Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung. 
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Stützung ist ebenso hoch wie das Krankengeld. Sie gebührt den 
Wöchnerinnen, die innerhalb des letzten Jahres vor der Entbindung 
mindestens 6 Monate einer Orts-, Betriebs-, Bau- oder Innungskranken 
kasse (oder Knappschaftskasse) oder der Gemeindekrankenversicherung 
angehört haben. Die Wochenbettunterstützung ist seit dem Gesetz 
vom 25. Mai 1903 für 6 Wochen — vorher für 4 Wochen — nach 
der Niederkunft zu gewähren. Das Sterbegeld beträgt das 20 fache 
des durchschnittlichen Tagelohnes. Es wird auch dann bezahlt, wenn 
ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung der Kranken 
geldunterstützung stirbt, sofern seine Erwerbsunfähigkeit bis zum Tode 
angedauert hat und der Tod infolge derselben Krankheit vor Ablauf 
eines Jahres nach Beendigung der Krankenunterstützung eingetreten 
ist. Das Sterbegeld ist bis zum Betrage der aufgewendeten Beerdigungs 
kosten dem, der das Begräbnis besorgt hat, im übrigen dem Unterblie 
benen Ehegatten oder mangels dessen den nächsten Erben auszuzahlen. 
Eine Überschreitung der vorbezeichneten gesetzlichen Mindest 
leistungen ist der Gemeindekrankenversicherung auf Grund eines Ge 
meindebeschlusses und den Orts-, Betriebs-, Bau- und Innungskassen auf 
Grund des Statutes gestattet, aber nur innerhalb der im Gesetz be 
zeichnten Grenzen. Für alle diese Versicherungsorgane gelten ge 
meinsam folgende Grenzen. Es ist zulässig: 
1. das Krankengeld allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen 
schon vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit sowie für Sonn- 
und Festtage zu zahlen, bei den Orts-, Betriebs-, Bau- und Innungs 
krankenkassen jedoch nur, wenn es sowohl von der Vertretung der 
beitragspflichtigen Arbeitgeber als auch von der Vertretung der Ver 
sicherten beschlossen wird, oder wenn der Betrag des gesetzlich vor 
geschriebenen Reservefonds erreicht ist; 
2. ärztliche Behandlung, Arznei und Heilmittel der oben bezeich- 
neten Art auch für die erkrankten nicht versicherungspflichtigen Fa 
milienangehörigen des Versicherten zu gewähren. 
Die Gemeindekrankenversicherung kann eine weitere Erhöhung 
oder Ausdehnung der Versicherungsleistungen nur dann vornehmen, 
wenn sich aus den Jahresabschlüssen dauernd Überschüsse ergeben und 
ein Reservefonds in Höhe der durchschnittlichen Jahresausgabe der 
3 letzten Jahre angesammelt ist. 
Für die Orts-, Betriebs-, Bau- und Innungskrankenkassen sind 
außer den oben genannten noch folgende Erweiterungen der Leistungen 
im Gesetz zugelassen: 
1. Gewährung anderer als der oben bezeichneten Heilmittel an 
die erkrankten Mitglieder, 
2. Berechnung der Unterstützungen nach dem wirklichen Arbeits-
	        
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