Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

nur  drei  Abweichungen  von  der  Stellung  des  rechtsfähigen  Vereins,
nämlich  die  Notwendigkeit,  Rechte,  zu  deren  Erwerb  die  Eintragung
in  das  Grundbuch  erforderlich  ist,  auf  den  Namen  nicht  des  Vereins,
sondern  der  Vereinsmitglieder  eintragen  zu  lassen,  wobei  aber  bemerkt ­
  werden  kann,  daß  ihnen  das  Recht  nur  zur  gesamten  Hand  zusteht, ­
  der  Einzelne  also  nicht  darüber  verfügen  kann;  ferner  die
Haftung  der  Vorstandsmitglieder,  welche  Rechtsgeschäfte  abgeschlossen
haben,  gegenüber  dritten  Personen  mit  ihrem  ganzen  Vermögen,  endlich ­
  die  Unfähigkeit,  als  Verein  zu  klagen.  Diese  Mängel  der  Rechtsstellung ­
  sind  mehr  lästig  als  nachteilig,  und  eine  unbedingte  Notwendigkeit ­
  ist  deshalb  in  Deutschland  die  Rechtsfähigkeit  aus  rein
rechtlichen  Erwägungen  heraus  nicht,  so  sehr  auch  zugegeben  werden
kann,  daß  sie  aus  anderen  Gründen  den  Berufs  vereinen  erstrebenswert ­
  erscheint.
Die  Erlangung  der  Rechtsfähigkeit  ist  an  sich  nach  dem  BGB.
den  Berufsvereinen  auch  jetzt  schon  möglich,  nämlich  durch  Eintragung ­
  in  das  Vereinsregister  des  zuständigen  Amtsgerichts  (§  21,
§§  55—79).  Nur  sind  dabei  gewisse  formale  Verpflichtungen  zu  übernehmen, ­
  die  von  den  Beteiligten  als  lästig  und  als  Mißbräuche  er-  *
möglichend  angesehen  werden,  wie  die  Verpflichtung,  dem  Amtsgericht
auf  dessen  Verlangen  jederzeit  ein  Mitgliederverzeichnis  einzureichen
(§  72)  in  Verbindung  mit  der  Möglichkeit  für  jedermann,  die  Einsicht
des  Vereinsregisters  und  der  vom  Verein  dem  Amtsgericht  eingereichten ­
  Schriftstücke  zu  verlangen,  die  Abschrift  der  Eintragungen
zu  fordern  usw.  (§  79).  Außerdem  ist  durch  §  61  Abs.  2  BGB.  der
Verwaltungsbehörde  das  Recht  des  Einspruches  gegen  die  Eintragung
des  Vereins  gewährt,  wenn  „der  Verein  nach  dem  öffentlichen  Vereinsrecht ­
  unerlaubt  ist  oder  verboten  werden  kann,  oder  wenn  er  einen
politischen,  sozialpolitischen  oder  religiösen  Zweck  verfolgt“.  Da  die
Berufsvereine  stets  einen  sozialpolitischen  und  sehr  häufig  einen  politischen ­
  Zweck  verfolgen,  so  ist  eine  umfassende  Handhabung  des  Einspruchsrechtes ­
  möglich,  und  sie  wird  von  den  Beteiligten  auch  befürchtet.
Das  Streben,  das  sich  in  zahlreichen  Versammlungsbeschlüssen,
Resolutionen  und  Initiativanträgen  im  Reichstage  Ausdruck  verschafft
hat,  geht  dahin,  die  Berufsvereine  von  diesem  Einspruchsrecht  und
von  den  oben  erwähnten  lästigen  formalen  Verpflichtungen  zu  befreien.
Der  Berufsverein  soll  ohne  weiteres  die  Rechtsfähigkeit  erlangen
durch  die  Eintragung  in  das  Vereinsregister,  die  nicht  versagt  werden ­
  und  einem  Einspruchsrecht  nicht  unterliegen  soll  —  abgesehen
von  der  Abweisung  wegen  formeller  Mängel  —.  Damit  würde  den
Berufsvereinen  eine  bevorzugte  Stellung  eingeräumt  gegenüber  den
sonstigen  Vereinen  mit  politischen  Zwecken.  Die  Sonderstellung
würde  auch  bei  denen,  die  jetzt  Bedenken  dagegen  haben,  einem  Ein-
            
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