10. Kapitel. Rechtsstreitigkeiten ans dem Arbeitsverhältnis. 231
Mülheim a. Rh. Ihre Rechtsverhältnisse wurden geordnet durch Verordnung
vom 7. August 1846. In den übrigen deutschen Gebieten
waren nur wenige fachgerichtliche Organisationen vorhanden, wie z. B.
das Berliner „Fabrikengericht“ (1815 als besondere Deputation des
Stadtgerichts eröffnet) und die diesem nachgebildeten Fabrikengerichtsdeputationen
einiger westfälischer Städte. War auch die Wirksamkeit
der letztgenannten Einrichtungen bei weitem nicht von der Bedeutung,
wie die der rheinischen „Königlichen Gewerbegerichte“, so sind sie
doch von symptomatischer Bedeutung für das allmählich stärker hervortretende
Bedürfnis nach einer Fachgerichtsbarkeit für die Streitigkeiten
aus dem Arbeitsverhältnis. Seit der preußischen Gewerbeordnung
von 1845 wurde in den preußischen Handwerkerkreisen als Ersatz
für die wesentlich eingeengte rechtsprechende Funktion der
Innungen mit wachsendem Nachdruck die Einführung von Gewerbegerichten
nach rheinischem (bzw. französischem) Vorbild verlangt. Die
Folge der Bewegung war das preußische Gesetz vom 2. Februar 1849,
betreffend die Errichtung von Gewerbegerichten. Obwohl das Gesetz
das rheinische Vorbild nachzuahmen suchte, war es doch ohne besondere
Wirkung, weil es eine hinreichend schnelle und billige Rechtsprechung
zu sichern und möglichst klare Verhältnisse in bezug auf
Zuständigkeit, Verfahren usw. zu schaffen versäumte. Die auf Grund
des Gesetzes in 11 Orten gebildeten Gerichte konnten sich nicht halten.
In demselben Jahre 1849 hat auch Sachsen-Gotha an 3 Orten Organisationen
geschaffen, die der Aufgabe der Gewerbegerichte dienen
sollten. Im Königreich Sachsen war die Angelegenheit schon 1846
Gegenstand parlamentarischer Verhandlungen gewesen, sie hatten aber
keine praktischen Folgen. Ebenso ging es 1857. Am 15. Oktober
1861 erging dann ein Gesetz wegen Errichtung von Gewerbegerichten,
blieb aber fast ohne Wirkung. Nur ein Gericht, in Meißen, wurde
auf Grund dieses Gesetzes errichtet.
Die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund (später für das
Deutsche Reich) von 1869 schlug einen anderen Weg ein, um die
Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zur Entscheidung zu
bringen. In erster Linie sollten die Gemeindebehörden zuständig sein,
soweit nicht besondere; Behörden dafür bestanden, eine Voraussetzung,
die außerhalb der Rheinprovinz nach dem Gesagten meist nicht erfüllt
war. Erst nach der Entscheidung der Gemeindebehörde konnten die
ordentlichen Gerichte angerufen werden. Durch Ortsstatut konnte die
Entscheidung der betreffenden Streitigkeiten — anstatt den Gemeindebehörden
— besonderen Schiedsgerichten übertragen werden. Als eine
dritte Gruppe hat die Gesetzgebung seit 1881 die Innungschiedsgerichte
—- für die Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und ihren
Gehilfen — zu entwickeln gesucht. Die Tätigkeit dieser je zur Hälfte