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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
allgemeinen Wahlrechts proklamiert, der nach 3 Tagen beendet wurde.
Beteiligt hatten sich 150000 Arbeiter. Auch in Deutschland fehlt es
im sozialdemokratischen Lager nicht an Stimmen, die den General
streik als politisches Kampfmittel empfehlen; sie begegnen aber im
eigenen Parteikreise manchem Widerspruch, weil die geringe wirt
schaftliche Widerstandsfähigkeit einen Erfolg in der Regel nicht er
warten lasse. In der Tat ist nicht zu erwarten, daß ein solcher
Streik längere Zeit durchgeführt werden kann. Die Mittel gehen zu
bald aus. Dabei besteht in politischer Beziehung die Gefahr, daß die
politische Demonstration, die mit dem Generalstreik beabsichtigt ist,
in gewalttätige Formen übergleitet, die dann ein gewaltsames Nieder
werfen der Bewegung rechtfertigen. Der dabei am meisten betroffene
Teil sind der Natur der Sache nach die breiten Schichten der wirt
schaftlich schwachen und schwächsten Arbeiter. Schon deshalb ist
vom Standpunkt der Sozialpolitik aus der Generalstreik zu politischen
Zwecken zu verwerfen. Überdies handelt es sich dabei um eine miß
bräuchliche Anwendung des zu sozialpolitischen Zwecken gewährten Koa
litionsrechtes, und ein häufigeres Vorkommen des Mißbrauchs würde
— namentlich wenn gewalttätige Ausschreitungen dabei nicht ver
mieden werden — das Koalitionsrecht selbt gefährden können. Nur
unter diesem Gesichtspunkt verdient überhaupt der einem ganz anderen
Gebiete angehörige Generalstreik in einer sozialpolitischen Abhand
lung Erwähnung.
Die Anlässe zu Arbeitsstreitigkeiten lassen deutlich erkennen,
daß sich nach dem verfolgten Zweck zwei Gruppen von einander
scheiden. Sie werden zutreffend als Angriffs- und Abwehrausstände
und -Aussperrungen bezeichnet. Den Charakter des Angriffs hat die
Koalition, wenn die Koalierten eine Umgestaltung der Arbeits
bedingungen zu ihren Gunsten durchsetzen wollen, den der Abwehr,
wenn sie eine zu ihren Ungunsten geplante Verschlechterung der
Arbeitsbedingungen verhindern, also den bestehenden Zustand auf
rechterhalten wollen. Es kommt nicht selten vor, daß in derselben
Arbeitsstreitigkeit beide Arten vertreten sind; denn dem Angriffs
streik der Arbeiter wird oft eine Abwehraussperrung der Unternehmer
und der — freilich viel selteneren — Angriffsaussperrung der Unter
nehmer ein Abwehrausstand entgegengesetzt. Diese Unterscheidung
hat namentlich für die Streitigkeiten über Lohn- und Arbeitszeit
fragen eine Bedeutung. In den letzten Jahren überwiegen nach den
oben mitgeteilten Ziffern die Angriffsausstände aus Anlaß der er
wähnten beiden Fragen durchaus, und auch sonst ist das die Regel,
weil die Arbeiter bestrebt sind, eine Steigerung der Löhne und eine
Verkürzung der Arbeitszeit herbeizuführen. Besonderen Anlaß, mit
Angriffsausständen ihr Streben zu unterstützen, haben die Arbeiter