Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

12.  Kapitel.  Die  Arteiterversicherung.

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anderen  Kassen,  die  ja  nichts  anderes  sind,  als  eine  bestimmte  Form
der  Versicherung  zusammengeschlossen;  die  Unternehmer  haben  sich
zu  G-egenseitigkeitsgesellsehaften  vereinigt  oder  bei  Versicherungsaktiengesellschaften ­
  Schutz  gesucht.
Von  besonderen  Ausnahmefällen  abgesehen,  kann  hiernach  allein
der  Weg  der  Versicherung  eine  auf  Rechtsansprüche  gegründete  Fürsorge ­
  für  kranke,  verletzte,  invalide  und  alte  Arbeiter  und  für  ihre
Angehörigen  und  Hinterbliebenen  in  zweckmäßiger  und  für  die  Volkswirtschaft ­
  wirtschaftlichster  Weise  ermöglichen.  Damit  ist  aber  noch
keineswegs  gesagt,  daß  die  zwangsweise  Versicherung  einsetzen  muß.
Ob  es  des  Zwanges  bedarf,  ist  eine  Tatfrage  insofern,  als  hier  wesentlich ­
  entscheidend  ist,  welches  Ziel  bei  der  Versicherung  im  Interesse
der  Volkswirtschaft  verfolgt  werden  muß.  Auf  freiwilligem  Wege
läßt  sich  viel  erreichen,  wenn  in  den  Kreisen  der  Beteiligten  die
Zweckmäßigkeit  und  Notwendigkeit  einer  Versicherung  allgemein  anerkannt ­
  und  das  Bedürfnis  nach  einer  Versicherung  und  die  zu  ihrer
Durchführung  erforderliche  Einsicht,  wirtschaftliche  Kraft  und  Selbstbeherrschung ­
  allgemein  verbreitet  ist.  Wo  solche  Voraussetzungen
vorhanden  sind,  braucht  man  niemand  zur  Versicherung  zu  zwingen.
In  Wirklichkeit  sind  diese  Voraussetzungen  nirgends  gegeben.  Überall
hat  deshalb  die  freiwillige  Versicherung  nur  bei  einem  Teile  der  in
Frage  kommenden  Kreise  Eingang  gefunden,  und  überall  sind  es  naturgemäß ­
  gerade  nicht  die  wirtschaftlich  schwächsten  und  deshalb  der
Versicherung  am  meisten  bedürftigen  Elemente,  die  sich  an  der  Versicherung ­
  beteiligt  haben.  Wenn  ein  Staat  darin  einen  Nachteil
für  seine  Gesamtentwicklung  nicht  erblickt,  kann  er  sich  dabei  beruhigen. ­
  Wenn  er  aber  davon  ausgeht,  daß  es  für  die  gesunde  Entwicklung ­
  des  Staatsganzen,  für  das  ständige  Emporwachsen  seiner
wirtschaftlichen  Kraft  und  für  die  dauernde  Sicherung  der  nationalen
Machtstellung  und  Unabhängigkeit  erforderlich  ist,  der  breiten  Schicht
des  Volkes,  die  aus  der  Lohnarbeit  allein  die  Mittel  zur  Erhaltung
der  wirtschaftlichen  Existenz  findet,  einen  wirksamen  Schutz  gegen
die  Folgen  einer  Unterbrechung,  einer  Beeinträchtigung  oder  des
völligen  Verlustes  der  Arbeitskraft  durch  die  Wechselfälle  des  Lebens
zu  gewährleisten,  dann  kann  er  mit  dem  Erfolg  der  freiwilligen  Versicherung ­
  nicht  zufrieden  sein.  Denn  dazu  bedarf  es  einer  Versicherung,
die  alle  Beteiligten  erfaßt  und  nicht  gerade  die  ihrer  am  meisten  Bedürftigen ­
  beiseite  läßt.  Auf  dem  Boden  der  Freiwilligkeit  ist  das
nicht  zu  erreichen,  auch  dann  nicht,  wenn  den  Versicherungsorganen,
welche  bestimmten  Anforderungen  genügen,  staatliche  Beihilfen  gewährt ­
  werden.  Dieser  von  verschiedenen  Ländern  beschnittene  Weg
würde  für  die  Arbeiter  im  allgemeinen  keinen  Anreiz  bieten,  sich  zu
beteiligen.  Nur  eine  durch  die  Staatsbeihilfe  ermöglichte  wesentliche
            
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