Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Heilmittel)  und  während  der  Dauer  der  vorübergehenden  Erwerbsunfähigkeit ­
  eine  Eente  in  derselben  Höhe  wie  die  dauernde  Eente  gewährt. ­
  Statt  dessen  kann  aber  auch  die  Fürsorge  noch  weiterhin
der  Krankenkasse  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  gegen  Erstattung ­
  der  Kosten  übertragen  werden.  Das  Unfallversicherungsorgan
kann  seinerseits  die  erwähnten  Leistungen  durch  Kur  und  Verpflegung
in  einem  Krankenhaus  unter  gleichzeitiger  Gewährung  von  Kenten  in
Höhe  der  Hinterbliebenenrenten  an  die  Angehörigen  ersetzen,  wobei ­
  es  —  von  gewissen  Ausnahmen  abgesehen  —  der  Zustimmung  des
Verletzten  nur  bedarf,  wenn  er  in  einer  Haushaltung  der  bei  der
deutschen  Krankenversicherung  erwähnten  Art  lebt.  In  Österreich
und  Norwegen  werden  die  ersten  4  Wochen  der  Krankenkasse  ganz
überlassen.  Alsdann  setzen  Kenten  in  Höhe  der  dauernden  Kenten  ein
in  Norwegen  außerdem  die  Erstattung  der  Kosten  der  notwendigen
ärztlichen  Behandlung.  In  Österreich  bedarf  es  des  letzteren  nicht,  da
die  Verpflichtung  der  Krankenkassen,  die  sich  auf  20  Wochen  erstreckt,
auch  bei  Unfällen  bestehen  bleibt,  sofern  in  dieser  Zeit  noch  ein  Heilverfahren ­
  stattfindet.  In  den  Niederlanden  wird  in  den  ersten  sechs
Wochen  ärztliche  Behandlung  und  bei  vorhandener  Erwerbsunfähigkeit ­
  für  jeden  Werktag  70°/o  des  versicherten  Tagelohnes  gewährt;
alsdann  treten  die  dauernden  Kenten  ein.  In  Finland  wird  vom
7.  Tage  nach  dem  Tage  des  Unfalls  ab  für  vorübergehende  volle  Erwerbsunfähigkeit ­
  eine  Eente  von  60°/o  des  täglichen  Verdienstes,  mindestens ­
  21/2  (finn.)  Mark,  bei  teilweiser  Erwerbsunfähigkeit  ein  entsprechender ­
  Bruchteil  gewährt.
Die  dauernden  Kenten  der  Verletzten  schließen  sich  an  die  Renten
für  vorübergehende  Erwerbsunfähigkeit  unmittelbar  an.  In  Finland
ist  ihr  Beginn  auf  den  120.  Tag  nach  dem  Tage  des  Unfalls  festgesetzt, ­
  weil  von  nun  an  Jahresrenten  an  Stelle  der  täglichen  Renten
treten.  In  den  Niederlanden  beginnen  die  dauernden  Kenten  mit  dem
43.  Tage  nach  dem  Unfall.  In  Deutschland  und  Luxemburg  ist  für
den  Fall,  daß  schon  innerhalb  der  ersten  13  Wochen  das  Heilverfahren
und  damit  die  Verpflichtung  der  Krankenkasse  beendet  ist,  die  Gewährung ­
  der  dauernden  Rente  von  diesem  Endtermine  ab  vorgesehen.
Die  dauernde  Rente  für  volle  Erwerbsunfähigkeit  ist  in  den  Niederlanden ­
  70%,  in  Deutschland  und  Luxemburg  66%%,  in  Österreich.
Norwegen  und  Finland  60%  des  Lohnes.  Für  teilweise  dauernde
Erwerbsunfähigkeit  wird  ein  entsprechender  Bruchteil  der  Vollrente
gegeben,  in  Österreich  jedoch  nur  bis  zum  Höchstbetrage  von  50%  des
Lohnes,  in  Norwegen  unter  Ausschluß  der  Fälle,  in  denen  die  Einbuße
an  Erwerbsfähigkeit  nicht  mehr  als  5%  beträgt.  In  Deutschland  sind
1900  noch  zwei  wichtige  Ergänzungen  vorgesehen.  Die  Vollrente  ist
für  Verletzte,  die  durch  den  Unfall  derart  hilflos  geworden  sind,  daß
            
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