schöpfung. Schon das Wachsein an sich bedeutet eine „Arbeitsleistung“
und beschleunigt die Muskelermüdung. (Rubner).“
Der 8 8 schränkt die Zulässigkeit der Nachtarbeit ein auf die
ununterbrochen im Betriebe stehenden Unternehmungen“. Zu diesen
gehören grundnsätzlich jene ohne Unterbrechung betriebenen Unter—
nehmungen, denen nach der Ministerialverordnung vom 12. Septem—
ber 1912, R.G.-Bl. Nr. 186, die Sonntagsarbeit gestattet ist; für die
übrigen Unternehmungen gelten die Bestimmungen des Absaäatzes 2
des 8 8. Zu bemerken wäre, daß nach dem früher zitierten Artikel IV
der Durchführungsverordnung zu jenen Betrieben, denen die Nacht—
arbeit gestattet ist, auch „Die Druckereien der Tagesblätter“ und die
Zeitungsexpeditionen gehören und daher auch der Druck und die Ab—
fertigung der selbständigen Montaasblätter durch Nachtarbeit er—
folgen kann.
Für das Bäckergewerbe wurde die Nachtarbeit mit dem Erlasse
des Ministeriums für soziale Fürsorge im Einvernehmen mit dem
Handelsministerium vom 7. Mai 1927 auf Grund des früher zitier—
ten 8 8 des Achtstundentaggesetzes in der Weise geregelt, daß in den
Bäckereien für die Arbeit am Brottisch die Nachtarbeit ab 4 Uhr
morgens gestattet ist; für die der Erzeugung notwendigerweise voran—
gehenden oder folgenden Arbeiten gelten die Vorschriften des 87 des
Achtstundentaggesetzes. — Das Oberste Verwaltungsgericht hat jedoch
mit Entscheidung vom 18. Jänner 1928 die Beschwerde eines Bäcker—
meisters abgewiesen, der wegen einer Übertretung des Achtstunden-
aggesetzes verurteilt worden war, da er die Vorbereitung des Teiges vor
5Uhr morgens aufnehmen ließ. In der Begründung wird die strenge
Auslegung des 8 8 des zitierten Gesetzes verteidigt, wornach in der
Nacht, das ist in der Zeit von 22 bis 5 Uhr jede Arbeitsleistung,
Hilfs⸗ oder Vorbereitungsarbeiten verboten sind, soweit nicht die Vor—
aussetzungen der Artikel 153 des 8 8 3utreffen.
816. V. Die Arbeitszeit der in Haushaltungen beschäftigten Personen.
8 12. (7) Im Haushalte des Arbeitgebers beschäftigten und
guf längere Zeit als auf.J Monat gedungenen oder zu persönlichen
Diensten bestimmten Personen (einschließlich der sogenannten Depu—
tatnehmer) gebührt innerhalb 24 Stunden eine Erholung von
128 Stunden, wovon wenigstens 8 Stunden auf die ununterbrochene
Nachtruhe und wenigstens eine halbe Stunde auf die Mittagspause
entfallen muß.
(2) Dasselbe gilt von Personen, die für unregelmäßig statt-
findende und wenig anstrengende Dienstleistungen, als für Aufsicht
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