Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

328

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

durch  Bundesratsbeschluß.  In  dem  Gesetz  vom  25.  Mai  1903  wurden
weitere  Änderungen  ausgesprochen;  insbesondere  wurde  die  gesetzliche
Höchstdauer  der  Krankenunterstützung  auf  26  Wochen  ausgedehnt,
um  einen  besseren  Anschluß  an  das  Eingreifen  der  Invaliditätsversicherung ­
  zu  erreichen.  Für  die  Unfallversicherung  hat  das  Gesetz
•  vom  30.  Juni  1900  manche  Umgestaltung  und  Erweiterung  gebracht.
Dabei  ist  das  Ausdehnungsgesetz  vom  28.  Mai  1885  aufgehoben  worden;
sein  Inhalt  ist  in  das  Gewerbeunfallversicherungsgesetz  übergegangen.
Auch  das  landwirtschaftliche,  das  Bau-  und  das  Seeunfallversicherungsgesetz ­
  haben  durch  das  Gesetz  vom  30.  Juni  1900  zahlreiche  Änderungen ­
  erfahren.  Die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  ist  durch
eine  Novelle  1899  umgestaltet  und  in  der  daraus  sich  ergebenden
neuen  Fassung  am  19.  Juli  1899  veröffentlicht  worden.  Alle  diese
Änderungen  dienen  dem  Zwecke,  die  Wirksamkeit  der  Zwangsarbeiterversicherung ­
  zu  steigern.  An  den  wesentlichen  Grundgedanken  des
ganzen  Gebäudes  ist  dabei  nicht  gerüttelt  worden.
Das  Vorbild,  das  Deutschland  mit  diesem  Gesetzgebungswerk  geschaffen ­
  hat,  ist  von  weittragender  Bedeutung  gewesen.  In  allen
Kulturstaaten  ist  dadurch  die  Frage  einer  besseren  Sicherstellung  der
Arbeiter  gegen  die  Folgen  von  Krankheiten,  Invalidität  und  Alter
und  besonders  von  Unfällen  in  Fluß  gebracht  worden.  So  wenig  auch
erwartet  werden  konnte,  daß  die  Einzelheiten  der  deutschen  Regelung
ohne  weiteres  auf  fremde  Staaten  übertragen  werden  können,  so  hat
doch  die  Kühnheit  des  Gedankens,  der  in  einer  Zwangsversicherung
so  gewaltiger  Arbeitermassen  liegt,  einen  bedeutenden  Einfluß  im  Auslande ­
  erlangt,  und  es  gewinnt  immer  mehr  den  Anschein,  daß  die
meisten  Kulturstaaten  —  wenn  auch  zum  Teil  erst  über  ähnliche
Zwischenstufen,  wie  sie  in  Deutschland  durchgemacht  sind  —  den
Grundsatz  einer  umfassenden  Zwangsversicherung  der  Arbeitermassen
zur  Verwirklichung  bringen  werden.  Zum  Teil  ist  das  schon  geschehen,
wenn  auch  nirgends  in  demselben  Umfange,  wie  in  Deutschland,  und
wo  es  noch  nicht  geschehen  ist,  herrscht  eine  lebhafte  Bewegung  und
Tätigkeit  auf  diesem  Gebiet.  Es  ist  dabei  bemerkenswert,  daß  die
Frage  der  Zwangsunfallversicherung  die  meisten  Fortschritte  gemacht
hat.  Der  Grund  dürfte  darin  zu  suchen  sein,  daß  der  Zusammenhang
der  Unfallgefahr  mit  der  modernen  Betriebsweise  am  engsten  und  gar
nicht  zu  übersehen  ist,  und  daß  es  deshalb  hier  den  einzelnen  Nationen
noch  am  ehesten  gelingt,  sich  aus  dem  Bann  der  älteren,  die  Verantwortlichkeit ­
  des  Einzelnen  in  den  Vordergrund  schiebenden  Rechtsauffassung ­
  zu  befreien.  Bei  der  Krankheitsgefahr  ist  —  wie  erwähnt ­
  —  der  Zusammenhang  mit  der  allgemeinen  Betriebsweise  weniger
eng  und  liegt  jedenfalls  nicht  so  offen  zu  Tage.  Überdies  ist  hier  auf
anderem  Wege  schon  vieles  geschaffen,  das  man  glaubt  schonen  und
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.