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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
lung, die bei der Reichsversicherungsbank zu hinterlegen ist, und nur mit
königlicher Genehmigung—Selbstversicherung der Unternehmer oder Ver
sicherung bei privaten Versicherungsanstalten oder bei Gegenseitigkeits
verbänden. Das schwedische Gesetz sieht als normales Organ eine Reichs
versicherungsanstalt vor, gestattet aber auch eine andere Versicherung.
Einen Organisationszwang haben Deutschland, Österreich, Norwegen
und Luxemburg vorgesehen. Die Beteiligung privater Erwerbsanstalten
an der Durchführung der öifentlichreclitlichen Zwangsversicherung ist
hier also beseitigt. Für die bei Inkrafttreten der Unfallversicherungs
gesetze bestehenden privaten Unfallversicherungsunternehmungen bedeu
tet das ohne Frage einen fühlbaren Eingriff in die Verhältnisse. Daß die
private Unfallversicherung selbst dadurch nicht beseitigt ist und daß sie in
anderer Richtung ein großes Arbeitsfeld findet, hat die Erfahrung gezeigt.
Von den 4 Staaten mit Organisationszwang folgen drei — Öster
reich, Norwegen und Luxemburg — dem Grundsatz der gebietsweisen
Zusammenfassung. Norwegen und Luxemburg haben dabei eine völlige
Zentralisation durchgeführt. Norwegen hat eine das ganze Land um
fassende Reichsversicherungsanstalt, deren Verwaltungskosten der
Staat trägt, Luxemburg eine ebenfalls das ganze Land umspannende,
auf Gegenseitigkeit der Unternehmer beruhende Association d’assurance
contre les accidents unter staatlicher Überwachung.
ln Österreich ist — in der Regel für jedes Kronland in dessen
Hauptstadt — eine auf Gegenseitigkeit der Unternehmer beruhende
Unfallversicherungsanstalt vorgesehen, der alle im Bezirk belegenen
versicherungspflichtigen Unternehmungen ohne Unterschied des Berufs
angehören. Eine Ausnahme besteht nur für die Eisenbahnen, die zu
einer besonderen berufsgenossenschaftlichen Anstalt zusammengefaßt
sind. Die übrigen Berufe in einer einzigen Anstalt für das ganze
Staatsgebiet unterzubringen, war nicht angängig, da die Zahl der Ver
sicherten hierzu zu groß war. Es bestehen deshalb gebietsweise ab
gegrenzte Versicherungsanstalten für alle Berufe mit Ausnahme der
Eisenbahnen in Wien, Salzburg, Prag, Brünn, Graz, Triest und Lem
berg. Die Versicherungsanstalten stehen unter staatlicher Aufsicht;
ihre Statuten bedürfen staatlicher Genehmigung, ebenso Ernennung und
Entlassung des leitenden Beamten (Direktors), des Versicherungstech
nikers und des Buchhalters. Die besoldeten Beamten werden vereidigt.
Der Vorstand besteht zu je 73 aus Vertretern der Unternehmer und der
Arbeiter und aus Personen, die wegen ihrer Vertrautheit mit den wirt
schaftlichen Verhältnissen des Bezirks vom Minister des Innern auf
Vorschlag des beteiligten Landesausschusses berufen sind. Die Ver
sicherungsanstalten sind im übrigen Selbstverwaltungskörper. Eine be
sondere Aufsichtsbehörde ist nicht geschaffen. Die Aufsicht wird vom
Ministerium des Innern und den politischen Landesbehörden ausgeübt.