Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  303

In  der  Schweiz  erfolgt  die  Regelung  der  Angelegenheit  durch  die
kantonale  Gesetzgebung.  Im  Kanton  Genf  ist  am  10.  Februar  1900
ein  Gesetz  über  die  Regelung  der  Arbeitstarife  und  die  Schlichtung
von  Streitigkeiten  inbetreff  der  Arbeitsbedingungen  erlassen.  Die
Festsetzung  der  Arbeitsbedingungen  ist  hiernach  in  erster  Linie  Sache
der  Organisationen  der  Arbeitgeber  und  Arbeiter.  Kommt  zwischen
diesen  eine  Einigung  nicht  zustande,  so  muß  nach  Art.  8  auf  Ansuchen ­
  einer  Partei  ein  Vermittlungsversuch  vor  dem  Staatsrat  stattfinden, ­
  der  zu  diesem  Zwecke  eins  oder  mehrere  seiner  Mitglieder
abordnet.  Das  Ansuchen  muß  schriftlich  eingereicht  werden  und  die
Vertreter  beider  Parteien  und  den  Streitpunkt  bezeichnen.  Das  oder
die  abgeordneten  Mitglieder  des  Staatsrates  rufen  die  Delegierten
beider  Parteien  zusammen  und  suchen  eine  Dreiviertelmehrheit  zu  erzielen. ­
  Gelingt  das  nicht,  so  wird  durch  Protokoll  die  Nichteinigung
festgestellt.  Von  dem  Protokoll  wird  ein  Exemplar  der  Zentralkommission ­
  der  Gewerbeschiedsgerichte  —  Commission  centrale  des  prud’-hommes
  —  übergeben.  Binnen  6  Tagen  nach  dessen  Empfang  muß
sich  die  Zentralkommission  versammeln  und  die  beizuziehenden  Delegierten ­
  der  Parteien  einberufen.  Die  Zentralkommission  entscheidet
mit  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Mitglieder  über  die  Forderungen
der  Parteien  (Art.  14).  Während  der  Geltungsdauer  eines  Lohntarifs
darf  nach  §  15  zum  Zweck  einer  Tarifänderung  eine  allgemeine  Arbeitsunterbrechung
  weder  von  den  Arbeitgebern  noch  von  den  Arbeitern
verfügt  werden.  Zuwiderhandlungen  werden  bestraft.  Es  handelt
sich  hiernach  in  dem  Gesetz  um  den  Versuch,  ein  obligatorisches
Einigungs-  und  Schiedsverfahren  einzurichten.
Im  Kanton  St.  Gallen  ist  1902  ein  staatliches  Einigungsverfahren
eingerichtet.  Es  tritt  auf  Ansuchen  einer  Partei,  in  wichtigen  Fällen
auch  auf  Anrufen  des  Gemeinderates  oder  des  Bezirksamts  in  Tätigkeit.
Der  Regierungsrat  ernennt  dann  unter  Vorsitz  eines  seiner  Mitglieder
oder  eines  unbeteiligten  Dritten  eine  Vermittlungskommission  aus  einer
gleichen  Zahl  von  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  des  betreffenden  Berufes ­
  oder  sonstigen  Fachleuten.  Lehnt  eine  Partei  das  Vermittlungsverfahren ­
  ab,  oder  lehnt  eine  oder  lehnen  beide  Parteien  den  gemachten
Vermittlungsvorschlag  ab,  oder  kommt  ein  Vergleich  zustande,  so  wird
das  vom  Regierungsrat  bekannt  gemacht.  St.  Gallen  ist  also  dem
Vorbilde  Genfs  nicht  gefolgt,  da  ein  eigentliches  Zwangsschiedsverfahren ­
  nicht  vorgesehen  ist.
In  Schweden  hat  1902  die  Regierung  einen  Gesetzentwurf  vorgelegt, ­
  der  für  jeden  Distrikt  die  Einsetzung  eines  „Vergleichsmaklers“
durch  die  Regierung  vorsieht.  Der  Vergleichsmakler  soll  die  Arbeitsverhältnisse ­
  in  seinem  Distrikt  beobachten,  auf  Errichtung  von  Vergleichskommissionen ­
  und  Schiedsgerichten  hinwirken  und  an  der  Bei ­
            
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