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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
schnitten bemessen, so kann das Dienstverhältnis jederzeit gekündigt
werden; nimmt aber das betreffende Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit
des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch
— und das ist bei Stücklohn-(Akkord-)Arbeitern die Regel —,
so ist eine Kündigungsfrist von 2 Wochen innezuhalten (§ 623). Die
Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auf das
gewerbliche Arbeitsverhältnis würde mithin für Stücklohnarbeiter in
der Regel eine beiderseitige 2 wöchentliche Kündigungsfrist zur Folge
haben, für Zeitlohnarbeiter dagegen, deren Lohn in der Regel nicht
für längere als wöchentliche Perioden bemessen wird, die Kündigungsfrist
gegen die gesetzliche Regel der Gewerbeordnung beträchtlich verkürzen.
Ob das letztere in den Zeiten, in denen Mangel an Arbeitsgelegenheit
ist, den Interessen der gewerblichen Lohnarbeiter wirklich
entspricht, wird vielfach bezweifelt.
Wichtige Gründe ermöglichen auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
§ 626 die sofortige Aufhebung des Dienstverhältnisses.
Bei ordnungsmäßigem Austritte aus dem Arbeitsverhältnis kann
nach der österreichischen Gewerbeordnung der Arbeiter die Ausstellung
eines Zeugnisses über Art und Dauer der Beschäftigung, auf besonderes
Verlangen auch über sein sittliches Verhalten und seine Leistungen
fordern. Verweigerung des Zeugnisses oder Ausstellung eines
wissentlich wahrheitswidrigen Zeugnisses macht den Arbeitgeber strafbar
und schadenersatzpflichtig.
In der deutschen Gewerbeordnung wird dem Arbeiter in § 113
ebenfalls das Recht gegeben, beim Abgänge ein Zeugnis über Art und
Dauer seiner Beschäftigung, auf Verlangen auch über seine Führung
und seine Leistungen zu verlangen. Das Zeugnis ist nach § 114 auf
Verlangen von der Ortspolizeibehörde kosten- und stempelfrei zu beglaubigen.
Wird das Zeugnis verweigert, so kann der Arbeiter es auf dem
Prozeßwege — wo ein Gewerbegericht besteht, vor diesem — fordern.
Das Arbeiterschutzgesetz von 1891 hat dem großen Mißtrauen
der Arbeiter gegen die Arbeitgeber Rechnung getragen durch Einfügung
des Verbotes, das Zeugnis mit Merkmalen zu versehen, die
den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses
nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. Der Zuwiderhandelnde
Arbeitgeber setzt sich einer Geldstrafe bis zu 2000 M., im Unvermögensfalle
einer Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten aus (§ 146, Ziff.3).
Eine Strafe wegen Verweigerung des Zeugnisses ist nicht vorgesehen.
Bei minderjährigen Arbeitern kann nach dem Gesetz vom 18. Juni 1896
der gesetzliche Vertreter das Zeugnis fordern und verlangen, daß es
an ihn anstatt an den Minderjährigen ausgehändigt wird. Mit Zustimmung
der Gemeindebehörde des letzten dauernden Aufenthaltsortes
— mangels dessen des ersten Arbeitsortes — in Deutschland kann die