9. Kapitel. Lösung des Arbeitsverhältnisses.
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werbeordnung der geringeren geschäftlichen Einsicht und der größeren
wirtschaftlichen Abhängigkeit des Arbeiters Rechnung. Im übrigen
zeigt die Gewerbeordnung das Streben, soweit als möglich die Gründe
zum sofortigen Eintritt und zur sofortigen Entlassung in Einklang
miteinander zu bringen. Das Eintreten der Unfähigkeit zur Fort
setzung der Arbeit, die Verleitung oder versuchte Verleitung zu
Handlungen, die gegen Gesetze oder gute Sitten verstoßen, und
das Begehen derartiger Handlungen mit Familienangehörigen und
die Ehrverletzung durch Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen
sind für beide Teile gleich formuliert, abgesehen von den Umgestal
tungen, die durch die Vertauschung der Rollen beider Parteien in
den §§ 123 und 124 erforderlich sind. Dadurch ist eine ähnliche
Unterscheidung nach der Feinfühligkeit vermieden, wie sie bei den
österreichischen Bestimmungen erwähnt ist. Wie die Arbeitgeber,
so sind weiterhin auch die Arbeiter zu jederzeitiger sofortiger Auf
hebung des Arbeitsverhältnisses „aus wichtigen Gründen“ berechtigt,
wenn das Verhältnis mindestens auf 4 Wochen geschlossen oder wenn
eine längere als 14 tägige Kündigungsfrist vereinbart ist (§ 124 a).
Andere Gründe für den sofortigen Austritt können auch hier im Ar
beitsvertrage vereinbart werden; für Fabriken mit mindestens 20 Ar
beitern hat diese Vereinbarung in der Arbeitsordnung zu erfolgen.
Im ganzen sind die deutschen Vorschriften denen der anderen er
wähnten Gesetze in bezug auf klare Bezeichnung der Gründe zu so
fortiger Aufhebung des Vertrages — soweit die Natur der Sache nicht
dehnbare Umschreibungen fordert — und in bezug auf gleichmäßige
Behandlung beider Parteien überlegen. ' Eine schablonenhafte Über
einstimmung mußte natürlich vermieden werden.
Die Vorschriften des § 620, 621 und 623 des Bürgerlichen Gesetz
buches finden auf das gewerbliche Arbeitsverhältnis keine Anwendung.
Es fehlt indes nicht an Stimmen, welche die in der Gewerbeordnung
§ 122 bezeichnete gesetzliche Regel zugunsten der erwähnten Vor
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches beseitigt sehen wollen. Das
Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Kündigungsfrist nach der Lohnbe
messungsperiode. Ist die Vergütung nach Tagen bemessen, so ist die
Kündigung an jedem Tage für den folgenden Tag zulässig. Bei
wöchentlichen Lohnbemessungsperioden ist die Kündigung nur für den
Schluß einer Kalenderwoche zulässig und muß spätestens am ersten
Werktage der Woche erfolgen. Ist die Vergütung nach Monaten be
messen, so ist die Kündigung für den Schluß des Kalendermonates zu
lässig und muß spätestens am 15. des Monats erfolgen. Bei viertel
jährlicher oder noch längeren Lohnbemessungsperioden ist die Kün
digung am Schluß des Kalendervierteljahres mit 6 wöchentlicher Kün
digungsfrist zulässig (§ 621). Ist die Vergütung nicht nach Zeitab