352
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Bauunfallversicherungsgesetzes ist in vollem Umfange ebenfalls nicht
vorhanden; aber ein erheblicher Teil der Bauarbeiten ist meistens
berücksichtigt. Im ganzen entspricht der Umfang des der gesetzlichen
Versicherungspflicht unterliegenden Personenkreises etwa dem der
deutschen gewerblichen Unfallversicherung, wenn auch mit vielerlei
Abweichungen im einzelnen, die hier nicht aufgeführt werden können.
Die Versicherungspflicht erstreckt sich in mehreren Ländern — z. B.
in den Niederlanden, in Schweden und Finland — nicht auf die Be
triebsbeamten, während in Österreich, Italien und Luxemburg auch
die Betriebsbeamten — in Italien bei einem Verdienst bis zu 7 Frs.
täglich, in Luxemburg bei einem Verdienst bis zu 3000 Frs. jährlich
— versicherungspflichtig sind. Inbezug auf häusliche und andere
Dienste außerhalb der Betriebsarbeit im Aufträge des Unternehmers
schließt sich Luxemburg der deutschen Regelung an; auch die statu
tarische Ausdehnung der Versicherungspflicht auf kleine Unternehmer
und höher besoldete Betriebsbeamte und die statutarische Berechtigung
der Unternehmer, sich selbst und andere zu versichern, ist im wesent
lichen dem deutschen Vorgehen nachgebildet. Österreich hat durch
das Ausdehnungsgesetz vom 20. Juli 1894 eine weitgehende Berechti
gung der Unternehmer versicherungspflichtiger Betriebe, sich selbst
und andere zu versichern, vorgesehen und weiter den Unternehmern
nicht versicherungspflichtiger Betriebe das Recht gegeben, sich selbst,
ihre Arbeiter und Betriebsbeamten und andere Personen bestimmter
Art ander Versicherung zu beteiligen. Andere Länder — wie Schweden
und Italien — haben die Versicherungsberechtigung nicht, was mit
den gleich zu besprechenden Besonderheiten inbezug auf die Organi
sation zusammenhängt.
Die Lösung der Frage, wie die zwangsweise Unfallversicherung
zu organisieren sei, ist um so schwieriger, je größer die Masse der
von der Versicherung erfaßten Arbeiterschaft und je ungleichartiger
diese Masse zusammengesetzt ist. Es kommt dabei darauf an, einen
Weg zu finden, der die Verwaltungskosten auf ein möglichst geringes
Maß einschränkt und gleichzeitig die möglichst sachgemäße und sach
verständige Durchführung der Versicherung gewährleistet. Je nach
dem der eine oder andere Gesichtspunkt in den Vordergrund tritt,
wird man verschiedene Wege einsclilagen müssen. An und für sich
bietet die gebietsweise Zusammenfassung ohne Rücksicht auf die Be
rufsunterschiede für die Herabminderung der Verwaltungskosten, da
gegen die berufsweise Zusammenfassung für die sachkundige Durch
führung die günstigeren Voraussetzungen, von gewissen Ausnahmefällen
abgesehen. Welchen dieser beiden Wege man auch wählen will, seine
konsequente und völlige Durchführung ist am ehesten zu erreichen,
wenn man den Versicherungszwang durch den Organisationszwang er