Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

and  daß  ihre  Mitglieder  von  dem  durch  Ortsstatut  etwa  geschaffenen
Beitrittszwang  zu  einer  auf  G-rund  des  Ortsstatuts  errichteten  Krankenkasse ­
  befreit  waren.
Für  die  Fälle  der  Invalidität  und  des  Alters  wurden  Maßnahmen
nicht  getroffen;  der  Zusammenhang  mit  den  allgemeinen  Betriebsverhältnissen
  war  hier  noch  weniger  leicht  erkennbar,  und  die  technischen
Schwierigkeiten  einer  Versicherung  waren  noch  größer,  als  bei  den
Krankheiten.
Die  besprochenen  Maßnahmen  hatten  nicht  den  erwünschten  Erfolg. ­
  Wirkungslos  waren  sie  freilich  nicht.  Ende  1876  gab  es  in
Deutschland  5239  Krankenkassen  für  Arbeiter  mit  rund  869  000  Mitgliedern. ­
  Die  Mitgliederzahl  stieg  in  den  nächsten  Jahren  nicht  unerheblich. ­
  Im  Jahre  1880  waren  in  Preußen  allein  1  '/3  Mill.  Personen
gegen  Krankheit  versichert.  In  manchen  Orten  war  es  auf  dem  1876
geregelten  Wege  möglich  gewesen,  den  größten  Teil  der  Arbeiter  zu
versichern.  Aber  im  ganzen  war  damit  doch  nur  ein  unzulänglicher
Teil  der  deutschen  Lohnarbeiter  sichergestellt.  Eine  eigentliche  Unfallversicherung ­
  der  Arbeiter  hatte  sich  ebenfalls  nur  für  einen  kleinen
Bruchteil  der  Arbeiter  entwickelt;  sie  stützte  sich  meist  auf  Enverbsgesellschaften,
  bei  denen  der  Arbeitgeber  eine  Versicherung  nahm.  In
der  Hauptsache  blieben  die  Arbeiter  auf  Verfolgung  ihrer  Haftpflichtansprüche ­
  angewiesen.  Das  erforderte  vielfach  eine  zeitraubende,  in
ihrem  Ausgange  zweifelhafte  gerichtliche  Prozedur,  in  der  die  Schuld
des  Unternehmers  oder  seines  Vertreters  nachgewiesen  werden  mußte.
Die  Unternehmer  waren  vielfach  gegen  Haftpflicht  bei  Privatgesellschaften ­
  versichert;  da  aber  diese  in  der  Kegel  ohne  Feststellung  der
Schuld  des  Unternehmers  keine  Entschädigung  leisten  konnten,  so
diente  die  Privatversicherung  nicht  dazu,  die  Zahl  der  gerichtlichen
Prozeduren  zu  vermindern.  Eine  schnelle  und  sichere  Hilfe  war  auf
diese  Weise  für  den  verletzten  Arbeiter  oder  seine  Hinterbliebenen
nicht  gegeben.  Für  Unfälle,  bei  denen  das  Verschulden  des  Unternehmers ­
  nicht  nachzuweisen  war,  fehlte  überhaupt  die  Sicherstellung.
Sowohl  bei  Krankheiten,  als  auch  bei  Unfällen  war  der  Orts-  und  Berufswechsel ­
  der  Arbeiter  für  deren  Versicherung  störend.  Eine  Annäherung ­
  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  konnte  in  beiden
Beziehungen  nicht  ein  treten;  durch  die  Haftpflichtprozesse  wurde  vielfach ­
  der  Gegensatz  noch  schärfer  betont  und  fühlbar.  Dazu  kam  die
Unberechenbarkeit  des  Haftpflichtrisikos,  das  unter  Umständen  den
nicht  versicherten  Unternehmer  erdrücken  konnte.  Für  Invalidenund
  Altersversicherung  war  nur  wenig  auf  privatem  Wege  geschehen.
So  drängten  die  Erfahrungen  und  Verhältnisse  immer  deutlicher
auf  ein  Vorgehen  hin,  das  eine  schnelle,  sichere,  von  gerichtlichen
Prozeduren  unabhängige,  durch  Orts-  und  Berufswechsel  nicht  beein ­
            
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