Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teü.  Arbeiterwohlfahrtspoiitik.

Ermäßigung-  der  Versicherungsprämien  könnte  den  Bestand  an  Versicherten ­
  erhöhen,  ohne  deshalb  die  Sicherheit  für  eine  allgemeine
Beteiligung  zu  bieten.  Die  allgemeine  Beteiligung  läßt  sich  nur  durch
den  gesetzlichen  Zwang  zur  Versicherung  herbeiführen  und  dauernd
erhalten.  Wer  jene  will,  muß  auch  diesen  wollen.
Der  Entschluß,  zum  gesetzlichen  Zwang  zur  Versicherung  überzugehen, ­
  ist  gewiß  nicht  leicht,  da  dem  Zwang  selbstverständlich  auch
Mängel  anhaften.  Ohne  fühlbare  Beschränkungen  der  persönlichen  Handlungsfreiheit ­
  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  ist  er  nicht  durchführbar. ­
  Der  Nachteil  kann  aber  bei  zweckmäßiger  Organisation  dadurch
weniger  empfindlich  gemacht  werden,  daß  den  Versicherungsorganen
ein  bestimmtes  Maß  der  Selbstverwaltung  gewährt  wird.  Daß  —  wie
in  nicht  deutschen  Staaten  mehrfach  geschehen  —  von  der  Einführung ­
  der  Zwangsversicherung  eine  Steigerung  der  Zahl  der  belastenden ­
  Fälle  wegen  geringerer  Achtsamkeit  der  Unternehmer  und  Arbeiter ­
  und  wegen  der  Simulation  der  Versicherten  befürchtet  wird,
ist  nicht  ausschlaggebend.  Soweit  solche  Wirkungen  überhaupt  möglich ­
  sind,  kommen  sie  auch  für  die  freiwillige  Versicherung  in  Betracht. ­
  Die  Unachtsamkeit  und  Nachlässigkeit  der  Arbeiter  wird
durch  die  Zwangsversicherung  an  sich  nicht  vergrößert;  sie  sind  es
ja,  die  am  eigenen  Leibe  die  Folgen  eines  solchen  Vorgehens  verspüren, ­
  oft  bitter  genug,  und  sie  werden  sich  in  der  Regel  nicht  lediglich ­
  der  Aussicht  auf  Entschädigung  wegen  dazu  verleiten  lassen.
Gewiß  ist  Grund  genug  vorhanden,  über  Unachtsamkeit  und  Nachlässigkeit ­
  von  Arbeitern  gegenüber  Gefahren  des  Betriebes  zu  klagen.
Aber  nicht  erst  die  Zwangsversicherung  ruft  ein  solches  Verhalten
hervor,  es  ist  vielmehr  im  Charakter  und  Wesen  und  in  der  ganzen  Auffassung ­
  gewisser  Personen  begründet.  Auch  Simulationen  sind  nieht
zu  leugnen;  es  gibt  keine  Einrichtung,  die  nicht  mißbraucht  werden
könnte.  Man  muß  dem  Mißbrauch  durch  geeignete  Kontrolle  entgegenwirken; ­
  aber  der  Möglichkeit  des  Mißbrauches  wegen,  der  doch  immer
die  Ausnahme  bleibt,  kann  man  nicht  eine  Maßnahme  unterlassen,  auf
die  so  viele  wichtige  Erwägungen  hindrängen.  Eine  Verminderung
des  Interesses  der  Unternehmer  an  möglichster  Abschwächung  der
Betriebsgefahren  liegt  in  gewissem  Umfange  ebenfalls  im  Bereich  der
Möglichkeit,  wird  aber  in  Schranken  gehalten  durch  entsprechende
Kontrolle  und  durch  die  Gefahr,  sich  eine  Belastung  mit  höheren  Beiträgen ­
  zuzuziehen,  sofern  die  Organisation  zweckmäßig  ausgestaltet  wird.
Auch  die  Besorgnis  ist  laut  geworden,  daß  die  Größe  der  Organisationen,
die  zur  Durchführung  einer  umfassenden  Zwangsversicherung  nötig
ist,  die  Gefahr  einer  schematischen  Behandlung  hervorruft.  Begründet
ist  die  Besorgnis  tatsächlich  nur  bei  einer  unzweckmäßigen  Organisation.
Diesen  und  anderen  weniger  wichtigen  Einwänden,  soweit  sie
            
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