Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

ter  Aufführung  des  Arbeiters  oder  bei  dessen  Beteiligung  an  einer
Revolte.  In  Rußland  bestehen  5  Gründe,  die  zu  sofortiger  Entlassung
berechtigen,  nämlich  Ausbleiben  des  Arbeiters  ohne  triftigen  Grund
während  dreier  Tage  hintereinander  oder  an  6  Tagen  im  ganzen  während ­
  eines  Monates,  Ausbleiben  des  Arbeiters  aus  triftigen  Gründen
während  2  Wochen  hintereinander,  Einleitung  einer  Untersuchung
gegen  den  Arbeiter  oder  dessen  Belangung  unter  Anklage  eines  mindestens ­
  mit  Gefängnis  bedrohten  Verbrechens,  ferner  Grobheit  oder
ungehöriges  Betragen  des  Arbeiters,  das  die  vermögensrechtlichen  Interessen ­
  der  Fabrik  oder  die  persönliche  Sicherheit  eines  Gliedes  der
Fabrikverwaltung  oder  der  Arbeitsaufseher  zu  bedrohen  geeignet  ist,
und  endlich  ansteckende  Krankheit  des  Arbeiters.
Die  österreichische  und  die  deutsche  Gewerbeordnung  ziehen  den
Kreis  der  Gründe,  die  zu  sofortiger  Entlassung  berechtigen,  noch
weiter.  In  Österreich  kann  der  Arbeiter  sofort  entlassen  werden,
wenn  er  den  Arbeitgeber  bei  Abschluß  des  Vertrages  durch  Vorzeigung ­
  falscher  oder  gefälschter  Arbeitsbücher  oder  Zeugnisse  hintergangen ­
  oder  über  das  Bestehen  eines  anderen,  ihn  gleichzeitig
verpflichtenden  Arbeitsverhältnisses  in  einen  Irrtum  versetzt  hat,  ferner
wenn  er  zu  der  vereinbarten  Arbeit  unfähig  befunden  wird,  wenn  er
der  Trunksucht  verfällt  und  wiederholt  fruchtlos  verwarnt  wurde,
wenn  er  sich  eines  Diebstahls,  einer  Veruntreuung  oder  sonstigen
strafbaren  Handlung  schuldig  macht,  die  ihn  des  Vertrauens  des  Arbeitgebers ­
  unwürdig  erscheinen  läßt,  wenn  er  ein  Geschäfts-  oder  Betriebsgeheimnis ­
  verrät  oder  ohne  Einwilligung  des  Arbeitgebers  ein
der  Verwendung  beim  Gewerbe  abträgliches  Nebengeschäft  betreibt,
wenn  er  die  Arbeit  unbefugt  verlassen  hat  oder  beharrlich  seine
Pflichten  vernachlässigt  oder  seine  Mitarbeiter  oder  die  Hausgenossen
zum  Ungehorsam,  zur  Auflehnung  gegen  den  Arbeitgeber,  zu  unordentlichem ­
  Lebenswandel  oder  zu  unsittlichen  oder  gesetzwidrigen  Handlungen ­
  zu  verleiten  sucht,  sodann,  wenn  er  sich  einer  groben  Ehrbeleidigung, ­
  Körperverletzung  oder  gefährlichen  Drohung  gegen  den
Arbeitgeber  oder  dessen  Hausgenossen  oder  gegen  die  übrigen  Arbeiter
schuldig  macht  oder  ungeachtet  vorausgegangener  Verwarnung  mit
Feuer  und  Licht  unvorsichtig  umgeht,  wenn  er  mit  abschreckender
Krankheit  behaftet  ist  oder  durch  eigene  Schuld  arbeitsunfähig  wird
oder  ohne  Schuld  über  4  Wochen  arbeitsunfähig  ist,  und  endlich,  wenn
er  länger  als  14  Tage  gefänglich  eingezogen  wird.  Weitere  Gründe
zur  sofortigen  Entlassung  sind  nicht  zulässig.  Daß  die  angegebenen
Gründe  zum  Teil  recht  weiter  Auslegung  Spielraum  gewähren,  läßt
sich  nicht  leugnen,  kann  aber  kaum  vermieden  werden.  Auch  die
deutsche  Gewerbeordnung,  die  in  §  123  offenbar  nach  einer  möglichst
zweifellosen  Formulierung  gesucht  hat,  enthält  trotzdem  verschiedene
            
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