Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teü. Arbeiterwohlfahrtspoiitik. 
Ermäßigung- der Versicherungsprämien könnte den Bestand an Ver 
sicherten erhöhen, ohne deshalb die Sicherheit für eine allgemeine 
Beteiligung zu bieten. Die allgemeine Beteiligung läßt sich nur durch 
den gesetzlichen Zwang zur Versicherung herbeiführen und dauernd 
erhalten. Wer jene will, muß auch diesen wollen. 
Der Entschluß, zum gesetzlichen Zwang zur Versicherung über 
zugehen, ist gewiß nicht leicht, da dem Zwang selbstverständlich auch 
Mängel anhaften. Ohne fühlbare Beschränkungen der persönlichen Hand 
lungsfreiheit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist er nicht durchführ 
bar. Der Nachteil kann aber bei zweckmäßiger Organisation dadurch 
weniger empfindlich gemacht werden, daß den Versicherungsorganen 
ein bestimmtes Maß der Selbstverwaltung gewährt wird. Daß — wie 
in nicht deutschen Staaten mehrfach geschehen — von der Einfüh 
rung der Zwangsversicherung eine Steigerung der Zahl der belasten 
den Fälle wegen geringerer Achtsamkeit der Unternehmer und Ar 
beiter und wegen der Simulation der Versicherten befürchtet wird, 
ist nicht ausschlaggebend. Soweit solche Wirkungen überhaupt mög 
lich sind, kommen sie auch für die freiwillige Versicherung in Be 
tracht. Die Unachtsamkeit und Nachlässigkeit der Arbeiter wird 
durch die Zwangsversicherung an sich nicht vergrößert; sie sind es 
ja, die am eigenen Leibe die Folgen eines solchen Vorgehens ver 
spüren, oft bitter genug, und sie werden sich in der Regel nicht ledig 
lich der Aussicht auf Entschädigung wegen dazu verleiten lassen. 
Gewiß ist Grund genug vorhanden, über Unachtsamkeit und Nach 
lässigkeit von Arbeitern gegenüber Gefahren des Betriebes zu klagen. 
Aber nicht erst die Zwangsversicherung ruft ein solches Verhalten 
hervor, es ist vielmehr im Charakter und Wesen und in der ganzen Auf 
fassung gewisser Personen begründet. Auch Simulationen sind nieht 
zu leugnen; es gibt keine Einrichtung, die nicht mißbraucht werden 
könnte. Man muß dem Mißbrauch durch geeignete Kontrolle entgegen 
wirken; aber der Möglichkeit des Mißbrauches wegen, der doch immer 
die Ausnahme bleibt, kann man nicht eine Maßnahme unterlassen, auf 
die so viele wichtige Erwägungen hindrängen. Eine Verminderung 
des Interesses der Unternehmer an möglichster Abschwächung der 
Betriebsgefahren liegt in gewissem Umfange ebenfalls im Bereich der 
Möglichkeit, wird aber in Schranken gehalten durch entsprechende 
Kontrolle und durch die Gefahr, sich eine Belastung mit höheren Bei 
trägen zuzuziehen, sofern die Organisation zweckmäßig ausgestaltet wird. 
Auch die Besorgnis ist laut geworden, daß die Größe der Organisationen, 
die zur Durchführung einer umfassenden Zwangsversicherung nötig 
ist, die Gefahr einer schematischen Behandlung hervorruft. Begründet 
ist die Besorgnis tatsächlich nur bei einer unzweckmäßigen Organisation. 
Diesen und anderen weniger wichtigen Einwänden, soweit sie
	        
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