Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 303 
In der Schweiz erfolgt die Regelung der Angelegenheit durch die 
kantonale Gesetzgebung. Im Kanton Genf ist am 10. Februar 1900 
ein Gesetz über die Regelung der Arbeitstarife und die Schlichtung 
von Streitigkeiten inbetreff der Arbeitsbedingungen erlassen. Die 
Festsetzung der Arbeitsbedingungen ist hiernach in erster Linie Sache 
der Organisationen der Arbeitgeber und Arbeiter. Kommt zwischen 
diesen eine Einigung nicht zustande, so muß nach Art. 8 auf An 
suchen einer Partei ein Vermittlungsversuch vor dem Staatsrat statt 
finden, der zu diesem Zwecke eins oder mehrere seiner Mitglieder 
abordnet. Das Ansuchen muß schriftlich eingereicht werden und die 
Vertreter beider Parteien und den Streitpunkt bezeichnen. Das oder 
die abgeordneten Mitglieder des Staatsrates rufen die Delegierten 
beider Parteien zusammen und suchen eine Dreiviertelmehrheit zu er 
zielen. Gelingt das nicht, so wird durch Protokoll die Nichteinigung 
festgestellt. Von dem Protokoll wird ein Exemplar der Zentralkom 
mission der Gewerbeschiedsgerichte — Commission centrale des prud’- 
hommes — übergeben. Binnen 6 Tagen nach dessen Empfang muß 
sich die Zentralkommission versammeln und die beizuziehenden Dele 
gierten der Parteien einberufen. Die Zentralkommission entscheidet 
mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder über die Forderungen 
der Parteien (Art. 14). Während der Geltungsdauer eines Lohntarifs 
darf nach § 15 zum Zweck einer Tarifänderung eine allgemeine Arbeits- 
unterbrechung weder von den Arbeitgebern noch von den Arbeitern 
verfügt werden. Zuwiderhandlungen werden bestraft. Es handelt 
sich hiernach in dem Gesetz um den Versuch, ein obligatorisches 
Einigungs- und Schiedsverfahren einzurichten. 
Im Kanton St. Gallen ist 1902 ein staatliches Einigungsverfahren 
eingerichtet. Es tritt auf Ansuchen einer Partei, in wichtigen Fällen 
auch auf Anrufen des Gemeinderates oder des Bezirksamts in Tätigkeit. 
Der Regierungsrat ernennt dann unter Vorsitz eines seiner Mitglieder 
oder eines unbeteiligten Dritten eine Vermittlungskommission aus einer 
gleichen Zahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern des betreffenden Be 
rufes oder sonstigen Fachleuten. Lehnt eine Partei das Vermittlungs 
verfahren ab, oder lehnt eine oder lehnen beide Parteien den gemachten 
Vermittlungsvorschlag ab, oder kommt ein Vergleich zustande, so wird 
das vom Regierungsrat bekannt gemacht. St. Gallen ist also dem 
Vorbilde Genfs nicht gefolgt, da ein eigentliches Zwangsschiedsver 
fahren nicht vorgesehen ist. 
In Schweden hat 1902 die Regierung einen Gesetzentwurf vor 
gelegt, der für jeden Distrikt die Einsetzung eines „Vergleichsmaklers“ 
durch die Regierung vorsieht. Der Vergleichsmakler soll die Arbeits 
verhältnisse in seinem Distrikt beobachten, auf Errichtung von Ver 
gleichskommissionen und Schiedsgerichten hinwirken und an der Bei
	        
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