11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 303
In der Schweiz erfolgt die Regelung der Angelegenheit durch die
kantonale Gesetzgebung. Im Kanton Genf ist am 10. Februar 1900
ein Gesetz über die Regelung der Arbeitstarife und die Schlichtung
von Streitigkeiten inbetreff der Arbeitsbedingungen erlassen. Die
Festsetzung der Arbeitsbedingungen ist hiernach in erster Linie Sache
der Organisationen der Arbeitgeber und Arbeiter. Kommt zwischen
diesen eine Einigung nicht zustande, so muß nach Art. 8 auf Ansuchen
einer Partei ein Vermittlungsversuch vor dem Staatsrat stattfinden,
der zu diesem Zwecke eins oder mehrere seiner Mitglieder
abordnet. Das Ansuchen muß schriftlich eingereicht werden und die
Vertreter beider Parteien und den Streitpunkt bezeichnen. Das oder
die abgeordneten Mitglieder des Staatsrates rufen die Delegierten
beider Parteien zusammen und suchen eine Dreiviertelmehrheit zu erzielen.
Gelingt das nicht, so wird durch Protokoll die Nichteinigung
festgestellt. Von dem Protokoll wird ein Exemplar der Zentralkommission
der Gewerbeschiedsgerichte — Commission centrale des prud’-hommes
— übergeben. Binnen 6 Tagen nach dessen Empfang muß
sich die Zentralkommission versammeln und die beizuziehenden Delegierten
der Parteien einberufen. Die Zentralkommission entscheidet
mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder über die Forderungen
der Parteien (Art. 14). Während der Geltungsdauer eines Lohntarifs
darf nach § 15 zum Zweck einer Tarifänderung eine allgemeine Arbeitsunterbrechung
weder von den Arbeitgebern noch von den Arbeitern
verfügt werden. Zuwiderhandlungen werden bestraft. Es handelt
sich hiernach in dem Gesetz um den Versuch, ein obligatorisches
Einigungs- und Schiedsverfahren einzurichten.
Im Kanton St. Gallen ist 1902 ein staatliches Einigungsverfahren
eingerichtet. Es tritt auf Ansuchen einer Partei, in wichtigen Fällen
auch auf Anrufen des Gemeinderates oder des Bezirksamts in Tätigkeit.
Der Regierungsrat ernennt dann unter Vorsitz eines seiner Mitglieder
oder eines unbeteiligten Dritten eine Vermittlungskommission aus einer
gleichen Zahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern des betreffenden Berufes
oder sonstigen Fachleuten. Lehnt eine Partei das Vermittlungsverfahren
ab, oder lehnt eine oder lehnen beide Parteien den gemachten
Vermittlungsvorschlag ab, oder kommt ein Vergleich zustande, so wird
das vom Regierungsrat bekannt gemacht. St. Gallen ist also dem
Vorbilde Genfs nicht gefolgt, da ein eigentliches Zwangsschiedsverfahren
nicht vorgesehen ist.
In Schweden hat 1902 die Regierung einen Gesetzentwurf vorgelegt,
der für jeden Distrikt die Einsetzung eines „Vergleichsmaklers“
durch die Regierung vorsieht. Der Vergleichsmakler soll die Arbeitsverhältnisse
in seinem Distrikt beobachten, auf Errichtung von Vergleichskommissionen
und Schiedsgerichten hinwirken und an der Bei