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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
mentlich der Kontraktbruch der Arbeiter in Elektrizitäts-, Gas- und
Wasserwerken und in den dem großen Verkehr dienenden Anstalten
werden, und für solche Fälle ist der Gedanke an ein Vorgehen nach
dem Vorbilde des englischen conspiracy act von 1875 und des neuen
holländischen Gesetzes vom 11. April 1903 wiederholt aufgetaucht.
Die erwähnten grundsätzlichen Bedenken bleiben freilich auch hier
bestehen; ob sie im Gesamtinteresse zurückgestellt werden müssen,
hängt von den besonderen Verhältnissen der einzelnen Länder ab.
AVo derartige Unternehmungen — wie in England und Holland —
in der Eegel im Privatbetriebe durchgeführt werden, wird der Anlaß
zur Einführung von Strafen auf den Vertragsbruch trotz der grund
sätzlichen Bedenken hiergegen eher gegeben sein, als in den Ländern,
in denen die Versorgung der Bevölkerung mit Licht und Wasser und
der große Verkehrsbetrieb in der Eegel in den Händen öffentlicher
Unternehmungen liegt und gleichzeitig den beteiligten Arbeitern eine
beamtenähnliche Stellung gegeben ist.
Weit weniger Meinungsverschiedenheit besteht über die Frage,
ob die Verleitung zum Vertragsbruch und die bewußte Beschäftigung-
kontraktbrüchiger Arbeiter unter Strafe zu stellen ist.. Eine dahin
gehende Vorschrift — soweit es sich um Verleitung durch Ausübung
eines Willenszwangs oder durch öffentliche Aufforderung handelt — hatte
auch der deutsche Gesetzentwurf vom 6. Juni 1890 vorgeschlagen:
sie wurde aber mit der Erwägung abgelehnt, daß, da der Kontrakt
bruch selbst nach der Auffassung des Eeichstags nicht strafbar sei,
auch die Verleitung dazu nicht bestraft werden könne. Der Gedanke
ist im übrigen wiederholt befürwortet worden. Im preußischen Ab
geordnetenhause hat im Febr. 1899 die zur Beratung des landwirt
schaftlichen Arbeitermangels eingesetzte Kommission zwar die Be
strafung der Arbeiter wegen Vertragsbruches abgelehnt, aber die
Bestrafung der Verleitung zum Vertragsbruch und der bewußten
Beschäftigung Vertragsbrüchiger Arbeiter empfohlen. Einen ähnlichen
Standpunkt hat am 4. Juni 1902 der preußische Landwirtschafts
minister bei Beantwortung einer Interpellation wegen Einbringung eines
Gesetzentwurfs über Bestrafung des Kontraktbruches eingenommen.
Die besprochene Auffassung stützt sich auf die Beobachtung, daß
der Vertragsbruch der Arbeiter häufig auf Einwirkungen anderer
Personen zurückzuführen ist, die gewissenslos genug sind, auf diese
Weise ihre selbstsüchtigen Interessen zu fördern. Die Überzeugung,
daß dem nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Inter
esse der Arbeiter selbst entgegengetreten werden müsse, daß dies aber
lediglich auf dem Wege zivilrechtlicher Haftung oder Mithaftung nicht
wirksam genug geschehen könne, ist weit verbreitet, insbesondere in
bezug auf bestimmte Arbeitergruppen, die derartigen verwerflichen