Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

tl.  Kapitel.  Beeinflussung'  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  271
40  Lokal-  und  Bezirksverbände  mit  333  Syndikaten  (und  51367  Mitgliedern)  je
desselben  Berufs,
20  Landesverbände  mit  597  Syndikaten  (und  45  353  Mitgliedern)  je  desselben
Berufs,
17  Lokal-  und  Bezirksverbände  mit  300  Syndikaten  (und  28143  Mitgliedern)
verschiedener  Berufe,
5  Landesverbände  mit  273  Syndikaten  (und  32542  Mitgliedern)  verschiedener
Berufe.
Die  zahlreichen  landwirtschaftlichen  Syndikate  umfassen  überwiegend ­
  Arbeitgeber,  haben  aber  bei  der  großen  Bedeutung  des  kleinbäuerlichen ­
  Besitzes  in  Frankreich  einen  anderen  Charakter.
In  Deutschland  sind  Vereine  der  hierher  gehörigen  Art  —  meist
als  „Arbeitgeberverbände“  bezeichnet  —  seit  Anfang  der  90  er  Jahre
mehrfach  entstanden  sowohl  für  bestimmte  Berufe,  als  auch  zur
lokalen  Zusammenfassung  verschiedener  Berufe.  Zur  ersteren  Gruppe
gehören  namentlich  die  zahlreichen  lokalen  Arbeitgeberverbände  für
die  Metallindustrie  und  das  Baugewerbe,  die  sich  zum  „Gesamtverband
der  deutschen  Metallindustriellen“  (mit  rund  2500  Mitgliedern)  und
zum  „Deutschen  Arbeitgeberbund  für  das  Baugewerbe“  zusammengeschlossen ­
  haben;  weiter  der  „Zentralverband  deutscher  Brauereien
gegen  Verrufserklärungen“  (1895)  u.  a.  m.  Zur  zweiten  Gruppe  sind
u.  a.  zu  erwähnen  die  Arbeitgeberverbände  zu  Hamburg-Altona  (mit
zahlreichen  Unterverbänden),  zu  Flensburg,  der  Bund  der  Arbeitgeberverbände ­
  Berlins  usw.  Aus  Anlaß  der  Arbeiterbewegung  in  Crimmitschau ­
  im  Winter  1903/4  haben  sich  lebhafte  Bestrebungen  zu  einem
umfassenden  Arbeitgeberverband  für  Deutschland  entwickelt.  Sie
führten  dazu,  daß  im  April  1904  unter  der  Führung  des  Zentralverbandes
  deutscher  Industrieller  eine  „Hauptstelle  Deutscher  Arbeitgeberverbände“ ­
  mit  dem  Sitz  in  Berlin  errichtet  wurde.  Ihr  Zweck
ist,  „neben  dem  Streben,  ein  friedliches  Zusammenwirken  von  Arbeitgebern ­
  und  Arbeitnehmern  zu  fördern“,  nach  §  2  der  Satzungen:
Schutz  der  gemeinsamen  Interessen  der  Arbeitgeber  gegenüber  unberechtigten ­
  Anforderungen  der  Arbeitnehmer,  Schutz  der  Arbeitswilligen,
Förderung  der  Arbeitsnachweise  der  Arbeitgeber,  Durchführung  der
Streikklausel  „nach  Möglichkeit“,  Rechtsschutz  der  Arbeitgeber  in
Angelegenheiten  von  grundsätzlicher  Bedeutung.  Mit  ähnlichen  Zielen,
aber  unabhängig  vom  Zentralverbande,  hat  sich  außerdem  eine  Bewegung
zur  Bildung  eines  „Vereins  deutscher  Arbeitgeberverbände“  entwickelt.
Werden  in  Vereinen  der  besprochenen  Art  den  Arbeiterorganisationen ­
  besondere  Abwehrorganisationen  der  Unternehmer  gegenübergestellt, ­
  so  fehlt  es  auch  nicht  an  Verbänden,  die  Arbeitgeber  und
Arbeitnehmer  zur  gemeinsamen  Feststellung  der  Arbeitsbedingungen
zusammenfassen.  Es  ist  beachtenswert,  daß  bei  der  Bildung  derartiger
„gemischter“  oder  gemeinsamer  Berufsvereine  Deutschland,  .die  Schweiz
            
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