Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

tl.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  279
Kampfvereinen  zuzurechnen  sind,  so  hat  man  sich  bemüht,  die  Voraussetzungen ­
  bestimmt  zu  bezeichnen,  unter  denen  dem  Berufsverein  die
Befreiung  von  allen  landesgesetzlichen  Verboten  und  Strafbestimmungen ­
  in  bezug  auf  politische  Vereine  gebührt.  Die  Voraussetzung
kann  nicht  die  sein,  daß  ein  solcher  Verein  sich  verpflichtet,  unter
allen  Umständen  den  Koalitionskampf  zu  vermeiden.  Denn  auch  finden ­
  friedlichsten  Verein  kann  eine  Lage  eintreten,  in  der  sich  ein
Koalitionskampf  als  unvermeidlich  erweist.  Es  würde  aber  schon
viel  gewonnen  sein,  wenn  der  Berufsverein  für  einen  solchen  Fall  nach
seinem  Statut  verpflichtet  ist,  zunächst  das  bestehende  oder  ein  ad  hoc
von  der  für  Errichtung  der  Gewerbegerichte  zuständigen  Behörde  errichtetes ­
  Schiedsgericht  oder  Einigungsamt  anzurufen.  Ein  Verein,  der
in  seinem  Statut  eine  solche  Verpflichtung  übernimmt,  könnte  freilich
noch  dadurch  schädlich  wirken,  daß  er  seine  Mittel  in  den  Dienst  von
eigentlichen  Kampforganisationen  stellt.  Um  das  zu  verhindern,  ist
eine  genaue  Festlegung  der  Verwendungszwecke  der  Vereinsmittel
im  Statut  und  eine  gesetzliche  Vorschrift  des  Inhalts  vorgeschlagen,
daß  die  satzungswidrige  Verwendung  der  Vereinsmittel  die  Einziehung
*  des  Vereinsvermögens  zugunsten  von  Einrichtungen,  die  den  Arbeitern
zugute  kommen,  zur  Folge  hat.  Vereinen,  die  mindestens  diesen  Bedingungen ­
  entsprechen,  könnte  —  soweit  nicht  aus  anderen  Erwägungen ­
  noch  sonstige  Anforderungen  gestellt  werden  müssen  —■  die
volle  Befreiung  von  den  landesgesetzlichen  Verboten  und  Strafbestimmungen ­
  in  bezug  auf  politische  Vereine  gesetzlich  zugesichert  werden.  r )
In  privatrechtlicher  Beziehung  wird  von  den  verschiedensten
Seiten  seit  Jahren  die  uneingeschränkte  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit
  der  Berufsvereine  verlangt.  Die  Bedeutung  dieser  Frage  wird
dabei  wohl  zu  hoch  angeschlagen.  Die  Berufsvereine  haben  in  England ­
  erst  1871  die  Möglichkeit  erhalten,  sich  durch  Eintragung  in
die  öffentlichen  Vereinsregister  die  Rechtsfähigkeit  zu  verschaffen,  also
zu  einer  Zeit,  als  sie  längst  große  Bedeutung  gewonnen  hatten.  Auch
in  Deutschland  haben  sie  sich  ohne  die  Rechtsfähigkeit  entwickelt.
Hier  kommt  noch  in  Betracht,  daß  auch  ohne  die  Rechtsfähigkeit  der
Berufsverein  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  des  rechtlichen  Schutzes
nicht  entbehrt,  und  dieser  Schutz  geht  weiter,  als  er  Jahrzehnte  hindurch ­
  den  englischen  Gewerkvereinen  zustand.  Nach  dem  Bürgerlichen ­
  Gesetzbuch  §  54  gelten  für  nicht  rechtsfähige  Vereine  die  Vorschriften ­
  der  §§  705—740  über  die  Gesellschaften,  und  auf  dieser
Grundlage  läßt  sich  ein  Vereinsstatut  aufstellen,  das  in  seiner  praktischen ­
  Bedeutung  der  Rechtsstellung  eines  rechtsfähigen  Vereins  nahe
kommt.  Von  Bedeutung,  aber  sicher  nicht  von  entscheidender,  sind
1)  Vgl.  dazu  van  der  Borght,  Die  Weiterbildung  des  Koalitionsrecbtes  der
gewerblichen  Arbeiter  in  Deutschland,  Berlin  1899.
            
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