Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  249

In  Frankreich  waren  zwar  1789  mit  so  vielen  alten  Einrichtungen
auch  die  Koalitionsverbote  weggeschwemmt  worden;  aber  es  blieb
nicht  lange  dabei.  Schon  1791  wurden  die  Koalitionen  der  gewerblichen ­
  Arbeiter  und  Arbeitgeber  als  im  Widerspruch  mit  der  Freiheit
der  Arbeit  stehend  verboten  und  mit  Strafen  bedroht;  in  demselben
Jahre  erging  auch  das  Verbot  der  Koalitionen  der  ländlichen  Arbeiter
und  Arbeitgeber  und  der  Dienstboten.  Das  Gesetz  vom  12.  April  1803
(22.  Germinal  XI)  verschärfte  die  Strafen  für  Verletzung  des  Koalitionsverbotes. ­
  Aber  die  Strafen  waren  ungleich.  Arbeitgeber  wurden
mit  Geldstrafe  von  100  bis  3000  Frs.  und  unter  Umständen  mit  Gefängnis ­
  bis  zu  1  Monat,  Arbeiter  dagegen  mit  Gefängnis  bis  zu  3  Monaten ­
  bedroht.  1810  wurden  die  Koalitionen  der  Arbeiter  und  Arbeitgeber ­
  dem  Strafgesetzbuch  unterstellt.  Nach  dessen  §§  414—416  war
den  Arbeitgebern  Geldstrafe  von  200—3000  Frs.  und  Gefängnis  von
6  Tagen  bis  zu  1  Monat,  den  Arbeitern  Gefängnis  von  1  Monat  bis
zu  3  Monaten,  den  Rädelsführern  und  Anstiftern  Gefängnis  von  2—
5  Jahren,  eventuell  auch  Polizeiaufsicht  von  2—5  Jahren  angedroht.
Diese  Ungleichheit  der  Strafen,  die  ohne  Frage  eine  Ungerechtigkeit
gegen  die  Arbeiter  in  sich  schloß,  wurde  erst  durch  das  Gesetz  vom
7.  November  1849  beseitigt.  Die  Strafe  wurde  hierdurch  für  Arbeitgeber ­
  und  Arbeitnehmer  auf  16—3  000  Frs.  Geld-  und  auf  6  Tage
bis  zu  3  Monaten  Gefängnisstrafe  angesetzt;  für  Anstifter  und  Rädelsführer ­
  blieb  es  bei  2—5  Jahren  Gefängnis.  Die  allgemeinen  Strafbestimmungen ­
  gegen  die  Koalitionen  sind  durch  das  Gesetz  vom
25.  Mai  1864  beseitigt  worden.  Die  1849  vorgesehenen  Strafen  kommen
nur  noch  für  diejenigen  in  Betracht,  welche  durch  Gewalt,  Drohungen
oder  betrügerische  Vorspiegelungen  eine  Arbeitseinstellung  zum  Zwecke
der  Erhöhung  oder  Erniedrigung  der  Löhne  herbeiführen,  und  ferner
für  diejenigen,  welche  nach  einem  verabredeten  Plan  durch  Sperren,
Bußen  oder  Verrufserklärungen  die  Freiheit  der  Industrie  und  der
Arbeit  beeinträchtigen.
Von  jetzt  an  blieben  die  Koalitionen  nur  noch  insoweit  beschränkt,
als  das  Vereins-  und  Versammlungsrecht  Schranken  enthielt.  Das
war  nun  freilich  in  erheblichem  Maße  der  Fall.  Nach  dem  damaligen
Stande  der  Gesetzgebung  bedurfte  jeder  Verein  mit  mehr  als  20  Mitgliedern ­
  und  jede  öffentliche  Versammlung  polizeilicher  Genehmigung.
Die  Polizei  hatte  überdies  ein  weitgehendes  Recht  zur  Auflösung
bestehender  Vereine.  Indes  wurde  1868  von  der  Regierung  amtlich
erklärt,  sie  werde  Fach  vereine  der  Arbeiter,  falls  sie  sich  von  der
Politik  fernhalten  und  die  Freiheit  der  Arbeit  nicht  beeinträchtigen,
dulden,  wie  es  vorher  schon  gegenüber  den  Fachvereinen  der  Unternehmer ­
  geschehen  war.  In  demselben  Jahre  erging  unter  dem  6.  Juni
ein  Gesetz,  das  für  öffentliche  Versammlungen  —  mit  Ausnahme  von
            
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