12. Kapitel. Die Arteiterversicherung.
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anderen Kassen, die ja nichts anderes sind, als eine bestimmte Form
der Versicherung zusammengeschlossen; die Unternehmer haben sich
zu G-egenseitigkeitsgesellsehaften vereinigt oder bei Versicherungsaktiengesellschaften
Schutz gesucht.
Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, kann hiernach allein
der Weg der Versicherung eine auf Rechtsansprüche gegründete Fürsorge
für kranke, verletzte, invalide und alte Arbeiter und für ihre
Angehörigen und Hinterbliebenen in zweckmäßiger und für die Volkswirtschaft
wirtschaftlichster Weise ermöglichen. Damit ist aber noch
keineswegs gesagt, daß die zwangsweise Versicherung einsetzen muß.
Ob es des Zwanges bedarf, ist eine Tatfrage insofern, als hier wesentlich
entscheidend ist, welches Ziel bei der Versicherung im Interesse
der Volkswirtschaft verfolgt werden muß. Auf freiwilligem Wege
läßt sich viel erreichen, wenn in den Kreisen der Beteiligten die
Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit einer Versicherung allgemein anerkannt
und das Bedürfnis nach einer Versicherung und die zu ihrer
Durchführung erforderliche Einsicht, wirtschaftliche Kraft und Selbstbeherrschung
allgemein verbreitet ist. Wo solche Voraussetzungen
vorhanden sind, braucht man niemand zur Versicherung zu zwingen.
In Wirklichkeit sind diese Voraussetzungen nirgends gegeben. Überall
hat deshalb die freiwillige Versicherung nur bei einem Teile der in
Frage kommenden Kreise Eingang gefunden, und überall sind es naturgemäß
gerade nicht die wirtschaftlich schwächsten und deshalb der
Versicherung am meisten bedürftigen Elemente, die sich an der Versicherung
beteiligt haben. Wenn ein Staat darin einen Nachteil
für seine Gesamtentwicklung nicht erblickt, kann er sich dabei beruhigen.
Wenn er aber davon ausgeht, daß es für die gesunde Entwicklung
des Staatsganzen, für das ständige Emporwachsen seiner
wirtschaftlichen Kraft und für die dauernde Sicherung der nationalen
Machtstellung und Unabhängigkeit erforderlich ist, der breiten Schicht
des Volkes, die aus der Lohnarbeit allein die Mittel zur Erhaltung
der wirtschaftlichen Existenz findet, einen wirksamen Schutz gegen
die Folgen einer Unterbrechung, einer Beeinträchtigung oder des
völligen Verlustes der Arbeitskraft durch die Wechselfälle des Lebens
zu gewährleisten, dann kann er mit dem Erfolg der freiwilligen Versicherung
nicht zufrieden sein. Denn dazu bedarf es einer Versicherung,
die alle Beteiligten erfaßt und nicht gerade die ihrer am meisten Bedürftigen
beiseite läßt. Auf dem Boden der Freiwilligkeit ist das
nicht zu erreichen, auch dann nicht, wenn den Versicherungsorganen,
welche bestimmten Anforderungen genügen, staatliche Beihilfen gewährt
werden. Dieser von verschiedenen Ländern beschnittene Weg
würde für die Arbeiter im allgemeinen keinen Anreiz bieten, sich zu
beteiligen. Nur eine durch die Staatsbeihilfe ermöglichte wesentliche