Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

schnitten  bemessen,  so  kann  das  Dienstverhältnis  jederzeit  gekündigt
werden;  nimmt  aber  das  betreffende  Dienstverhältnis  die  Erwerbstätigkeit ­
  des  Verpflichteten  vollständig  oder  hauptsächlich  in  Anspruch ­
  —  und  das  ist  bei  Stücklohn-(Akkord-)Arbeitern  die  Regel  —,
so  ist  eine  Kündigungsfrist  von  2  Wochen  innezuhalten  (§  623).  Die
Anwendung  der  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  auf  das
gewerbliche  Arbeitsverhältnis  würde  mithin  für  Stücklohnarbeiter  in
der  Regel  eine  beiderseitige  2  wöchentliche  Kündigungsfrist  zur  Folge
haben,  für  Zeitlohnarbeiter  dagegen,  deren  Lohn  in  der  Regel  nicht
für  längere  als  wöchentliche  Perioden  bemessen  wird,  die  Kündigungsfrist ­
  gegen  die  gesetzliche  Regel  der  Gewerbeordnung  beträchtlich  verkürzen. ­
  Ob  das  letztere  in  den  Zeiten,  in  denen  Mangel  an  Arbeitsgelegenheit ­
  ist,  den  Interessen  der  gewerblichen  Lohnarbeiter  wirklich
entspricht,  wird  vielfach  bezweifelt.
Wichtige  Gründe  ermöglichen  auch  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch ­
  §  626  die  sofortige  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses.
Bei  ordnungsmäßigem  Austritte  aus  dem  Arbeitsverhältnis  kann
nach  der  österreichischen  Gewerbeordnung  der  Arbeiter  die  Ausstellung ­
  eines  Zeugnisses  über  Art  und  Dauer  der  Beschäftigung,  auf  besonderes ­
  Verlangen  auch  über  sein  sittliches  Verhalten  und  seine  Leistungen ­
  fordern.  Verweigerung  des  Zeugnisses  oder  Ausstellung  eines
wissentlich  wahrheitswidrigen  Zeugnisses  macht  den  Arbeitgeber  strafbar ­
  und  schadenersatzpflichtig.
In  der  deutschen  Gewerbeordnung  wird  dem  Arbeiter  in  §  113
ebenfalls  das  Recht  gegeben,  beim  Abgänge  ein  Zeugnis  über  Art  und
Dauer  seiner  Beschäftigung,  auf  Verlangen  auch  über  seine  Führung
und  seine  Leistungen  zu  verlangen.  Das  Zeugnis  ist  nach  §  114  auf
Verlangen  von  der  Ortspolizeibehörde  kosten-  und  stempelfrei  zu  beglaubigen. ­
  Wird  das  Zeugnis  verweigert,  so  kann  der  Arbeiter  es  auf  dem
Prozeßwege  —  wo  ein  Gewerbegericht  besteht,  vor  diesem  —  fordern.
Das  Arbeiterschutzgesetz  von  1891  hat  dem  großen  Mißtrauen
der  Arbeiter  gegen  die  Arbeitgeber  Rechnung  getragen  durch  Einfügung ­
  des  Verbotes,  das  Zeugnis  mit  Merkmalen  zu  versehen,  die
den  Zweck  haben,  den  Arbeiter  in  einer  aus  dem  Wortlaut  des  Zeugnisses ­
  nicht  ersichtlichen  Weise  zu  kennzeichnen.  Der  Zuwiderhandelnde ­
  Arbeitgeber  setzt  sich  einer  Geldstrafe  bis  zu  2000  M.,  im  Unvermögensfalle ­
  einer  Gefängnisstrafe  bis  zu  6  Monaten  aus  (§  146,  Ziff.3).
Eine  Strafe  wegen  Verweigerung  des  Zeugnisses  ist  nicht  vorgesehen.
Bei  minderjährigen  Arbeitern  kann  nach  dem  Gesetz  vom  18.  Juni  1896
der  gesetzliche  Vertreter  das  Zeugnis  fordern  und  verlangen,  daß  es
an  ihn  anstatt  an  den  Minderjährigen  ausgehändigt  wird.  Mit  Zustimmung ­
  der  Gemeindebehörde  des  letzten  dauernden  Aufenthaltsortes
—  mangels  dessen  des  ersten  Arbeitsortes  —  in  Deutschland  kann  die
            
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