1902 aus den preußischen Regie- 
rungsbezirkenPotsdam, Breslau, Wiesbaden und Köln berichtet. Daraus 
ergibt sich, daß die bestehende Regelung es keiner der beiden Parteien 
unmöglich macht, ihrem Augenblicksinteresse zu folgen; nur ist. ver 
hindert, daß beide unter verschiedene Kündigungsfristen gestellt werden. 
Für das Schiffahrtsgewerbe und für die Betriebsbeamten der ge 
werblichen Betriebe gelten die besprochenen Grundsätze nicht; die 
Einzelheiten können übergangen werden. 
Die Gesetzgebung hat nicht übersehen können, daß unbeschadet 
des geplanten Schutzes gegen vorzeitige und plötzliche Lösung des 
Arbeitsverhältnisses doch sowohl für die Arbeitgeber wie für die 
Arbeiter die Möglichkeit bestehen bleiben muß, unter besonderen Ver 
hältnissen ohne Innehaltung der vereinbarten oder der gesetzlichen 
Kündigungsfrist das Verhältnis aufzuheben. Das ist nötig, weil sich 
sonst unter gewissen Voraussetzungen unleidliche und unerträgliche 
Verhältnisse für beide Teile entwickeln könnten. Nur kann das nicht 
einfach dem Belieben beider Teile überlassen werden, wenn nicht Be 
nachteiligungen des im einzelnen Falle schwächeren Teiles eintreten sollen. 
Die Gesetzgebung hat deshalb in verschiedenen Ländern die Gründe an 
geführt, die den Arbeiter zum sofortigen Austritt, den Arbeitgeber zur 
sofortigen Entlassung des Arbeiters berechtigen. Daß dabei in den ein 
zelnen Ländern verschieden vorgegangen ist, kann nicht auffallen. 
Die sofortige Entlassung des Arbeiters ohne Innehaltung der 
Kündigungsfrist ist in der Schweiz dem Arbeitgeber nur in zwei Fällen 
gestattet, nämlich wenn sich der Arbeiter „einer angefangenen Arbeit 
unfähig erweist“, und weiter, wenn er sich „einer bedeutenden Ver 
letzung der Fabrikordnung schuldig gemacht hat“. In Norwegen ist 
das Gleiche möglich bei Unfähigkeit, Untreue, Trunksucht oder schlech- 
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