Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  281

spruch  nicht  begegnen,  wenn  es  zweifellos  wäre,  daß  die  Tätigkeit  der
Berufsvereine  stets  und  überall  den  öffentlichen  Interessen  entspricht.
Von  den  Kampfvereinen,  wie  sie  oben  besprochen  sind,  wird  aber
vielfach  eine  Schädigung  der  öffentlichen  Interessen  befürchtet,  und
von  diesem  Gesichtspunkt  aus  ist  wiederholt  betont  worden,  daß  es
nötig  sei,  bestimmte  Voraussetzungen  zu  bezeichnen,  von  deren  Erfüllung ­
  die  Gewährung  der  gewünschten  Sonderstellung  abhängig  zu
machen  sei.  Als  das  Mindeste,  was  in  dieser  Beziehung  zu  fordern
sei,  ist  die  Übernahme  der  Verpflichtung  zur  Anrufung  eines  Einigungsamtes ­
  in  dem  schon  bei  der  öffentlichrechtlichen  Stellung  der  Berufsvereine ­
  besprochenen  Sinne  bezeichnet  worden.
Im  übrigen  darf  nicht  übersehen  werden,  daß  —  wie  schon  bei
Besprechung  des  Koalitionsrechtes  in  §  l  gezeigt  —  das  öffentliche
Interesse  gewisse  Ausnahmen  von  der  angestrebten  Sonderstellung  der
Berufsvereine  namentlich  für  die  Arbeiter  bestimmter  Arten  öffentlicher ­
  Betriebe  verlangt.
Selbstverständlich  ist  es,  daß  die  Berufsvereine  der  Arbeitgeber
und  die  gemischten  Berufsvereine  bei  einer  gesetzlichen  Regelung  der
Rechtsfähigkeitsfrage  den  gleichen  Bestimmungen  wie  die  Arbeiterberufsvereine ­
  unterliegen  müssen.
§  3.  Ausstände  und  Aussperrungen.  Ausstände  und  Aussperrungen
sind  Koalitionen  vorübergehender  Art.  Sie  haben  als  Kampfmittel
eine  große  Bedeutung  erlangt,  unterliegen  aber  gerade  deshalb  einer
sehr  verschiedenen  Beurteilung.  Ausstand  (strike)  ist  die  Verweigerung ­
  der  Arbeitsleistung  seitens  der  Arbeiter,  Aussperrung  (lockout)
ist  die  Verweigerung  der  Arbeitsgelegenheit  seitens  der  Arbeitgeber.
Beides  erfolgt,  wie  sich  aus  dem  Wesen  der  Koalition  ergibt,  durch
eine  Mehrzahl  von  Beteiligten  auf  Grund  ihrer  gegenseitigen  Verständigung ­
  und  hat  stets  den  Zweck,  auf  die  Gegenpartei,  unter  Umständen ­
  auch  noch  auf  weitere  Kreise  einen  Druck  auszuüben,  um  sie
willfähriger  gegenüber  bestimmten  Forderungen  zu  machen.  Daß  die
verabredete  Verweigerung  der  Arbeitsleistung  oder  der  Arbeitsgelegenheit ­
  unter  Bruch  des  Ar  bei  tsver  träges  erfolgt,  liegt  nicht  im  Wesen
des  Ausstandes  oder  der  Aussperrung.  An  und  für  sich  würde  es
auch  für  die  Teilnehmer  an  der  Koalition  vielfach  von  Nutzen  sein,
wenn  sie  der  Anwendung  des  Kampfmittels  die  ordnungsmäßige  Lösung
des  Arbeitsverhältnisses  vorausgehen  ließen;  denn  dadurch  verhindern
sie,  daß  sie  sich  von  vornherein  schon  wegen  der  äußeren  Art  ihres
Vorgehens  in  den  Augen  der  unbeteiligten  Kreise  ins  Unrecht  setzen.
Die  Erfahrung  hat  gezeigt,  daß  das  Urteil  der  Unbeteiligten  für  die
Aussicht  auf  Erfolg  in  dem  begonnenen  Kampfe  durchaus  nicht  gleichgültig ­
  ist.  Aber  in  der  Hitze  des  Kampfes  treten  derartige  ruhige
Erwägungen  oft  zurück.  Dazu  kommt,  daß  bei  längeren  Kundigungs-
            
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