12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.
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Stützung ist ebenso hoch wie das Krankengeld. Sie gebührt den
Wöchnerinnen, die innerhalb des letzten Jahres vor der Entbindung
mindestens 6 Monate einer Orts-, Betriebs-, Bau- oder Innungskrankenkasse
(oder Knappschaftskasse) oder der Gemeindekrankenversicherung
angehört haben. Die Wochenbettunterstützung ist seit dem Gesetz
vom 25. Mai 1903 für 6 Wochen — vorher für 4 Wochen — nach
der Niederkunft zu gewähren. Das Sterbegeld beträgt das 20 fache
des durchschnittlichen Tagelohnes. Es wird auch dann bezahlt, wenn
ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung der Krankengeldunterstützung
stirbt, sofern seine Erwerbsunfähigkeit bis zum Tode
angedauert hat und der Tod infolge derselben Krankheit vor Ablauf
eines Jahres nach Beendigung der Krankenunterstützung eingetreten
ist. Das Sterbegeld ist bis zum Betrage der aufgewendeten Beerdigungskosten
dem, der das Begräbnis besorgt hat, im übrigen dem Unterbliebenen
Ehegatten oder mangels dessen den nächsten Erben auszuzahlen.
Eine Überschreitung der vorbezeichneten gesetzlichen Mindestleistungen
ist der Gemeindekrankenversicherung auf Grund eines Gemeindebeschlusses
und den Orts-, Betriebs-, Bau- und Innungskassen auf
Grund des Statutes gestattet, aber nur innerhalb der im Gesetz bezeichnten
Grenzen. Für alle diese Versicherungsorgane gelten gemeinsam
folgende Grenzen. Es ist zulässig:
1. das Krankengeld allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen
schon vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit sowie für Sonnund
Festtage zu zahlen, bei den Orts-, Betriebs-, Bau- und Innungskrankenkassen
jedoch nur, wenn es sowohl von der Vertretung der
beitragspflichtigen Arbeitgeber als auch von der Vertretung der Versicherten
beschlossen wird, oder wenn der Betrag des gesetzlich vorgeschriebenen
Reservefonds erreicht ist;
2. ärztliche Behandlung, Arznei und Heilmittel der oben bezeichneten
Art auch für die erkrankten nicht versicherungspflichtigen Familienangehörigen
des Versicherten zu gewähren.
Die Gemeindekrankenversicherung kann eine weitere Erhöhung
oder Ausdehnung der Versicherungsleistungen nur dann vornehmen,
wenn sich aus den Jahresabschlüssen dauernd Überschüsse ergeben und
ein Reservefonds in Höhe der durchschnittlichen Jahresausgabe der
3 letzten Jahre angesammelt ist.
Für die Orts-, Betriebs-, Bau- und Innungskrankenkassen sind
außer den oben genannten noch folgende Erweiterungen der Leistungen
im Gesetz zugelassen:
1. Gewährung anderer als der oben bezeichneten Heilmittel an
die erkrankten Mitglieder,
2. Berechnung der Unterstützungen nach dem wirklichen Arbeits-