Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
kung in dieser Beziehung vorgesehen ist. Weiter umfaßt die Kranken - 
Unterstützung bei Krankheiten, die eine Erwerbsunfähigkeit nach sich 
ziehen, ein Krankengeld, das vom dritten Tage nach dem Tage der 
Erkrankung ab für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit, längstens auf 
26 Wochen nach Beginn des Krankengeldbezuges zu gewähren ist, 
und zwar für jeden Arbeitstag in Höhe von 50 o/o des zugrunde zu 
legenden Lohnes. Zugrunde gelegt wird bei der Gemeindekranken 
versicherung der ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, wie 
er von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde 
behörde und nach Äußerung der beteiligten Arbeitgeber und Arbeiter 
oder ihrer Vertreter festgesetzt wird. Dieser Betrag ist auch für die 
gesetzliche Mindestleistung der Hilfskassen maßgebend. Dagegen wird 
bei den Orts-, Betriebs-, Bau- und Innungskrankenkassen sowie bei 
den Knappschaftskassen zugrunde gelegt der durchschnittliche Tage 
lohn derjenigen Klassen der Versicherten, für welche die Kasse er 
richtet wird, soweit er 4 Mark — vor dem Gesetze vom 25. Mai 
1903 : 3 Mark — für den Arbeitstag nicht überschreitet. 
Statt dieser Mindestleistung an Krankenunterstützung kann freie 
Kur oder Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden; dazu 
bedarf es aber der Zustimmung des Kranken, wenn er verheiratet ist 
oder eine eigene Haushaltung hat oder Mitglied der Haushaltung 
seiner Familie ist. Der Zustimmung derartiger Kranker bedarf es 
nicht, wenn den durch die Art der Krankheit bedingten Anforderungen 
an Behandlung und Verpflegung in der Familie des Erkrankten nicht 
genügt werden kann, oder bei ansteckenden Krankheiten, oder wenn 
der Erkrankte den Vorschriften über Krankenmeldung, Verhalten der 
Kranken und Krankenaufsicht wiederholt zuwidergehandelt hat, oder 
wenn Zustand oder Verhalten des Kranken dessen fortgesetzte Be 
obachtung erfordert. Bei Kranken, die außerhalb eines solchen fami- 
lienhaften Zusammenhanges leben, ist deren Zustimmung zur Kranken 
hausbehandlung nicht erforderlich. Das Wahlrecht inbezug auf die 
besprochenen beiden Wege der eigentlichen Krankenunterstützung 
steht den Versicherungsorganen zu. Das Krankenhaus kann der Kranke 
wählen, soweit nicht durch Kassenstatut (oder Gemeindebeschluß bei 
der Gemeindekrankenversicherung) eine Beschränkung in dieser Be 
ziehung angeordnet ist. Im Falle der Unterbringung im Kranken 
hause ist zugunsten der Angehörigen, deren Unterhalt der Erkrankte 
bisher aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat, die Hälfte des oben 
erwähnten Krankengeldes zu zahlen. 
Außer der besprochenen Mindestleistung an eigentlicher Kranken 
unterstützung haben die Orts-, Betriebs-, Bau-, Innungs- und Knapp 
schaftskassen noch als gesetzliche Mindestleistung zu gewähren eine 
Wochenbettunterstützung und ein Sterbegeld. Die Wochenbettunter-
	        
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