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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
kung in dieser Beziehung vorgesehen ist. Weiter umfaßt die Kranken -
Unterstützung bei Krankheiten, die eine Erwerbsunfähigkeit nach sich
ziehen, ein Krankengeld, das vom dritten Tage nach dem Tage der
Erkrankung ab für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit, längstens auf
26 Wochen nach Beginn des Krankengeldbezuges zu gewähren ist,
und zwar für jeden Arbeitstag in Höhe von 50 o/o des zugrunde zu
legenden Lohnes. Zugrunde gelegt wird bei der Gemeindekranken
versicherung der ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, wie
er von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde
behörde und nach Äußerung der beteiligten Arbeitgeber und Arbeiter
oder ihrer Vertreter festgesetzt wird. Dieser Betrag ist auch für die
gesetzliche Mindestleistung der Hilfskassen maßgebend. Dagegen wird
bei den Orts-, Betriebs-, Bau- und Innungskrankenkassen sowie bei
den Knappschaftskassen zugrunde gelegt der durchschnittliche Tage
lohn derjenigen Klassen der Versicherten, für welche die Kasse er
richtet wird, soweit er 4 Mark — vor dem Gesetze vom 25. Mai
1903 : 3 Mark — für den Arbeitstag nicht überschreitet.
Statt dieser Mindestleistung an Krankenunterstützung kann freie
Kur oder Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden; dazu
bedarf es aber der Zustimmung des Kranken, wenn er verheiratet ist
oder eine eigene Haushaltung hat oder Mitglied der Haushaltung
seiner Familie ist. Der Zustimmung derartiger Kranker bedarf es
nicht, wenn den durch die Art der Krankheit bedingten Anforderungen
an Behandlung und Verpflegung in der Familie des Erkrankten nicht
genügt werden kann, oder bei ansteckenden Krankheiten, oder wenn
der Erkrankte den Vorschriften über Krankenmeldung, Verhalten der
Kranken und Krankenaufsicht wiederholt zuwidergehandelt hat, oder
wenn Zustand oder Verhalten des Kranken dessen fortgesetzte Be
obachtung erfordert. Bei Kranken, die außerhalb eines solchen fami-
lienhaften Zusammenhanges leben, ist deren Zustimmung zur Kranken
hausbehandlung nicht erforderlich. Das Wahlrecht inbezug auf die
besprochenen beiden Wege der eigentlichen Krankenunterstützung
steht den Versicherungsorganen zu. Das Krankenhaus kann der Kranke
wählen, soweit nicht durch Kassenstatut (oder Gemeindebeschluß bei
der Gemeindekrankenversicherung) eine Beschränkung in dieser Be
ziehung angeordnet ist. Im Falle der Unterbringung im Kranken
hause ist zugunsten der Angehörigen, deren Unterhalt der Erkrankte
bisher aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat, die Hälfte des oben
erwähnten Krankengeldes zu zahlen.
Außer der besprochenen Mindestleistung an eigentlicher Kranken
unterstützung haben die Orts-, Betriebs-, Bau-, Innungs- und Knapp
schaftskassen noch als gesetzliche Mindestleistung zu gewähren eine
Wochenbettunterstützung und ein Sterbegeld. Die Wochenbettunter-