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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Richter des obersten oder des Distriktsgerichtshofes eine öffentliche
förmliche Untersuchung über die Ursachen des Streites zu führen und
ein Einigungsamt einzurichten oder ein Schiedsrichter zu bestellen.
Wird ?so eine Einigung nicht erzielt, so kommt auf Anrufen eines
Teils die Sache vor den Schiedsgerichtshof. Er besteht aus einem Richter
des obersten Gerichtshofes und aus 2 auf 3 .Jahre von der Regierung
auf Vorschlag der eingetragenen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeiter
ernannten Mitgliedern. Die andere Partei ist zum Erscheinen
verpflichtet. Der Spruch des Gerichts ist verbindlich. Proklamierung
eines Ausstandes oder einer Aussperrung ohne vorherige Anrufung
des Gerichts wird mit Geld oder Gefängnis bestraft. Auch in Westaustralien
ist nach einem 1902 ergangenen Gesetz eine Geldstrafe für
Anstifter und Teilnehmer eines Ausstandes vorgesehen für den Fall,
daß ein Einigungsamt nicht um einen Vermittlungsversuch angegangen
ist. Die Regelung schließt sich im übrigen der neuseeländischen im
wesentlichen an.
Aus dem vorstehenden Überblick ergibt sich, daß der Gedanke der
Einigungsämter bedeutende Fortschritte gemacht hat, daß aber in der
Ausgestaltung im einzelnen eine große Mannigfaltigkeit herrscht. Die
straffste Form staatlich organisierter obligatorischer Einigungs- und
Schiedsgerichtsverfahren mit verbindlichen Schiedssprüchen findet sich
in Australien und Kanada (für Eisenbahnen). In Kanada und teilweise
in Australien besteht überdies ein gesetzlicher Verhandlungszwang.
Ein Zwang zur Anrufung der Einigungsorgane wird in Neusüdwales
und Westaustralien ausgeübt mit dem durch Strafandrohung verstärkten
Verbot, zu Kämpfen um die Arbeitsbedingungen ohne vorherige
Anrufung der Einigungsorgane oder des Schiedsgerichts zu schreiten.
In Neuseeland ist man nicht ganz so weit gegangen, da die Anrufung
an sich im Belieben der Parteien steht; aber während der Dauer des
Verfahrens ist die Eröffnung eines eigentlichen Kampfes 'strafbar.
Genf reiht sich diesen Ländern mit seinem obligatorischen Einigungsverfahren
an. Schweden und Norwegen planen Ähnliches. Die Erzwingbarkeit
der Schiedssprüche ist auch für England anzunehmen; im
übrigen hat England keinen gesetzlichen Zwang zur Errichtung oder
Anrufung von oder zur Verhandlung vor den Einigungsorganen. Dasselbe
gilt von den übrigen besprochenen Ländern — Belgien, Niederlande,
Deutschland, Italien, Frankreich, Dänemark —, bei denen überdies
die Erzw'ingbarkeit der Schiedssprüche nicht besteht.
Es handelt sich bei! diesem ungleichen Vorgehen umjzwei verschiedene
Grundauffassungen. Die eine geht davon aus, daß eine Verständigung,
eine Versöhnung nicht wohl durch Gesetz erzwungen
werden könne, wenn sie dauernde Wirkung erzeugen solle. Andernfalls
könne die Verständigung zu einer Vergewaltigung führen, die