Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

die  Bestimmungen  des  Landesrechts  von  1794,  das  den  gewerblichen
Arbeitern  nur  die  Bildung  von  Kranken-  und  Unterstützungsvereinen
unter  Aufsicht  des  Zunftvorstandes  gestattete,  ihnen  im  übrigen
aber  den  eigenmächtigen  Zusammenschluß  untersagte,  auch  nach  Einführung ­
  der  Gewerbefreiheit  (1810  und  1811)  in  Geltung  geblieben.  Die
Gewerbeordnung  vom  17.  Januar  1845  bedrohte  in  §  182  mit  Gefängnis
bis  zu  1  Jahr  Gehilfen,  Gesellen  und  Fabrikarbeiter,  die  „entweder
die  Gewerbetreibenden  selbst  oder  die  Obrigkeit  dadurch  zu  gewissen
Handlungen  oder  Zugeständnissen  zu  bestimmen  suchen,  daß  sie  die
Einstellung  der  Arbeit  oder  die  Verhinderung  derselben  bei  einzelnen
oder  mehreren  Gewerbetreibenden  verabreden  oder  zu  einer  solchen
Verabredung  andere  auffordern“.  Dieselbe  Strafe  drohte  §  181  den
Gewerbetreibenden  an,  die  „ihre  Gehilfen,  Gesellen  oder  Arbeiter  oder
die  Obrigkeit  zu  gewissen  Handlungen  oder  Zugeständnissen  dadurch
zu  bestimmen  suchen,  daß  sie  sich  miteinander  verabreden,  die  Ausübung ­
  des  Gewerbes  einzustellen  oder  die  ihren  Anforderungen  nicht
nachgebenden  Gehilfen,  Gesellen  oder  Arbeiter  zu  entlassen  oder  zurückzuweisen“. ­
  Ebenso  wurden  die  bestraft,  die  „zu  einer  solchen  Verabredung ­
  andere  auffordern“.  Nach  §  183  endlich  wurde  die  „Bildung
von  Verbindungen  unter  Fabrikarbeitern,  Gesellen  oder  Lehrlingen
ohne  polizeiliche  Erlaubnis“,  sofern  nicht  nach  den  Kriminalgesetzen
eine  härtere  Strafe  ein  tritt,  „an  den  Stiftern  und  Vorstehern  mit
Geldbuße  bis  zu  50  Talern  oder  Gefängnis  bis  zu  4  Wochen,  an  den
übrigen  Teilnehmern  mit  Geldbuße  bis  zu  20  Talern  oder  Gefängnis
bis  zu  14  Tagen“  geahndet.  Für  die  ländlichen  Arbeiter  (ebenso  für
die  forstwirtschaftlichen  Arbeiter,  für  die  Dienstboten  und  für  die
Schiffsknechte)  verbot  das  Gesetz  vom  24.  April  1854  die  Koalitionen
bei  Gefängnisstrafe  bis  zu  1  Jahr,  während  es  für  die  ländlichen  Arbeitgeber ­
  ein  solches  Verbot  nicht  enthielt.  Den  Berg-  und  Hüttenarbeitern ­
  untersagte  das  Gesetz  vom  21.  Mai  1860  die  Koalitionen.
In  anderen  deutschen  Staaten  stand  die  Gesetzgebung  ebenfalls
den  Koalitionen  ablehnend  gegenüber.  Als  erster  unter  den  deutschen
Staaten  hat  Sachsen  durch  das  Gewerbegesetz  vom  15.  Oktober  1861
die  Koalitionsfreiheit  unter  Hervorhebung  der  Unverbindlichkeit  derartiger ­
  Abreden  für  die  Teilnehmer  und  unter  Strafandrohung  gegen
die  Anwendung  von  Zwangsmitteln  anerkannt.  In  den  60  er  Jahren
vollzog  sich  aber  auch  sonst  ein  Umschwung  der  Anschauungen,  wobei
u.  a.  die  wachsende  großindustrielle  Entwicklung  Deutschlands  und  das
Vorgehen  Frankreichs  (1864)  mitgewirkt  haben  dürfte.  Die  preußische
Legierung  erklärte  1864  im  Abgeordnetenhause  ihr  grundsätzliches
Einverständnis  mit  der  Aufhebung  der  Koalitionsverbote  und  legte
im  Februar  1866  einen  Gesetzentwurf  vor,  der  das  Koalitionsverbot  für
alle  Arbeiter  —  also  auch  einschließlich  der  land-  und  forstwirtschaft-
            
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