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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Koalitionsrechtes begünstigt werden würde. Weiter wird befürchtet,
daß die erweiterte Koalitionsfreiheit, obwohl sie ihrem Wesen nach
sozialpolitischen Zwecken zu dienen hat, leicht auch rein politischen
Zwecken dienstbar gemacht werden könnte. Zur Begründung solcher
Befürchtungen wird verwiesen auf die Erfahrungen, die nach Besei
tigung der alten Koalitionsverbote in England und anderswo — auch
in Deutschland — gemacht worden sind. Die Zahl der Streiks und anderer
Formen der Anwendung des Koalitionsrechtes hat sich in solchen
Zeiten oft auffällig rasch vermehrt, und dabei hat es an stürmischem
und unbesonnenem Vorgehen nicht gefehlt. Diese vermehrte Anwen
dung des Koalitionsrechtes ist zum Teil freilich dadurch zu erklären,
daß die bis dahin verbotenen und deshalb vielfach im geheimen durch
geführten und nicht bekannt gewordenen Koalitionen sich nach Auf
hebung der Verbote und Strafbestimmungen im Lichte der Öffentlich
keit vollzogen. Wenn die Koalitionsfreiheit schon seit über 3 Jahr
zehnten grundsätzlich anerkannt ist und in erheblichem Umfange an
gewendet werden konnte, wie in Deutschland, so würde deren
maßvolle Erweiterung eine entsprechend starke Zunahme, wie seiner
Zeit die Aufhebung der Koalitonsverbote, schwerlich zur Folge haben.
So weit eine Zunahme eintritt, wird sie sich zum Teil aus einem vor
handenen Koalitionsbedürtnis erklären lassen. Gleichwohl ist es mög
lich, daß in der Übergangszeit unbesonnene und unruhige Elemente
zu Koalitionen Anlaß geben, für die ein sachlicher Grund nicht vor
liegt. Auf die Dauer dürfte das aber nicht zu erwarten sein. Denn
im ganzen muß doch schließlich die Ai’beiterschaft an wirtschaftlicher
und politischer Einsicht und Keife zunehmen und insbesondere erkennen,
daß von der so oft geflissentlich gepredigten Interessensolidarität der
Arbeiterklasse als solcher eigentlich nicht die Rede sein kann. Das
wird namentlich dann erwartet, wenn jedem berechtigten und ver
nünftigen Interesse die Benutzung des Koalitionsrechtes freigegeben
wird. Damit vermindert sich die Gefahr reiner „Sympathiestreiks“
und ähnlicher Erscheinungen, aber auch die einer Ausnutzung der
Koalitionsfreiheit für die Zwecke politischer Parteien. Auf die Dauer
muß sich also der Einfluß der besonnenen, einsichtigen und der Ver
schiedenartigkeit der Interessen innerhalb der Arbeiterklasse bewußten
Elemente steigern. Die besprochenen Bedenken gelten hiernach nicht
als geeignet, von einer maßvollen Erweiterung des Koalitionsrechtes
überhaupt zurückzuhalten. Aber da sie für eine gewisse Übergangszeit
nicht ohne jede Berechtignng sind, legen sie den an der Gesetzgebung
beteiligten Faktoren die Pflicht auf, zu prüfen, ob die allgemeinen
politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in einer ge
gebenen Zeit derart gefestet sind, daß sie die Auswüchse der Über
gangszeit ohne dauernden Nachteil ertragen können.