Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

330

II.  Teil.  Arbeiterwuhlfaiirtspolitik.

der  obligatorischen  Unfallversicherung,  Italien  mit  dem  Gesetz  vom
17.  März  1898  wegen  des  Unfallversicherungszwanges  der  gewerblichen ­
  Arbeiter  —  ohne  Zwangsorganisation  —.  In  der  jüngsten  Zeit
haben  die  Niederlande  durch  Gesetz  vom  2.  Januar  1901,  Schweden
durch  Gesetz  vom  5.  Juli  1901,  die  obligatorische  Arbeiterunfallversicherung ­
  geschaffen.  Zu  erwähnen  ist  noch  das  schwedische  Gesetz
vom  30.  Januar  1891,  das  die  eingeschriebenen  Hilfskassen  durch
Staatszuschüsse  und  auf  andere  Weise  zu  fördern  suchte.  Luxemburg
hat  durch  Gesetz  vom  31.  Juli  1901  die  Zwangskrankenversicherung  und
durch  Gesetz  vom  5.  April  1902  die  Zwangsunfallversicherung  geregelt.
In  Frankreich  erging  am  29.  Juni  1894  ein  Gesetz  wegen  der
Krankenversicherungspflicht  der  Bergleute.  Am  9.  April  1898  folgte
ein  Unfallentschädigungsgesetz,  das  die  Ansprüche  aus  Unfällen  gegen
den  Arbeitgeber  bezeichnet,  ihre  Erfüllung  durch  einen  Garantiefonds
sichert,  aber  den  Unternehmern  überläßt,  wie  sie  sich  dieser  Ansprüche ­
  wegen  decken  wollen,  und  einen  eigentlichen  Versicherungszwang ­
  nicht  ausspricht.  Das  Gesetz  ist  also  als  eine  Mittelform
zwischen  obligatorischer  Versicherung  und  der  reinen  Haftpflicht
anzusehen.  Einen  ähnlichen  Charakter  hat  das  spanische  Gesetz
vom  30.  Januar  1900,  das  belgische  Gesetz  vom  29.  Dezember  1903,
das  griechische  Gesetz  vom  21.  Februar  1901  wegen  der  Unfallentschädigung ­
  der  Arbeiter  und  Unterbeamten  in  Berg-  und  Hüttenwerken. ­

Dänemark  hat  durch  Gesetz  vom  9.  April  1891  eine  Altersunterstützung ­
  bedürftiger  Greise  außerhalb  der  Armenpflege  eingerichtet;
eine  eigentliche  Versicherung  ist  dadurch  nicht  begründet.  Die  Krankenfürsorge ­
  hat  das  Gesetz  vom  12.  April  1892  über  die  anerkannten
Hilfskassen  zu  fördern  gesucht,  auch  durch  staatliche  Zuschüsse.  Bei
den  Unfällen  hat  sich  Dänemark  mit  einem  verschärften  Haftpflichtgesetz ­
  vom  7.  Januar  1898  —  ergänzt  für  die  Fischer  durch  Gesetz
vom  3.  April  1900  —  begnügt.  Den  letzteren  Weg  war  bereits  1897
Großbritannien  gegangen  und  hat  durch  Gesetz  vom  30.  Juli  1900  noch
Ergänzungen  hinzugefügt.  Bezüglich  der  Krankenfürsorge  ist  es  in
England  bei  dem  Hilfskassengesetz  von  1875  verblieben.  Verschärfte
Haftpflichtgesetze  haben  u.  a.  auch  Neuseeland  (1898)  und  Westaustralien
(1902)  erlassen.  In  Neuseeland  besteht  seit  1898,  in  Neusüdwales  seit
1901  eine  Versorgung  der  Greise,  die  aber  nicht  als  Versicherung  angesprochen ­
  werden  kann.
Rußland  hat  im  Spätsommer  1903  ein  Gesetz  erlassen,  das  die
Unfallentschädigungspflicht  der  Unternehmer  gegen  die  Arbeiter  in
Metallfabriken  und  Bergwerken  ohne  Begründung  eines  Versicherungszwanges ­
  regelt.
Die  Gesetzgebung  der  Vereinigten  Staaten  hat  bisher  noch  nichts
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.