216
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
schrieben wird. Der Arbeitgeber ist zur sofortigen Entlassung befugt,
wenn der Arbeiter sich einer groben Ehrbeleidigung, Körperverletzung
oder gefährlichen Drohung gegen den Arbeitgeber, dessen Hausge
nossen oder Mitarbeiter schuldig macht. Zum sofortigen Austritt ist
der Arbeiter berechtigt bei „tätlicher Mißhandlung oder grober Ehr
beleidigung“ gegen ihn oder seine Angehörigen seitens des Arbeit
gebers. Das ist nicht genau dasselbe und setzt stillschweigend voraus,
daß der Arbeitgeber in bezug auf Ehre und Person eine größere Fein
fühligkeit hat als der Arbeiter.
Die österreichische Gewerbeordnung berührt sich in den Gründen
für sofortigen Austritt mit der deutschen; nur hat die letztere —■' ab
gesehen von der meist präziseren Fassung — noch den Verlust der
Fähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit mit aufgenommen. Der § 124
der deutschen Gewerbeordnung gibt dem Arbeiter das Recht zum so
fortigen Austritt:
1. wenn er unfähig wird zur Fortsetzung der Arbeit,
2. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Tätlich
keiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeiter oder seine Familien
angehörigen zuschulden kommen lassen,
3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder deren Familienan
gehörige den Arbeiter oder dessen Familienangehörige zu Handlungen ver
leiten oder zu verleiten suchen oder mit des Arbeiters Familienangehörigen
Handlungen begehen, welchegegen die Gesetze oder die guten Sitten laufen,
4. wenn der Arbeitgeber
a) den schuldigen Lohn nicht in der bedungenen Weise auszahlt,
b) bei Stücklohn nicht für ausreichende Beschäftigung sorgt,
c) sich widerrechtlicher Übervorteilungen gegen den Arbeiter
schuldig macht,
5. wenn der Arbeiter bei Fortsetzung der Arbeit einer „erweis
lichen Gefahr“ für Leben oder Gesundheit ausgesetzt sein würde, die
bei Eingehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war.
Von diesen Gründen betreffen die unter 2, 3, 4 a und 4 c genannten
gesetzwidrige Handlungen und bewußte Pflichtwidrigkeiten des Ar
beitgebers, die unter 1, 4 b und 5 genannten dagegen gehen von
der Person und den Interessen des Arbeiters aus. Bei den unter 2 auf
geführten Tätlichkeiten oder groben Beleidigungen ist der Austritt
nicht mehr zulässig, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Ar
beiter länger als 1 Woche bekannt sind. Die gleiche Einschränkung
ist auch bezüglich des Entlassungsrechtes der Arbeitgeber vorgesehen,
aber nicht nur für den Fall grober Beleidigungen und Tätlichkeiten,
sondern auch für die sonst erwähnten Fälle gesetz- und pflichtwidrigen
Verhaltens. Dadurch daß der Arbeiter der gleichen Einschränkung
nur für den einen erwähnten Fall unterworfen wird, trägt die Ge