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II. Teü. Arbeiterwohlfahrtspoiitik.
Ermäßigung- der Versicherungsprämien könnte den Bestand an Versicherten
erhöhen, ohne deshalb die Sicherheit für eine allgemeine
Beteiligung zu bieten. Die allgemeine Beteiligung läßt sich nur durch
den gesetzlichen Zwang zur Versicherung herbeiführen und dauernd
erhalten. Wer jene will, muß auch diesen wollen.
Der Entschluß, zum gesetzlichen Zwang zur Versicherung überzugehen,
ist gewiß nicht leicht, da dem Zwang selbstverständlich auch
Mängel anhaften. Ohne fühlbare Beschränkungen der persönlichen Handlungsfreiheit
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist er nicht durchführbar.
Der Nachteil kann aber bei zweckmäßiger Organisation dadurch
weniger empfindlich gemacht werden, daß den Versicherungsorganen
ein bestimmtes Maß der Selbstverwaltung gewährt wird. Daß — wie
in nicht deutschen Staaten mehrfach geschehen — von der Einführung
der Zwangsversicherung eine Steigerung der Zahl der belastenden
Fälle wegen geringerer Achtsamkeit der Unternehmer und Arbeiter
und wegen der Simulation der Versicherten befürchtet wird,
ist nicht ausschlaggebend. Soweit solche Wirkungen überhaupt möglich
sind, kommen sie auch für die freiwillige Versicherung in Betracht.
Die Unachtsamkeit und Nachlässigkeit der Arbeiter wird
durch die Zwangsversicherung an sich nicht vergrößert; sie sind es
ja, die am eigenen Leibe die Folgen eines solchen Vorgehens verspüren,
oft bitter genug, und sie werden sich in der Regel nicht lediglich
der Aussicht auf Entschädigung wegen dazu verleiten lassen.
Gewiß ist Grund genug vorhanden, über Unachtsamkeit und Nachlässigkeit
von Arbeitern gegenüber Gefahren des Betriebes zu klagen.
Aber nicht erst die Zwangsversicherung ruft ein solches Verhalten
hervor, es ist vielmehr im Charakter und Wesen und in der ganzen Auffassung
gewisser Personen begründet. Auch Simulationen sind nieht
zu leugnen; es gibt keine Einrichtung, die nicht mißbraucht werden
könnte. Man muß dem Mißbrauch durch geeignete Kontrolle entgegenwirken;
aber der Möglichkeit des Mißbrauches wegen, der doch immer
die Ausnahme bleibt, kann man nicht eine Maßnahme unterlassen, auf
die so viele wichtige Erwägungen hindrängen. Eine Verminderung
des Interesses der Unternehmer an möglichster Abschwächung der
Betriebsgefahren liegt in gewissem Umfange ebenfalls im Bereich der
Möglichkeit, wird aber in Schranken gehalten durch entsprechende
Kontrolle und durch die Gefahr, sich eine Belastung mit höheren Beiträgen
zuzuziehen, sofern die Organisation zweckmäßig ausgestaltet wird.
Auch die Besorgnis ist laut geworden, daß die Größe der Organisationen,
die zur Durchführung einer umfassenden Zwangsversicherung nötig
ist, die Gefahr einer schematischen Behandlung hervorruft. Begründet
ist die Besorgnis tatsächlich nur bei einer unzweckmäßigen Organisation.
Diesen und anderen weniger wichtigen Einwänden, soweit sie