Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
Koalitionsrechtes begünstigt werden würde. Weiter wird befürchtet, 
daß die erweiterte Koalitionsfreiheit, obwohl sie ihrem Wesen nach 
sozialpolitischen Zwecken zu dienen hat, leicht auch rein politischen 
Zwecken dienstbar gemacht werden könnte. Zur Begründung solcher 
Befürchtungen wird verwiesen auf die Erfahrungen, die nach Besei 
tigung der alten Koalitionsverbote in England und anderswo — auch 
in Deutschland — gemacht worden sind. Die Zahl der Streiks und anderer 
Formen der Anwendung des Koalitionsrechtes hat sich in solchen 
Zeiten oft auffällig rasch vermehrt, und dabei hat es an stürmischem 
und unbesonnenem Vorgehen nicht gefehlt. Diese vermehrte Anwen 
dung des Koalitionsrechtes ist zum Teil freilich dadurch zu erklären, 
daß die bis dahin verbotenen und deshalb vielfach im geheimen durch 
geführten und nicht bekannt gewordenen Koalitionen sich nach Auf 
hebung der Verbote und Strafbestimmungen im Lichte der Öffentlich 
keit vollzogen. Wenn die Koalitionsfreiheit schon seit über 3 Jahr 
zehnten grundsätzlich anerkannt ist und in erheblichem Umfange an 
gewendet werden konnte, wie in Deutschland, so würde deren 
maßvolle Erweiterung eine entsprechend starke Zunahme, wie seiner 
Zeit die Aufhebung der Koalitonsverbote, schwerlich zur Folge haben. 
So weit eine Zunahme eintritt, wird sie sich zum Teil aus einem vor 
handenen Koalitionsbedürtnis erklären lassen. Gleichwohl ist es mög 
lich, daß in der Übergangszeit unbesonnene und unruhige Elemente 
zu Koalitionen Anlaß geben, für die ein sachlicher Grund nicht vor 
liegt. Auf die Dauer dürfte das aber nicht zu erwarten sein. Denn 
im ganzen muß doch schließlich die Ai’beiterschaft an wirtschaftlicher 
und politischer Einsicht und Keife zunehmen und insbesondere erkennen, 
daß von der so oft geflissentlich gepredigten Interessensolidarität der 
Arbeiterklasse als solcher eigentlich nicht die Rede sein kann. Das 
wird namentlich dann erwartet, wenn jedem berechtigten und ver 
nünftigen Interesse die Benutzung des Koalitionsrechtes freigegeben 
wird. Damit vermindert sich die Gefahr reiner „Sympathiestreiks“ 
und ähnlicher Erscheinungen, aber auch die einer Ausnutzung der 
Koalitionsfreiheit für die Zwecke politischer Parteien. Auf die Dauer 
muß sich also der Einfluß der besonnenen, einsichtigen und der Ver 
schiedenartigkeit der Interessen innerhalb der Arbeiterklasse bewußten 
Elemente steigern. Die besprochenen Bedenken gelten hiernach nicht 
als geeignet, von einer maßvollen Erweiterung des Koalitionsrechtes 
überhaupt zurückzuhalten. Aber da sie für eine gewisse Übergangszeit 
nicht ohne jede Berechtignng sind, legen sie den an der Gesetzgebung 
beteiligten Faktoren die Pflicht auf, zu prüfen, ob die allgemeinen 
politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in einer ge 
gebenen Zeit derart gefestet sind, daß sie die Auswüchse der Über 
gangszeit ohne dauernden Nachteil ertragen können.
	        
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