Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

10.  Kapitel.  Rechtsstreitigkeiten  ans  dem  Arbeitsverhältnis.  231
Mülheim  a.  Rh.  Ihre  Rechtsverhältnisse  wurden  geordnet  durch  Verordnung ­
  vom  7.  August  1846.  In  den  übrigen  deutschen  Gebieten
waren  nur  wenige  fachgerichtliche  Organisationen  vorhanden,  wie  z.  B.
das  Berliner  „Fabrikengericht“  (1815  als  besondere  Deputation  des
Stadtgerichts  eröffnet)  und  die  diesem  nachgebildeten  Fabrikengerichtsdeputationen ­
  einiger  westfälischer  Städte.  War  auch  die  Wirksamkeit
der  letztgenannten  Einrichtungen  bei  weitem  nicht  von  der  Bedeutung,
wie  die  der  rheinischen  „Königlichen  Gewerbegerichte“,  so  sind  sie
doch  von  symptomatischer  Bedeutung  für  das  allmählich  stärker  hervortretende ­
  Bedürfnis  nach  einer  Fachgerichtsbarkeit  für  die  Streitigkeiten ­
  aus  dem  Arbeitsverhältnis.  Seit  der  preußischen  Gewerbeordnung ­
  von  1845  wurde  in  den  preußischen  Handwerkerkreisen  als  Ersatz ­
  für  die  wesentlich  eingeengte  rechtsprechende  Funktion  der
Innungen  mit  wachsendem  Nachdruck  die  Einführung  von  Gewerbegerichten ­
  nach  rheinischem  (bzw.  französischem)  Vorbild  verlangt.  Die
Folge  der  Bewegung  war  das  preußische  Gesetz  vom  2.  Februar  1849,
betreffend  die  Errichtung  von  Gewerbegerichten.  Obwohl  das  Gesetz
das  rheinische  Vorbild  nachzuahmen  suchte,  war  es  doch  ohne  besondere ­
  Wirkung,  weil  es  eine  hinreichend  schnelle  und  billige  Rechtsprechung ­
  zu  sichern  und  möglichst  klare  Verhältnisse  in  bezug  auf
Zuständigkeit,  Verfahren  usw.  zu  schaffen  versäumte.  Die  auf  Grund
des  Gesetzes  in  11  Orten  gebildeten  Gerichte  konnten  sich  nicht  halten.
In  demselben  Jahre  1849  hat  auch  Sachsen-Gotha  an  3  Orten  Organisationen ­
  geschaffen,  die  der  Aufgabe  der  Gewerbegerichte  dienen
sollten.  Im  Königreich  Sachsen  war  die  Angelegenheit  schon  1846
Gegenstand  parlamentarischer  Verhandlungen  gewesen,  sie  hatten  aber
keine  praktischen  Folgen.  Ebenso  ging  es  1857.  Am  15.  Oktober
1861  erging  dann  ein  Gesetz  wegen  Errichtung  von  Gewerbegerichten,
blieb  aber  fast  ohne  Wirkung.  Nur  ein  Gericht,  in  Meißen,  wurde
auf  Grund  dieses  Gesetzes  errichtet.
Die  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  (später  für  das
Deutsche  Reich)  von  1869  schlug  einen  anderen  Weg  ein,  um  die
Rechtsstreitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis  zur  Entscheidung  zu
bringen.  In  erster  Linie  sollten  die  Gemeindebehörden  zuständig  sein,
soweit  nicht  besondere;  Behörden  dafür  bestanden,  eine  Voraussetzung,
die  außerhalb  der  Rheinprovinz  nach  dem  Gesagten  meist  nicht  erfüllt
war.  Erst  nach  der  Entscheidung  der  Gemeindebehörde  konnten  die
ordentlichen  Gerichte  angerufen  werden.  Durch  Ortsstatut  konnte  die
Entscheidung  der  betreffenden  Streitigkeiten  —  anstatt  den  Gemeindebehörden ­
  —  besonderen  Schiedsgerichten  übertragen  werden.  Als  eine
dritte  Gruppe  hat  die  Gesetzgebung  seit  1881  die  Innungschiedsgerichte ­
  —-  für  die  Streitigkeiten  zwischen  Innungsmitgliedern  und  ihren
Gehilfen  —  zu  entwickeln  gesucht.  Die  Tätigkeit  dieser  je  zur  Hälfte
            
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