Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

9.  Kapitel.  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses.

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Bewenden  haben  soll.  Durch  das  Arbeiterschutzgesetz  vom  1.  Juni  1891
ist  in  Deutschland  noch  hinzugefügt,  daß  bei  vertragsmäßiger  Vereinbarung ­
  einer  anderen  als  der  14  tägigen  Kündigungsfrist  die  Frist  für
beide  Teile  gleich  sein  muß  (§  122),  ein  Zusatz,  der  sowohl  den  Arbeiter
als  auch  den  Arbeitgeber  gegen  Beeinträchtigung  seiner  Interessen
schützen  soll.  Demselben  Gedanken  folgt  auch  die  norwegische  Gesetzgebung. ­
  Die  Vereinbarung  der  Parteien  kann  in  den  Ländern,  in
denen  sie  der  gesetzlichen  Regel  vorausgeht,  auch  dahin  lauten,  daß
eine  Kündigungsfrist  überhaupt  nicht  stattflnden,  also  die  jederzeitige
Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  zulässig  sein  soll.  Davon  wird  oft
genug  Gebrauch  gemacht,  und  zwar  sind  es,  wie  die  Berichte  der
Gewerbeaufsichtsbeamten  erkennen  lassen,  in  den  günstigen  Zeiten
mehrfach  die  Arbeiter  gewesen,  die  eine  solche  Vereinbarung  wünschen,
während  in  der  rückläufigen  Konjunktur  die  Arbeitgeber  mehrfach
auf  kürzere  Fristen  oder  auf  Beseitigung  jeder  Kündigungsfrist  hinarbeiteten. ­
  Letzteres  wird  z.  B.  für  1902  aus  den  preußischen  RegierungsbezirkenPotsdam,
  Breslau,  Wiesbaden  und  Köln  berichtet.  Daraus
ergibt  sich,  daß  die  bestehende  Regelung  es  keiner  der  beiden  Parteien
unmöglich  macht,  ihrem  Augenblicksinteresse  zu  folgen;  nur  ist.  verhindert, ­
  daß  beide  unter  verschiedene  Kündigungsfristen  gestellt  werden.
Für  das  Schiffahrtsgewerbe  und  für  die  Betriebsbeamten  der  gewerblichen ­
  Betriebe  gelten  die  besprochenen  Grundsätze  nicht;  die
Einzelheiten  können  übergangen  werden.
Die  Gesetzgebung  hat  nicht  übersehen  können,  daß  unbeschadet
des  geplanten  Schutzes  gegen  vorzeitige  und  plötzliche  Lösung  des
Arbeitsverhältnisses  doch  sowohl  für  die  Arbeitgeber  wie  für  die
Arbeiter  die  Möglichkeit  bestehen  bleiben  muß,  unter  besonderen  Verhältnissen ­
  ohne  Innehaltung  der  vereinbarten  oder  der  gesetzlichen
Kündigungsfrist  das  Verhältnis  aufzuheben.  Das  ist  nötig,  weil  sich
sonst  unter  gewissen  Voraussetzungen  unleidliche  und  unerträgliche
Verhältnisse  für  beide  Teile  entwickeln  könnten.  Nur  kann  das  nicht
einfach  dem  Belieben  beider  Teile  überlassen  werden,  wenn  nicht  Benachteiligungen ­
  des  im  einzelnen  Falle  schwächeren  Teiles  eintreten  sollen.
Die  Gesetzgebung  hat  deshalb  in  verschiedenen  Ländern  die  Gründe  angeführt, ­
  die  den  Arbeiter  zum  sofortigen  Austritt,  den  Arbeitgeber  zur
sofortigen  Entlassung  des  Arbeiters  berechtigen.  Daß  dabei  in  den  einzelnen ­
  Ländern  verschieden  vorgegangen  ist,  kann  nicht  auffallen.
Die  sofortige  Entlassung  des  Arbeiters  ohne  Innehaltung  der
Kündigungsfrist  ist  in  der  Schweiz  dem  Arbeitgeber  nur  in  zwei  Fällen
gestattet,  nämlich  wenn  sich  der  Arbeiter  „einer  angefangenen  Arbeit
unfähig  erweist“,  und  weiter,  wenn  er  sich  „einer  bedeutenden  Verletzung ­
  der  Fabrikordnung  schuldig  gemacht  hat“.  In  Norwegen  ist
das  Gleiche  möglich  bei  Unfähigkeit,  Untreue,  Trunksucht  oder  schlech-14*

            
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