Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
obere Arbeitsrat sprach sich 1900 dafür aus, und der Handelsminister 
Milleband trat dem bei. Noch in demselben Jahr legte die Regierung 
einen Gesetzentwurf vor, der unter gewissen Voraussetzungen ein 
obligatorisches Einigungs- und Schiedsverfahren vor wirklicher Nieder 
legung der Arbeit vorschlug. Der Entwurf wurde von dem General 
komitee der französischen sozialdemokratischen Partei im Sommer 1901 
verworfen als „im Gegensatz zu der gewerkschaftlichen Organisation, 
zu den Tendenzen und dem Interesse der Arbeiter stehend“. Er ist 
nicht Gesetz geworden. 
In Österreich ist für den Bergbau durch das Gesetz vom 29. Aug. 
1896, betr. die Errichtung von Genossenschaften beim Bergbau, dem 
großen Genossenschaftsausschuß die Aufgabe des Einigungsamtes zuge 
wiesen. Der Vorsitzende des Einigungsamtes, der übrigens nicht zur 
Genossenschaft zu gehören braucht, wird für jede Verhandlung mit 
absoluter Stimmenmehrheit gewählt; an der Wahl müssen sich Ar 
beiter und Unternehmer in gleicher Zahl beteiligen. Kommt bei drei 
maligem Wahlgang eine Wahl nicht zu stände, so bestimmt die Berg 
hauptmannschaft im Einvernehmen mit der politischen Landesbehörde 
den Vorsitzenden. Zur Verhandlung werden Vertrauensmänner der 
Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl hinzugezogen. Es 
wird zunächst eine Einigung versucht. Gelingt sie, so wird das Er 
gebnis bekannt gemacht. Die Bekanntmachung wird von allen Mit 
gliedern des Einigungsamtes und den Vertrauensmännern unterschrieben. 
Ist der Einigungsversuch vergeblich gewesen, so gibt das Einigungs 
amt mit Stimmenmehrheit einen Schiedsspruch ab. Wenn bei der Be 
schlußfassung hierüber die Stimmen aller Beisitzer aus dem Arbeit 
geberstande denen aller Beisitzer aus dem Arbeiterstande gegen 
überstehen, so kann sich der Vorsitzende der Stimme enthalten und 
feststellen, daß ein Schiedsspruch nicht zustande gekommen ist. Der 
praktische Erfolg dieser Einrichtung ist sehr gering gewesen. 
Die schiedsgerichtlichen Ausschüsse bei den österreichischen 
Zwangsgenossenschaften für die der dortigen Gewerbeordnung unter 
stellten Handwerke sind ebenfalls paritätisch zusammengesetzt. Die 
Schiedsrichter wählen einen Obmann. Ist bei der Wahl eine absolute 
Stimmenmehrheit nicht zu erzielen, so haben die Schiedsrichter der 
einen Gruppe den Obmann und seinen Stellvertreter aus der anderen 
Gruppe zu wählen; die letztere Gruppe hat dann bei der nächsten 
Wahl in entsprechender Weise aus der ersten Gruppe den Obmann 
und dessen Stellvertreter zu wählen. Die Bildung der schiedsgericht 
lichen Ausschüsse der Handwerkergenossenschaften ist obligatorisch 
nach der Gewerbeordnung (Fassung von 1883), aber ihre Inanspruch 
nahme ist fakultativ. Als eigentliche Einigungsämter sind sie nicht 
anzusehen, da ihr Tätigkeitskreis dem der Gewerbegerichte entspricht.
	        
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