Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

10. Kapitel. Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. 233 
der französischen conseils de prud’honnnes, wenn auch in manchen ein 
zelnen Dingen Berührungen stattfinden. 
Mehr entsprechen dem französischen Vorbild die älteren, auf Grund 
des Gesetzes vom 14. Mai 1869 errichteten Gewerbegerichte in Öster 
reich, die aber nur in wenigen Orten entstanden und keine besondere 
Bedeutung erlangten. Durch Gesetz vom 27. November 1896 ist eine 
Umgestaltung herbeigeführt, durch die in verschiedenen Punkten eine 
Annäherung an die deutschen Grundsätze bewirkt ist. Im ganzen 
ist die Zahl der Gewerbegerichte in Östereich nicht erheblich ge 
worden. Daneben kommen noch schiedsrichterliche Ausschüsse für die 
Handwerksgenossenschaften und schiedsrichterliche Kollegien für die 
Gewerbetreibenden außerhalb der Genossenschaften in Betracht. 
In der Schweiz haben seit Anfang der 80 er Jahre einige Kantone 
Gewerbegerichte eingeführt, 1882 Genf, 1885 Neuenburg, 1889 Basel- 
Stadt, 1890 Bern, 1893 Luzern. Andere werden vermutlich folgen. 
Maßgebend ist in der Hauptsache das Vorbild der französischen Ge 
setzgebung. Im einzelnen zeigt aber die Organisation in den ver 
schiedenen Kantonen manche Abweichungen. 
Verhältnismäßig spät hat Italien sich zur Einrichtung der Ge 
werbegerichte entschlossen. Erst durch Gesetz vom 25. Juni 1893 sind 
für die Kollegien der Probi viri die Rechtsgrundlagen geschaffen 
worden, wobei das französische und deutsche Vorbild mitgewirkt hat. 
Besonderer Erfolg ist nicht erzielt worden. 
In England ist durch ein Gesetz von 1867 die Errichtung be 
sonderer Fachgerichte für die gewerblichen Streitigkeiten versucht 
worden, wobei die Initiative den Unternehmern überlassen war. Der 
letztere Umstand hinderte den Erfolg. Gewerbegerichte haben sich des 
halb in England nicht entwickelt. 
Im ganzen hat sich Deutschland in bezug auf Zahl und Organi 
sation der Gewerbegerichte eine hervorragende Stellung erworben. 
§ 2. Organisation und Aufgabe der gewerblichen Fachgerichte. Die 
Errichtung der Gewerbegerichte, der Hauptform der hier in Betracht 
kommenden Organe, ist in Deutschland nach dem Gesetze von 1890 
der Regel nach freiwillig und hängt ab von der Entschließung der 
Gemeinde oder der verschiedenen, zur Errichtung eines gemeinsamen 
Gewerbegerichts vereinigten Gemeinden oder des weiteren Kommunal 
verbandes. Die Errichtung erfolgt nach vorheriger Anhörung von 
Arbeitgebern und Arbeitern der hauptsächlichsten Gewerbszweige und 
Fabrikbetriebe durch Orts- oder Kommunalverbandsstatut, das von 
der höheren Verwaltungsbehörde zu genehmigen ist. Nur ergänzend 
greift ein behördlicher Zwang ein. Es kann nämlich auf Antrag 
beteiligter Arbeitgeber oder Arbeiter die Landeszentralbehörde die 
Errichtung des Gewerbegerichts dann anordnen, wenn ungeachtet
	        
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