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II. Teil. Arbeiterwohlfabrtspolitik.
Unternehmer, der wegen eines Streiks von den vertragsmäßigen Folgen
seines Lieferungsverzugs befreit sein will, muß nachweisen, daß der
Ausstand ohne sein Verschulden ausgebrochen ist oder fortgedauert
hat; der Nachweis kann insbesondere durch Zeugnis des Gewerbe
inspektors erbracht werden. Der Ausweg scheint glücklich; aber es
lassen sich doch auch ernste Bedenken geltend machen. Die Stellung
der Gewerbeaufsichtsbeamten ist ohnehin schwierig, und sie wird nicht
erleichtert durch eine Mitwirkung der bezeiclineten Art. Erklärt der
Beamte den Unternehmer für .unschuldig, so kann er bei den Arbeitern
in den Verdacht der Parteilichkeit kommen. Ihr Vertrauen zu ihm kann
dadurch schwinden, zumal wenn er öfter derartige Zeugnisse abzugeben
hat und dabei den Unternehmern die Schuld nicht glaubt zuweisen
zu können. Vom Standpunkte der streikenden Arbeiter ist das er
klärlich genug, da ohne Zweifel der Druck, der auf den Arbeitgeber
durch den Ausstand geübt werden sollte, wesentlich abgeschwächt
wird, wenn den Unternehmer die Folgen des Lieferungsverzuges nicht
mehr treffen können. Entscheidet der Gewerbeaufsichtsbeamte, daß
der Unternehmer nicht ohne Schuld an dem Ausstand ist, so kann das
auf die Unternehmer verstimmend wirken. Gerade die anregende,
ausgleichende und vermittelnde Arbeit des Gewerbeaufsichtsbeamten
kann durch die besprochene Mitwirkung verkümmert werden, mag er
für oder gegen den Unternehmer entscheiden. Es fragt sich, ob nicht
auf solchem Wege dauernde Beeinträchtigungen wichtiger Zweige
praktischer sozialpolitischer Arbeit entstehen können.
Eher ließe sich der Gedanke der Streikklausel verwerten, wenn
ein unparteiisches, den Verhältnissen nahestehendes und aus Vertre
tern von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestehendes Organ das
Urteil darüber abzugeben hätte, ob der Unternehmer an dem Ausstand
unschuldig ist oder nicht. Das Einigungsamt dazu heranzuziehen,
würde aber ähnlichen Bedenken begegnen, wie sie oben bezüglich der
Gewerbeaufsichtsbeamten angeführt sind. Zunächst wenigstens würde
es vorzuziehen sein, wenn ein besonderes, mit dem Einigungsamt nicht
zusammenhängendes Kollegium unter gleicher Vertretung von Arbeit
gebern und Arbeitnehmern und unter Leitung eines angesehenen Un
parteiischen entweder dauernd oder im einzelnen Fall die Frage zu
prüfen hätte, ob dem Ausstande (oder der Aussperrung) die Wirkung
höherer Gewalt zuzuerkennen ist. Bei der Prüfung würde die Anru
fung des Einigungsamtes oder die Bereitwilligkeit zur Unterwerfung
unter dessen Entscheidung nicht ohne Bedeutung sein; maßgebend
würden aber derartige Vorgänge nicht sein dürfen, weil sie unter Um
ständen gerade zu dem Zwecke vorgenommen sein könnten, sich die
Befreiung von den Verzugsfolgen zu verschaffen.
Alle diese Schwierigkeiten würden selbstverständlich vermieden,