9. Kapitel. Lösung des Arbeitsverhältnisses.
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Bewenden haben soll. Durch das Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891
ist in Deutschland noch hinzugefügt, daß bei vertragsmäßiger Verein
barung einer anderen als der 14 tägigen Kündigungsfrist die Frist für
beide Teile gleich sein muß (§ 122), ein Zusatz, der sowohl den Arbeiter
als auch den Arbeitgeber gegen Beeinträchtigung seiner Interessen
schützen soll. Demselben Gedanken folgt auch die norwegische Ge
setzgebung. Die Vereinbarung der Parteien kann in den Ländern, in
denen sie der gesetzlichen Regel vorausgeht, auch dahin lauten, daß
eine Kündigungsfrist überhaupt nicht stattflnden, also die jederzeitige
Lösung des Arbeitsverhältnisses zulässig sein soll. Davon wird oft
genug Gebrauch gemacht, und zwar sind es, wie die Berichte der
Gewerbeaufsichtsbeamten erkennen lassen, in den günstigen Zeiten
mehrfach die Arbeiter gewesen, die eine solche Vereinbarung wünschen,
während in der rückläufigen Konjunktur die Arbeitgeber mehrfach
auf kürzere Fristen oder auf Beseitigung jeder Kündigungsfrist hin
arbeiteten. Letzteres wird z. B. für 1902 aus den preußischen Regie-
rungsbezirkenPotsdam, Breslau, Wiesbaden und Köln berichtet. Daraus
ergibt sich, daß die bestehende Regelung es keiner der beiden Parteien
unmöglich macht, ihrem Augenblicksinteresse zu folgen; nur ist. ver
hindert, daß beide unter verschiedene Kündigungsfristen gestellt werden.
Für das Schiffahrtsgewerbe und für die Betriebsbeamten der ge
werblichen Betriebe gelten die besprochenen Grundsätze nicht; die
Einzelheiten können übergangen werden.
Die Gesetzgebung hat nicht übersehen können, daß unbeschadet
des geplanten Schutzes gegen vorzeitige und plötzliche Lösung des
Arbeitsverhältnisses doch sowohl für die Arbeitgeber wie für die
Arbeiter die Möglichkeit bestehen bleiben muß, unter besonderen Ver
hältnissen ohne Innehaltung der vereinbarten oder der gesetzlichen
Kündigungsfrist das Verhältnis aufzuheben. Das ist nötig, weil sich
sonst unter gewissen Voraussetzungen unleidliche und unerträgliche
Verhältnisse für beide Teile entwickeln könnten. Nur kann das nicht
einfach dem Belieben beider Teile überlassen werden, wenn nicht Be
nachteiligungen des im einzelnen Falle schwächeren Teiles eintreten sollen.
Die Gesetzgebung hat deshalb in verschiedenen Ländern die Gründe an
geführt, die den Arbeiter zum sofortigen Austritt, den Arbeitgeber zur
sofortigen Entlassung des Arbeiters berechtigen. Daß dabei in den ein
zelnen Ländern verschieden vorgegangen ist, kann nicht auffallen.
Die sofortige Entlassung des Arbeiters ohne Innehaltung der
Kündigungsfrist ist in der Schweiz dem Arbeitgeber nur in zwei Fällen
gestattet, nämlich wenn sich der Arbeiter „einer angefangenen Arbeit
unfähig erweist“, und weiter, wenn er sich „einer bedeutenden Ver
letzung der Fabrikordnung schuldig gemacht hat“. In Norwegen ist
das Gleiche möglich bei Unfähigkeit, Untreue, Trunksucht oder schlech-
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