Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung.

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Stützung  ist  ebenso  hoch  wie  das  Krankengeld.  Sie  gebührt  den
Wöchnerinnen,  die  innerhalb  des  letzten  Jahres  vor  der  Entbindung
mindestens  6  Monate  einer  Orts-,  Betriebs-,  Bau-  oder  Innungskrankenkasse ­
  (oder  Knappschaftskasse)  oder  der  Gemeindekrankenversicherung
angehört  haben.  Die  Wochenbettunterstützung  ist  seit  dem  Gesetz
vom  25.  Mai  1903  für  6  Wochen  —  vorher  für  4  Wochen  —  nach
der  Niederkunft  zu  gewähren.  Das  Sterbegeld  beträgt  das  20  fache
des  durchschnittlichen  Tagelohnes.  Es  wird  auch  dann  bezahlt,  wenn
ein  als  Mitglied  der  Kasse  Erkrankter  nach  Beendigung  der  Krankengeldunterstützung ­
  stirbt,  sofern  seine  Erwerbsunfähigkeit  bis  zum  Tode
angedauert  hat  und  der  Tod  infolge  derselben  Krankheit  vor  Ablauf
eines  Jahres  nach  Beendigung  der  Krankenunterstützung  eingetreten
ist.  Das  Sterbegeld  ist  bis  zum  Betrage  der  aufgewendeten  Beerdigungskosten ­
  dem,  der  das  Begräbnis  besorgt  hat,  im  übrigen  dem  Unterbliebenen ­
  Ehegatten  oder  mangels  dessen  den  nächsten  Erben  auszuzahlen.
Eine  Überschreitung  der  vorbezeichneten  gesetzlichen  Mindestleistungen ­
  ist  der  Gemeindekrankenversicherung  auf  Grund  eines  Gemeindebeschlusses ­
  und  den  Orts-,  Betriebs-,  Bau-  und  Innungskassen  auf
Grund  des  Statutes  gestattet,  aber  nur  innerhalb  der  im  Gesetz  bezeichnten ­
  Grenzen.  Für  alle  diese  Versicherungsorgane  gelten  gemeinsam ­
  folgende  Grenzen.  Es  ist  zulässig:
1.  das  Krankengeld  allgemein  oder  unter  bestimmten  Voraussetzungen
schon  vom  Tage  des  Eintritts  der  Erwerbsunfähigkeit  sowie  für  Sonnund
  Festtage  zu  zahlen,  bei  den  Orts-,  Betriebs-,  Bau-  und  Innungskrankenkassen ­
  jedoch  nur,  wenn  es  sowohl  von  der  Vertretung  der
beitragspflichtigen  Arbeitgeber  als  auch  von  der  Vertretung  der  Versicherten ­
  beschlossen  wird,  oder  wenn  der  Betrag  des  gesetzlich  vorgeschriebenen ­
  Reservefonds  erreicht  ist;
2.  ärztliche  Behandlung,  Arznei  und  Heilmittel  der  oben  bezeichneten
  Art  auch  für  die  erkrankten  nicht  versicherungspflichtigen  Familienangehörigen ­
  des  Versicherten  zu  gewähren.
Die  Gemeindekrankenversicherung  kann  eine  weitere  Erhöhung
oder  Ausdehnung  der  Versicherungsleistungen  nur  dann  vornehmen,
wenn  sich  aus  den  Jahresabschlüssen  dauernd  Überschüsse  ergeben  und
ein  Reservefonds  in  Höhe  der  durchschnittlichen  Jahresausgabe  der
3  letzten  Jahre  angesammelt  ist.
Für  die  Orts-,  Betriebs-,  Bau-  und  Innungskrankenkassen  sind
außer  den  oben  genannten  noch  folgende  Erweiterungen  der  Leistungen
im  Gesetz  zugelassen:
1.  Gewährung  anderer  als  der  oben  bezeichneten  Heilmittel  an
die  erkrankten  Mitglieder,
2.  Berechnung  der  Unterstützungen  nach  dem  wirklichen  Arbeits-
            
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