Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Richter  des  obersten  oder  des  Distriktsgerichtshofes  eine  öffentliche
förmliche  Untersuchung  über  die  Ursachen  des  Streites  zu  führen  und
ein  Einigungsamt  einzurichten  oder  ein  Schiedsrichter  zu  bestellen.
Wird  ?so  eine  Einigung  nicht  erzielt,  so  kommt  auf  Anrufen  eines
Teils  die  Sache  vor  den  Schiedsgerichtshof.  Er  besteht  aus  einem  Richter ­
  des  obersten  Gerichtshofes  und  aus  2  auf  3  .Jahre  von  der  Regierung
auf  Vorschlag  der  eingetragenen  Verbände  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeiter ­
  ernannten  Mitgliedern.  Die  andere  Partei  ist  zum  Erscheinen
verpflichtet.  Der  Spruch  des  Gerichts  ist  verbindlich.  Proklamierung
eines  Ausstandes  oder  einer  Aussperrung  ohne  vorherige  Anrufung
des  Gerichts  wird  mit  Geld  oder  Gefängnis  bestraft.  Auch  in  Westaustralien ­
  ist  nach  einem  1902  ergangenen  Gesetz  eine  Geldstrafe  für
Anstifter  und  Teilnehmer  eines  Ausstandes  vorgesehen  für  den  Fall,
daß  ein  Einigungsamt  nicht  um  einen  Vermittlungsversuch  angegangen
ist.  Die  Regelung  schließt  sich  im  übrigen  der  neuseeländischen  im
wesentlichen  an.
Aus  dem  vorstehenden  Überblick  ergibt  sich,  daß  der  Gedanke  der
Einigungsämter  bedeutende  Fortschritte  gemacht  hat,  daß  aber  in  der
Ausgestaltung  im  einzelnen  eine  große  Mannigfaltigkeit  herrscht.  Die
straffste  Form  staatlich  organisierter  obligatorischer  Einigungs-  und
Schiedsgerichtsverfahren  mit  verbindlichen  Schiedssprüchen  findet  sich
in  Australien  und  Kanada  (für  Eisenbahnen).  In  Kanada  und  teilweise
in  Australien  besteht  überdies  ein  gesetzlicher  Verhandlungszwang.
Ein  Zwang  zur  Anrufung  der  Einigungsorgane  wird  in  Neusüdwales
und  Westaustralien  ausgeübt  mit  dem  durch  Strafandrohung  verstärkten ­
  Verbot,  zu  Kämpfen  um  die  Arbeitsbedingungen  ohne  vorherige
Anrufung  der  Einigungsorgane  oder  des  Schiedsgerichts  zu  schreiten.
In  Neuseeland  ist  man  nicht  ganz  so  weit  gegangen,  da  die  Anrufung
an  sich  im  Belieben  der  Parteien  steht;  aber  während  der  Dauer  des
Verfahrens  ist  die  Eröffnung  eines  eigentlichen  Kampfes  'strafbar.
Genf  reiht  sich  diesen  Ländern  mit  seinem  obligatorischen  Einigungsverfahren ­
  an.  Schweden  und  Norwegen  planen  Ähnliches.  Die  Erzwingbarkeit
  der  Schiedssprüche  ist  auch  für  England  anzunehmen;  im
übrigen  hat  England  keinen  gesetzlichen  Zwang  zur  Errichtung  oder
Anrufung  von  oder  zur  Verhandlung  vor  den  Einigungsorganen.  Dasselbe ­
  gilt  von  den  übrigen  besprochenen  Ländern  —  Belgien,  Niederlande, ­
  Deutschland,  Italien,  Frankreich,  Dänemark  —,  bei  denen  überdies ­
  die  Erzw'ingbarkeit  der  Schiedssprüche  nicht  besteht.
Es  handelt  sich  bei!  diesem  ungleichen  Vorgehen  umjzwei  verschiedene ­
  Grundauffassungen.  Die  eine  geht  davon  aus,  daß  eine  Verständigung, ­
  eine  Versöhnung  nicht  wohl  durch  Gesetz  erzwungen
werden  könne,  wenn  sie  dauernde  Wirkung  erzeugen  solle.  Andernfalls ­
  könne  die  Verständigung  zu  einer  Vergewaltigung  führen,  die
            
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