Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
schrieben wird. Der Arbeitgeber ist zur sofortigen Entlassung befugt, 
wenn der Arbeiter sich einer groben Ehrbeleidigung, Körperverletzung 
oder gefährlichen Drohung gegen den Arbeitgeber, dessen Hausge 
nossen oder Mitarbeiter schuldig macht. Zum sofortigen Austritt ist 
der Arbeiter berechtigt bei „tätlicher Mißhandlung oder grober Ehr 
beleidigung“ gegen ihn oder seine Angehörigen seitens des Arbeit 
gebers. Das ist nicht genau dasselbe und setzt stillschweigend voraus, 
daß der Arbeitgeber in bezug auf Ehre und Person eine größere Fein 
fühligkeit hat als der Arbeiter. 
Die österreichische Gewerbeordnung berührt sich in den Gründen 
für sofortigen Austritt mit der deutschen; nur hat die letztere —■' ab 
gesehen von der meist präziseren Fassung — noch den Verlust der 
Fähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit mit aufgenommen. Der § 124 
der deutschen Gewerbeordnung gibt dem Arbeiter das Recht zum so 
fortigen Austritt: 
1. wenn er unfähig wird zur Fortsetzung der Arbeit, 
2. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Tätlich 
keiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeiter oder seine Familien 
angehörigen zuschulden kommen lassen, 
3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder deren Familienan 
gehörige den Arbeiter oder dessen Familienangehörige zu Handlungen ver 
leiten oder zu verleiten suchen oder mit des Arbeiters Familienangehörigen 
Handlungen begehen, welchegegen die Gesetze oder die guten Sitten laufen, 
4. wenn der Arbeitgeber 
a) den schuldigen Lohn nicht in der bedungenen Weise auszahlt, 
b) bei Stücklohn nicht für ausreichende Beschäftigung sorgt, 
c) sich widerrechtlicher Übervorteilungen gegen den Arbeiter 
schuldig macht, 
5. wenn der Arbeiter bei Fortsetzung der Arbeit einer „erweis 
lichen Gefahr“ für Leben oder Gesundheit ausgesetzt sein würde, die 
bei Eingehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war. 
Von diesen Gründen betreffen die unter 2, 3, 4 a und 4 c genannten 
gesetzwidrige Handlungen und bewußte Pflichtwidrigkeiten des Ar 
beitgebers, die unter 1, 4 b und 5 genannten dagegen gehen von 
der Person und den Interessen des Arbeiters aus. Bei den unter 2 auf 
geführten Tätlichkeiten oder groben Beleidigungen ist der Austritt 
nicht mehr zulässig, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Ar 
beiter länger als 1 Woche bekannt sind. Die gleiche Einschränkung 
ist auch bezüglich des Entlassungsrechtes der Arbeitgeber vorgesehen, 
aber nicht nur für den Fall grober Beleidigungen und Tätlichkeiten, 
sondern auch für die sonst erwähnten Fälle gesetz- und pflichtwidrigen 
Verhaltens. Dadurch daß der Arbeiter der gleichen Einschränkung 
nur für den einen erwähnten Fall unterworfen wird, trägt die Ge
	        
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