Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

gliedern  gebildet  werden.  Von  den  Mitgliedern  entfallen  je  3  auf  Arbeitgeber, ­
  Arbeiter  und  Unparteiische.  Kann  das  Komitee  eine
Einigung  nicht  erzielen,  so  soll,  falls  die  Parteien  zustimmen,  ein
Schiedsgericht  aus  je  2  dem  oben  erwähnten  Exekutivkomitee  angehörigen
  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  Arbeiter  gebildet  werden;
diese  können  aus  den  Unparteiischen  ein  fünftes  Mitglied  zuwählen.
Nötigenfalls  tritt  das  Exekutivkomitee  selbst  zusammen.  Man  setzt
in  den  Vereinigten  Staaten  zum  Teil  große  Hoffnungen  auf  diese
Organisation.
Viel  beachtet  und  von  manchen  Seiten  als  vorbildlich  hingestellt
wird  die  Gesetzgebung  verschiedener  australischer  Staaten  über  die
Einigungsämter  und  Schiedsgerichte.  Schon  in  den  80  er  Jahren  waren
dort  mehrfach  Einigungsämter  auf  privaten  Antrieb  errichtet  worden,
und  1887  hatte  sich  zum  erstenmal  die  Gesetzgebung  in  Neusüdwales
mit  der  Sache  befaßt.  Nach  der  großen  Ausstandsbewegung  von  1890
erging  in  Neusüdwales  nach  dem  Vorschläge  der  Royal  Commission
on  strikes  ein  Gesetz,  das  ein  Einigungsamt  —  Council  of  conciliation  —
für  jeden  der  5  durch  das  Gesetz  gebildeten  Industriebezirke  vorsah.
Die  Mitglieder  des  Amtes  wurden  vom  Gouverneur  auf  2  Jahre  ernannt ­
  und  zwar  je  2  aus  den  Kandidaten  der  Unternehmer-  und  der
Arbeiterverbände.  Für  jeden  der  5  Bezirke  wurde  weiter  ein  Clerk
of  awards  ernannt.  Das  Gesuch  auf  Eröffnung  des  Verfahrens,  das
von  jeder  Partei  für  sich  oder  von  beiden  gemeinsam  gestellt  werden
konnte,  war  an  diesen  Clerk  zu  richten.  Er  rief  dann  das  Einigungsamt
des  Bezii'ks  zusammen  und  lud  die  Auskunftspersonen  vor.  Erfolgte
keine  Einigung,  so  berichtete  der  Clerk  an  den  Präsidenten  des  obersten
Einigungsamtes.  Das  letztere  —  Council  of  arbitration  —  bestand
aus  je  einem  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeiter  und  einem
Unparteiischen.  Der  Unparteiische  wurde  von  der  Regierung  aus  den
zwei  von  den  anderen  beiden  Mitgliedern  bezeichneten  Kandidaten
ernannt  und  führte  den  Vorsitz.  Der  Spruch  des  obersten  Einigungsamtes ­
  war  nur  dann  bindend,  wenn  sich  ihm  beide  Parteien  freiwillig
unterwarfen.  Der  Erfolg  dieses  Gesetzes  war  nur  gering.  Am  31.  Mai
1896  trat  es  außer  Kraft.  Inzwischen  waren  noch  verschiedene  andere
Gesetze  in  Australien  über  die  Angelegenheit  ergangen,  zunächst  in
Queensland  (Court  of  conciliation  act  10.  September  1892).  Hiernach
war  die  Regierung  ermächtigt,  in  jedem  Distrikt  ein  Einigungsamt  zu
errichten,  das  mit  einem  von  der  Kommunalbehörde  vorgeschlagenen
Friedensrichter  besetzt  sein  muß.  Jede  Partei  konnte  bei  einem  Streit
über  Festsetzung  der  künftigen  Arbeitsbedingungen  verlangen,  daß
das  Einigungsamt  die  Sache  behandele.  Beide  Parteien  mußten  dann
erscheinen.  Im  Fall  der  Weigerung  wurde  eine  Strafe  von  5  sh  verhängt. ­
  Das  Amt  mußte  sich  bemühen,  eine  gütliche  Verständigung
            
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