Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfabrtspolitik. 
Unternehmer, der wegen eines Streiks von den vertragsmäßigen Folgen 
seines Lieferungsverzugs befreit sein will, muß nachweisen, daß der 
Ausstand ohne sein Verschulden ausgebrochen ist oder fortgedauert 
hat; der Nachweis kann insbesondere durch Zeugnis des Gewerbe 
inspektors erbracht werden. Der Ausweg scheint glücklich; aber es 
lassen sich doch auch ernste Bedenken geltend machen. Die Stellung 
der Gewerbeaufsichtsbeamten ist ohnehin schwierig, und sie wird nicht 
erleichtert durch eine Mitwirkung der bezeiclineten Art. Erklärt der 
Beamte den Unternehmer für .unschuldig, so kann er bei den Arbeitern 
in den Verdacht der Parteilichkeit kommen. Ihr Vertrauen zu ihm kann 
dadurch schwinden, zumal wenn er öfter derartige Zeugnisse abzugeben 
hat und dabei den Unternehmern die Schuld nicht glaubt zuweisen 
zu können. Vom Standpunkte der streikenden Arbeiter ist das er 
klärlich genug, da ohne Zweifel der Druck, der auf den Arbeitgeber 
durch den Ausstand geübt werden sollte, wesentlich abgeschwächt 
wird, wenn den Unternehmer die Folgen des Lieferungsverzuges nicht 
mehr treffen können. Entscheidet der Gewerbeaufsichtsbeamte, daß 
der Unternehmer nicht ohne Schuld an dem Ausstand ist, so kann das 
auf die Unternehmer verstimmend wirken. Gerade die anregende, 
ausgleichende und vermittelnde Arbeit des Gewerbeaufsichtsbeamten 
kann durch die besprochene Mitwirkung verkümmert werden, mag er 
für oder gegen den Unternehmer entscheiden. Es fragt sich, ob nicht 
auf solchem Wege dauernde Beeinträchtigungen wichtiger Zweige 
praktischer sozialpolitischer Arbeit entstehen können. 
Eher ließe sich der Gedanke der Streikklausel verwerten, wenn 
ein unparteiisches, den Verhältnissen nahestehendes und aus Vertre 
tern von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestehendes Organ das 
Urteil darüber abzugeben hätte, ob der Unternehmer an dem Ausstand 
unschuldig ist oder nicht. Das Einigungsamt dazu heranzuziehen, 
würde aber ähnlichen Bedenken begegnen, wie sie oben bezüglich der 
Gewerbeaufsichtsbeamten angeführt sind. Zunächst wenigstens würde 
es vorzuziehen sein, wenn ein besonderes, mit dem Einigungsamt nicht 
zusammenhängendes Kollegium unter gleicher Vertretung von Arbeit 
gebern und Arbeitnehmern und unter Leitung eines angesehenen Un 
parteiischen entweder dauernd oder im einzelnen Fall die Frage zu 
prüfen hätte, ob dem Ausstande (oder der Aussperrung) die Wirkung 
höherer Gewalt zuzuerkennen ist. Bei der Prüfung würde die Anru 
fung des Einigungsamtes oder die Bereitwilligkeit zur Unterwerfung 
unter dessen Entscheidung nicht ohne Bedeutung sein; maßgebend 
würden aber derartige Vorgänge nicht sein dürfen, weil sie unter Um 
ständen gerade zu dem Zwecke vorgenommen sein könnten, sich die 
Befreiung von den Verzugsfolgen zu verschaffen. 
Alle diese Schwierigkeiten würden selbstverständlich vermieden,
	        
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