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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
allgemeinen Wahlrechts proklamiert, der nach 3 Tagen beendet wurde.
Beteiligt hatten sich 150000 Arbeiter. Auch in Deutschland fehlt es
im sozialdemokratischen Lager nicht an Stimmen, die den Generalstreik
als politisches Kampfmittel empfehlen; sie begegnen aber im
eigenen Parteikreise manchem Widerspruch, weil die geringe wirtschaftliche
Widerstandsfähigkeit einen Erfolg in der Regel nicht erwarten
lasse. In der Tat ist nicht zu erwarten, daß ein solcher
Streik längere Zeit durchgeführt werden kann. Die Mittel gehen zu
bald aus. Dabei besteht in politischer Beziehung die Gefahr, daß die
politische Demonstration, die mit dem Generalstreik beabsichtigt ist,
in gewalttätige Formen übergleitet, die dann ein gewaltsames Niederwerfen
der Bewegung rechtfertigen. Der dabei am meisten betroffene
Teil sind der Natur der Sache nach die breiten Schichten der wirtschaftlich
schwachen und schwächsten Arbeiter. Schon deshalb ist
vom Standpunkt der Sozialpolitik aus der Generalstreik zu politischen
Zwecken zu verwerfen. Überdies handelt es sich dabei um eine mißbräuchliche
Anwendung des zu sozialpolitischen Zwecken gewährten Koalitionsrechtes,
und ein häufigeres Vorkommen des Mißbrauchs würde
— namentlich wenn gewalttätige Ausschreitungen dabei nicht vermieden
werden — das Koalitionsrecht selbt gefährden können. Nur
unter diesem Gesichtspunkt verdient überhaupt der einem ganz anderen
Gebiete angehörige Generalstreik in einer sozialpolitischen Abhandlung
Erwähnung.
Die Anlässe zu Arbeitsstreitigkeiten lassen deutlich erkennen,
daß sich nach dem verfolgten Zweck zwei Gruppen von einander
scheiden. Sie werden zutreffend als Angriffs- und Abwehrausstände
und -Aussperrungen bezeichnet. Den Charakter des Angriffs hat die
Koalition, wenn die Koalierten eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen
zu ihren Gunsten durchsetzen wollen, den der Abwehr,
wenn sie eine zu ihren Ungunsten geplante Verschlechterung der
Arbeitsbedingungen verhindern, also den bestehenden Zustand aufrechterhalten
wollen. Es kommt nicht selten vor, daß in derselben
Arbeitsstreitigkeit beide Arten vertreten sind; denn dem Angriffsstreik
der Arbeiter wird oft eine Abwehraussperrung der Unternehmer
und der — freilich viel selteneren — Angriffsaussperrung der Unternehmer
ein Abwehrausstand entgegengesetzt. Diese Unterscheidung
hat namentlich für die Streitigkeiten über Lohn- und Arbeitszeitfragen
eine Bedeutung. In den letzten Jahren überwiegen nach den
oben mitgeteilten Ziffern die Angriffsausstände aus Anlaß der erwähnten
beiden Fragen durchaus, und auch sonst ist das die Regel,
weil die Arbeiter bestrebt sind, eine Steigerung der Löhne und eine
Verkürzung der Arbeitszeit herbeizuführen. Besonderen Anlaß, mit
Angriffsausständen ihr Streben zu unterstützen, haben die Arbeiter