Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
lung, die bei der Reichsversicherungsbank zu hinterlegen ist, und nur mit 
königlicher Genehmigung—Selbstversicherung der Unternehmer oder Ver 
sicherung bei privaten Versicherungsanstalten oder bei Gegenseitigkeits 
verbänden. Das schwedische Gesetz sieht als normales Organ eine Reichs 
versicherungsanstalt vor, gestattet aber auch eine andere Versicherung. 
Einen Organisationszwang haben Deutschland, Österreich, Norwegen 
und Luxemburg vorgesehen. Die Beteiligung privater Erwerbsanstalten 
an der Durchführung der öifentlichreclitlichen Zwangsversicherung ist 
hier also beseitigt. Für die bei Inkrafttreten der Unfallversicherungs 
gesetze bestehenden privaten Unfallversicherungsunternehmungen bedeu 
tet das ohne Frage einen fühlbaren Eingriff in die Verhältnisse. Daß die 
private Unfallversicherung selbst dadurch nicht beseitigt ist und daß sie in 
anderer Richtung ein großes Arbeitsfeld findet, hat die Erfahrung gezeigt. 
Von den 4 Staaten mit Organisationszwang folgen drei — Öster 
reich, Norwegen und Luxemburg — dem Grundsatz der gebietsweisen 
Zusammenfassung. Norwegen und Luxemburg haben dabei eine völlige 
Zentralisation durchgeführt. Norwegen hat eine das ganze Land um 
fassende Reichsversicherungsanstalt, deren Verwaltungskosten der 
Staat trägt, Luxemburg eine ebenfalls das ganze Land umspannende, 
auf Gegenseitigkeit der Unternehmer beruhende Association d’assurance 
contre les accidents unter staatlicher Überwachung. 
ln Österreich ist — in der Regel für jedes Kronland in dessen 
Hauptstadt — eine auf Gegenseitigkeit der Unternehmer beruhende 
Unfallversicherungsanstalt vorgesehen, der alle im Bezirk belegenen 
versicherungspflichtigen Unternehmungen ohne Unterschied des Berufs 
angehören. Eine Ausnahme besteht nur für die Eisenbahnen, die zu 
einer besonderen berufsgenossenschaftlichen Anstalt zusammengefaßt 
sind. Die übrigen Berufe in einer einzigen Anstalt für das ganze 
Staatsgebiet unterzubringen, war nicht angängig, da die Zahl der Ver 
sicherten hierzu zu groß war. Es bestehen deshalb gebietsweise ab 
gegrenzte Versicherungsanstalten für alle Berufe mit Ausnahme der 
Eisenbahnen in Wien, Salzburg, Prag, Brünn, Graz, Triest und Lem 
berg. Die Versicherungsanstalten stehen unter staatlicher Aufsicht; 
ihre Statuten bedürfen staatlicher Genehmigung, ebenso Ernennung und 
Entlassung des leitenden Beamten (Direktors), des Versicherungstech 
nikers und des Buchhalters. Die besoldeten Beamten werden vereidigt. 
Der Vorstand besteht zu je 73 aus Vertretern der Unternehmer und der 
Arbeiter und aus Personen, die wegen ihrer Vertrautheit mit den wirt 
schaftlichen Verhältnissen des Bezirks vom Minister des Innern auf 
Vorschlag des beteiligten Landesausschusses berufen sind. Die Ver 
sicherungsanstalten sind im übrigen Selbstverwaltungskörper. Eine be 
sondere Aufsichtsbehörde ist nicht geschaffen. Die Aufsicht wird vom 
Ministerium des Innern und den politischen Landesbehörden ausgeübt.
	        
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