10. Kapitel. Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. 233
der französischen conseils de prud’honnnes, wenn auch in manchen ein
zelnen Dingen Berührungen stattfinden.
Mehr entsprechen dem französischen Vorbild die älteren, auf Grund
des Gesetzes vom 14. Mai 1869 errichteten Gewerbegerichte in Öster
reich, die aber nur in wenigen Orten entstanden und keine besondere
Bedeutung erlangten. Durch Gesetz vom 27. November 1896 ist eine
Umgestaltung herbeigeführt, durch die in verschiedenen Punkten eine
Annäherung an die deutschen Grundsätze bewirkt ist. Im ganzen
ist die Zahl der Gewerbegerichte in Östereich nicht erheblich ge
worden. Daneben kommen noch schiedsrichterliche Ausschüsse für die
Handwerksgenossenschaften und schiedsrichterliche Kollegien für die
Gewerbetreibenden außerhalb der Genossenschaften in Betracht.
In der Schweiz haben seit Anfang der 80 er Jahre einige Kantone
Gewerbegerichte eingeführt, 1882 Genf, 1885 Neuenburg, 1889 Basel-
Stadt, 1890 Bern, 1893 Luzern. Andere werden vermutlich folgen.
Maßgebend ist in der Hauptsache das Vorbild der französischen Ge
setzgebung. Im einzelnen zeigt aber die Organisation in den ver
schiedenen Kantonen manche Abweichungen.
Verhältnismäßig spät hat Italien sich zur Einrichtung der Ge
werbegerichte entschlossen. Erst durch Gesetz vom 25. Juni 1893 sind
für die Kollegien der Probi viri die Rechtsgrundlagen geschaffen
worden, wobei das französische und deutsche Vorbild mitgewirkt hat.
Besonderer Erfolg ist nicht erzielt worden.
In England ist durch ein Gesetz von 1867 die Errichtung be
sonderer Fachgerichte für die gewerblichen Streitigkeiten versucht
worden, wobei die Initiative den Unternehmern überlassen war. Der
letztere Umstand hinderte den Erfolg. Gewerbegerichte haben sich des
halb in England nicht entwickelt.
Im ganzen hat sich Deutschland in bezug auf Zahl und Organi
sation der Gewerbegerichte eine hervorragende Stellung erworben.
§ 2. Organisation und Aufgabe der gewerblichen Fachgerichte. Die
Errichtung der Gewerbegerichte, der Hauptform der hier in Betracht
kommenden Organe, ist in Deutschland nach dem Gesetze von 1890
der Regel nach freiwillig und hängt ab von der Entschließung der
Gemeinde oder der verschiedenen, zur Errichtung eines gemeinsamen
Gewerbegerichts vereinigten Gemeinden oder des weiteren Kommunal
verbandes. Die Errichtung erfolgt nach vorheriger Anhörung von
Arbeitgebern und Arbeitern der hauptsächlichsten Gewerbszweige und
Fabrikbetriebe durch Orts- oder Kommunalverbandsstatut, das von
der höheren Verwaltungsbehörde zu genehmigen ist. Nur ergänzend
greift ein behördlicher Zwang ein. Es kann nämlich auf Antrag
beteiligter Arbeitgeber oder Arbeiter die Landeszentralbehörde die
Errichtung des Gewerbegerichts dann anordnen, wenn ungeachtet