Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
mentlich der Kontraktbruch der Arbeiter in Elektrizitäts-, Gas- und 
Wasserwerken und in den dem großen Verkehr dienenden Anstalten 
werden, und für solche Fälle ist der Gedanke an ein Vorgehen nach 
dem Vorbilde des englischen conspiracy act von 1875 und des neuen 
holländischen Gesetzes vom 11. April 1903 wiederholt aufgetaucht. 
Die erwähnten grundsätzlichen Bedenken bleiben freilich auch hier 
bestehen; ob sie im Gesamtinteresse zurückgestellt werden müssen, 
hängt von den besonderen Verhältnissen der einzelnen Länder ab. 
AVo derartige Unternehmungen — wie in England und Holland — 
in der Eegel im Privatbetriebe durchgeführt werden, wird der Anlaß 
zur Einführung von Strafen auf den Vertragsbruch trotz der grund 
sätzlichen Bedenken hiergegen eher gegeben sein, als in den Ländern, 
in denen die Versorgung der Bevölkerung mit Licht und Wasser und 
der große Verkehrsbetrieb in der Eegel in den Händen öffentlicher 
Unternehmungen liegt und gleichzeitig den beteiligten Arbeitern eine 
beamtenähnliche Stellung gegeben ist. 
Weit weniger Meinungsverschiedenheit besteht über die Frage, 
ob die Verleitung zum Vertragsbruch und die bewußte Beschäftigung- 
kontraktbrüchiger Arbeiter unter Strafe zu stellen ist.. Eine dahin 
gehende Vorschrift — soweit es sich um Verleitung durch Ausübung 
eines Willenszwangs oder durch öffentliche Aufforderung handelt — hatte 
auch der deutsche Gesetzentwurf vom 6. Juni 1890 vorgeschlagen: 
sie wurde aber mit der Erwägung abgelehnt, daß, da der Kontrakt 
bruch selbst nach der Auffassung des Eeichstags nicht strafbar sei, 
auch die Verleitung dazu nicht bestraft werden könne. Der Gedanke 
ist im übrigen wiederholt befürwortet worden. Im preußischen Ab 
geordnetenhause hat im Febr. 1899 die zur Beratung des landwirt 
schaftlichen Arbeitermangels eingesetzte Kommission zwar die Be 
strafung der Arbeiter wegen Vertragsbruches abgelehnt, aber die 
Bestrafung der Verleitung zum Vertragsbruch und der bewußten 
Beschäftigung Vertragsbrüchiger Arbeiter empfohlen. Einen ähnlichen 
Standpunkt hat am 4. Juni 1902 der preußische Landwirtschafts 
minister bei Beantwortung einer Interpellation wegen Einbringung eines 
Gesetzentwurfs über Bestrafung des Kontraktbruches eingenommen. 
Die besprochene Auffassung stützt sich auf die Beobachtung, daß 
der Vertragsbruch der Arbeiter häufig auf Einwirkungen anderer 
Personen zurückzuführen ist, die gewissenslos genug sind, auf diese 
Weise ihre selbstsüchtigen Interessen zu fördern. Die Überzeugung, 
daß dem nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Inter 
esse der Arbeiter selbst entgegengetreten werden müsse, daß dies aber 
lediglich auf dem Wege zivilrechtlicher Haftung oder Mithaftung nicht 
wirksam genug geschehen könne, ist weit verbreitet, insbesondere in 
bezug auf bestimmte Arbeitergruppen, die derartigen verwerflichen
	        
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