Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
Bauunfallversicherungsgesetzes ist in vollem Umfange ebenfalls nicht 
vorhanden; aber ein erheblicher Teil der Bauarbeiten ist meistens 
berücksichtigt. Im ganzen entspricht der Umfang des der gesetzlichen 
Versicherungspflicht unterliegenden Personenkreises etwa dem der 
deutschen gewerblichen Unfallversicherung, wenn auch mit vielerlei 
Abweichungen im einzelnen, die hier nicht aufgeführt werden können. 
Die Versicherungspflicht erstreckt sich in mehreren Ländern — z. B. 
in den Niederlanden, in Schweden und Finland — nicht auf die Be 
triebsbeamten, während in Österreich, Italien und Luxemburg auch 
die Betriebsbeamten — in Italien bei einem Verdienst bis zu 7 Frs. 
täglich, in Luxemburg bei einem Verdienst bis zu 3000 Frs. jährlich 
— versicherungspflichtig sind. Inbezug auf häusliche und andere 
Dienste außerhalb der Betriebsarbeit im Aufträge des Unternehmers 
schließt sich Luxemburg der deutschen Regelung an; auch die statu 
tarische Ausdehnung der Versicherungspflicht auf kleine Unternehmer 
und höher besoldete Betriebsbeamte und die statutarische Berechtigung 
der Unternehmer, sich selbst und andere zu versichern, ist im wesent 
lichen dem deutschen Vorgehen nachgebildet. Österreich hat durch 
das Ausdehnungsgesetz vom 20. Juli 1894 eine weitgehende Berechti 
gung der Unternehmer versicherungspflichtiger Betriebe, sich selbst 
und andere zu versichern, vorgesehen und weiter den Unternehmern 
nicht versicherungspflichtiger Betriebe das Recht gegeben, sich selbst, 
ihre Arbeiter und Betriebsbeamten und andere Personen bestimmter 
Art ander Versicherung zu beteiligen. Andere Länder — wie Schweden 
und Italien — haben die Versicherungsberechtigung nicht, was mit 
den gleich zu besprechenden Besonderheiten inbezug auf die Organi 
sation zusammenhängt. 
Die Lösung der Frage, wie die zwangsweise Unfallversicherung 
zu organisieren sei, ist um so schwieriger, je größer die Masse der 
von der Versicherung erfaßten Arbeiterschaft und je ungleichartiger 
diese Masse zusammengesetzt ist. Es kommt dabei darauf an, einen 
Weg zu finden, der die Verwaltungskosten auf ein möglichst geringes 
Maß einschränkt und gleichzeitig die möglichst sachgemäße und sach 
verständige Durchführung der Versicherung gewährleistet. Je nach 
dem der eine oder andere Gesichtspunkt in den Vordergrund tritt, 
wird man verschiedene Wege einsclilagen müssen. An und für sich 
bietet die gebietsweise Zusammenfassung ohne Rücksicht auf die Be 
rufsunterschiede für die Herabminderung der Verwaltungskosten, da 
gegen die berufsweise Zusammenfassung für die sachkundige Durch 
führung die günstigeren Voraussetzungen, von gewissen Ausnahmefällen 
abgesehen. Welchen dieser beiden Wege man auch wählen will, seine 
konsequente und völlige Durchführung ist am ehesten zu erreichen, 
wenn man den Versicherungszwang durch den Organisationszwang er
	        
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