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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Heilmittel) und während der Dauer der vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit
eine Eente in derselben Höhe wie die dauernde Eente gewährt.
Statt dessen kann aber auch die Fürsorge noch weiterhin
der Krankenkasse bis zur Beendigung des Heilverfahrens gegen Erstattung
der Kosten übertragen werden. Das Unfallversicherungsorgan
kann seinerseits die erwähnten Leistungen durch Kur und Verpflegung
in einem Krankenhaus unter gleichzeitiger Gewährung von Kenten in
Höhe der Hinterbliebenenrenten an die Angehörigen ersetzen, wobei
es — von gewissen Ausnahmen abgesehen — der Zustimmung des
Verletzten nur bedarf, wenn er in einer Haushaltung der bei der
deutschen Krankenversicherung erwähnten Art lebt. In Österreich
und Norwegen werden die ersten 4 Wochen der Krankenkasse ganz
überlassen. Alsdann setzen Kenten in Höhe der dauernden Kenten ein
in Norwegen außerdem die Erstattung der Kosten der notwendigen
ärztlichen Behandlung. In Österreich bedarf es des letzteren nicht, da
die Verpflichtung der Krankenkassen, die sich auf 20 Wochen erstreckt,
auch bei Unfällen bestehen bleibt, sofern in dieser Zeit noch ein Heilverfahren
stattfindet. In den Niederlanden wird in den ersten sechs
Wochen ärztliche Behandlung und bei vorhandener Erwerbsunfähigkeit
für jeden Werktag 70°/o des versicherten Tagelohnes gewährt;
alsdann treten die dauernden Kenten ein. In Finland wird vom
7. Tage nach dem Tage des Unfalls ab für vorübergehende volle Erwerbsunfähigkeit
eine Eente von 60°/o des täglichen Verdienstes, mindestens
21/2 (finn.) Mark, bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit ein entsprechender
Bruchteil gewährt.
Die dauernden Kenten der Verletzten schließen sich an die Renten
für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit unmittelbar an. In Finland
ist ihr Beginn auf den 120. Tag nach dem Tage des Unfalls festgesetzt,
weil von nun an Jahresrenten an Stelle der täglichen Renten
treten. In den Niederlanden beginnen die dauernden Kenten mit dem
43. Tage nach dem Unfall. In Deutschland und Luxemburg ist für
den Fall, daß schon innerhalb der ersten 13 Wochen das Heilverfahren
und damit die Verpflichtung der Krankenkasse beendet ist, die Gewährung
der dauernden Rente von diesem Endtermine ab vorgesehen.
Die dauernde Rente für volle Erwerbsunfähigkeit ist in den Niederlanden
70%, in Deutschland und Luxemburg 66%%, in Österreich.
Norwegen und Finland 60% des Lohnes. Für teilweise dauernde
Erwerbsunfähigkeit wird ein entsprechender Bruchteil der Vollrente
gegeben, in Österreich jedoch nur bis zum Höchstbetrage von 50% des
Lohnes, in Norwegen unter Ausschluß der Fälle, in denen die Einbuße
an Erwerbsfähigkeit nicht mehr als 5% beträgt. In Deutschland sind
1900 noch zwei wichtige Ergänzungen vorgesehen. Die Vollrente ist
für Verletzte, die durch den Unfall derart hilflos geworden sind, daß