tl. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 279
Kampfvereinen zuzurechnen sind, so hat man sich bemüht, die Voraussetzungen
bestimmt zu bezeichnen, unter denen dem Berufsverein die
Befreiung von allen landesgesetzlichen Verboten und Strafbestimmungen
in bezug auf politische Vereine gebührt. Die Voraussetzung
kann nicht die sein, daß ein solcher Verein sich verpflichtet, unter
allen Umständen den Koalitionskampf zu vermeiden. Denn auch finden
friedlichsten Verein kann eine Lage eintreten, in der sich ein
Koalitionskampf als unvermeidlich erweist. Es würde aber schon
viel gewonnen sein, wenn der Berufsverein für einen solchen Fall nach
seinem Statut verpflichtet ist, zunächst das bestehende oder ein ad hoc
von der für Errichtung der Gewerbegerichte zuständigen Behörde errichtetes
Schiedsgericht oder Einigungsamt anzurufen. Ein Verein, der
in seinem Statut eine solche Verpflichtung übernimmt, könnte freilich
noch dadurch schädlich wirken, daß er seine Mittel in den Dienst von
eigentlichen Kampforganisationen stellt. Um das zu verhindern, ist
eine genaue Festlegung der Verwendungszwecke der Vereinsmittel
im Statut und eine gesetzliche Vorschrift des Inhalts vorgeschlagen,
daß die satzungswidrige Verwendung der Vereinsmittel die Einziehung
* des Vereinsvermögens zugunsten von Einrichtungen, die den Arbeitern
zugute kommen, zur Folge hat. Vereinen, die mindestens diesen Bedingungen
entsprechen, könnte — soweit nicht aus anderen Erwägungen
noch sonstige Anforderungen gestellt werden müssen —■ die
volle Befreiung von den landesgesetzlichen Verboten und Strafbestimmungen
in bezug auf politische Vereine gesetzlich zugesichert werden. r )
In privatrechtlicher Beziehung wird von den verschiedensten
Seiten seit Jahren die uneingeschränkte Verleihung der Rechtsfähigkeit
der Berufsvereine verlangt. Die Bedeutung dieser Frage wird
dabei wohl zu hoch angeschlagen. Die Berufsvereine haben in England
erst 1871 die Möglichkeit erhalten, sich durch Eintragung in
die öffentlichen Vereinsregister die Rechtsfähigkeit zu verschaffen, also
zu einer Zeit, als sie längst große Bedeutung gewonnen hatten. Auch
in Deutschland haben sie sich ohne die Rechtsfähigkeit entwickelt.
Hier kommt noch in Betracht, daß auch ohne die Rechtsfähigkeit der
Berufsverein nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch des rechtlichen Schutzes
nicht entbehrt, und dieser Schutz geht weiter, als er Jahrzehnte hindurch
den englischen Gewerkvereinen zustand. Nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch § 54 gelten für nicht rechtsfähige Vereine die Vorschriften
der §§ 705—740 über die Gesellschaften, und auf dieser
Grundlage läßt sich ein Vereinsstatut aufstellen, das in seiner praktischen
Bedeutung der Rechtsstellung eines rechtsfähigen Vereins nahe
kommt. Von Bedeutung, aber sicher nicht von entscheidender, sind
1) Vgl. dazu van der Borght, Die Weiterbildung des Koalitionsrecbtes der
gewerblichen Arbeiter in Deutschland, Berlin 1899.