Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

9.  Kapitel.  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses.

223

diesen  Fall  vereinbaren.  Die  allgemeinen  Kegeln  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches ­
  über  die  Vertragsstrafe  und  den  Schadenersatz  (§  340u.  343)  greifen
hier  ein.  Der  Unternehmer  kann  also  entweder  Erfüllung  des  Vertrages
oder  Schadenersatz  —  unter  Nachweis  des  Schadens  —  fordern,  aber
nicht  beides.  Die  verwirkte  Vertragsstrafe  kann  er  als  Mindestbetrag
des  Schadens  verlangen.  Unverhältnismäßig  hohe  Vertragsstrafen  kann
der  Richter  auf  einen  angemessenen  Betrag  heruntersetzen.  Im  übrigen ­
  ist  bei  den  Vereinbarungen  über  Schadenersatz  und  Vertragsstrafe ­
  dem  Unternehmer  kein  Höchstbetrag  vorgescbrieben.  Auch  ist
ihm  unbenommen,  zur  Sicherung  seiner  Ansprüche  Lohneinbehaltungen
bei  der  Zahlung  des  Lohnes  unter  Innehaltung  der  durch  §  119  a  bezeichnten ­
  Grenzen  vorzunehmen.  Weiter  kann  er  die  Verwirkung
des  rückständigen  Lohnes  für  den  Fall  des  Vertragsbruches  vereinbaren, ­
  aber  nach  dem  1891  eingefügten  §  134  Abs.  2  nur  bis  zum  Betrage ­
  des  durchschnittlichen  Wochenlohnes.  Vereinbart  er  durch
Arbeitsvertrag  oder  Arbeitsordnung  eine  solche  Lohnverwirkung,  so
muß  nach  §  134  b  Abs.  1  Ziff.  5  die  Arbeitsordnung  auch  Bestimmung
über  die  Verwendung  der  verwirkten  Beträge  treffen.  In  bezug  auf
den  Verwendungszweck  als  solchen  schreibt  die  Gewerbeordnung  nichts
vor.  Die  Vorschriften  für  Fabriken  mit  mindestens  20  Arbeitern
finden  nach  der  GO.  §  154  Abs.  2  auch  auf  Hüttenwerke,  Zimmerplätze, ­
  Bauhöfe,  Werften  und  auf  nicht  bloß  vorübergehend  oder  in
geringem  Umfange  betriebene  Ziegeleien  und  im  Tagebau  betriebene
Brüche  und  Gruben  Anwendung.
Für  landwirtschaftliche  Arbeiter  haben  landesgesetzliche  Vorschriften ­
  verschiedener  deutscher  Staaten  die  Strafbarkeit  des  Vertragsbruches ­
  anerkannt.  Das  preußische  Gesetz  vom  24.  April  1854
z.  B.  bedroht  den  Vertragsbruch  ländlicher  Arbeiter  —  nicht  auch
ländlicher  Arbeitgeber  —  mit  Geldstrafe  bis  zu  15  M.  oder  Gefängnis ­
  bis  zu  3  Tagen.  Die  Bestrafung  tritt  auf  Antrag  des  Arbeitgebers
unbeschadet  seines  Rechtes  zur  Entlassung  oder  Beibehaltung  des
Arbeiters  ein.  Im  April  1899  hat  der  Anhaitische  Landtag  ein  Gesetz ­
  angenommen,  nach  welchem  Vertragsbrüchige  landwirtschaftliche
Arbeiter  auf  Antrag  des  Arbeitgebers  mit  Geldstrafe  bis  zu  30  M.
oder  mit  Haft  bis  zu  10  Tagen  bestraft  werden  können.  Die  Verleitung ­
  zum  Kontraktbruch  wird  noch  strenger  bestraft.
Über  das  tatsächliche  Vorkommen  rechtswidriger  Lösung  des  Arbeitsverhältnis ­
  geben  die  Berichte  der  Gewerbeaufsichtsbeamten  mancherlei ­
  Aufschluß.  Die  Verhältnisse  wechseln  natürlich  in  dieser  Beziehung.
Im  ganzen  sind  aber  Vertragsbrüche  der  Unternehmer  erklärlicherweise ­
  seltener  als  die  der  Arbeiter.  Die  Berichte  der  preußischen
Gewerbeaufsichtsbeamten  für  1902  z.  B.  erwähnen  vereinzelte  Fälle
rechtswidriger  Entlassung  durch  die  Arbeitgeber  aus  den  Regierungs ­
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.