Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

3  fachen  Betrag  der  ungekürzten  Witwenrente,  festgesetzt.  Aszendenten
(ebenso  Schwiegereltern  und  Enkel)  kommen  für  den  Rentenbezug  nur
in  Betracht,  wenn  und  soweit  die  Witwe  und  die  Kinder  den  oben  bezeiehneten
  Höchstbetrag  der  Hinterbliebenenrenten  nicht  in  Anspruch
nehmen.
Der  normale  Betrag  der  Rente  ist  für  die  Witwe  (den  Witwer)
in  den  Niederlanden  30%  l ),  sonst  20%  des  Jahresarbeitsverdienstes;
für  jedes  Kind  in  Deutschland  und  Luxemburg  20  °/o,  in  den  Niederlanden ­
  15  %,  in  Österreich  und  Norwegen  15  %,  in  Finnland  10  %;
in  Österreich  wird  die  Rente  für  jedes  natürliche  Kind  nur  auf  10%
angesetzt.  Für  Vollwaisen  haben  auch  Österreich,  Norwegen,  Finland
  und  die  Niederlande  je  20  %  vorgesehen;  in  Deutschland  werden
jetzt  derartige  Unterschiede  nicht  mehr  gemacht.  Die  Renten  der
Aszendenten  betragen  in  Deutschland,  Österreich  und  Norwegen  20  %,
die  Renten  der  Enkel  zusammen  in  Deutschland  ebenfalls  20  %,  wähin
  Luxemburg  den  Aszendenten  und  Enkeln  die  Unterhaltskosten
—  im  Höchstbetrage  von  20  %  des  Jahresarbeitsverdienstes  —  und  in
den  Niederlanden  soviel,  wie  der  Getötete  zum  Unterhalt  beigetragen
hat,  höchstens  aber  30  %  für  die  Aszendenten  und  20  %  für  die  Enkel
gewährt  werden.  Aus  dieser  Übersicht  ergibt  sich,  daß  Deutschland,
wenn  es  auch  in  bezug  auf  den  Prozentsatz  für  Aszendentenrenten  und
für  die  normale  Vollrente  und  in  bezug  auf  die  Höhe  des  Begräbnisgeldes ­
  von  den  Niederlanden  überholt  wird,  doch  im  ganzen  bei  Berücksichtigung ­
  der  Neuerungen  von  1900  am  ausgiebigsten  und  in
bester  Anpassung  an  die  tatsächlichen  Bedürfnisse  für  die  Unfallverletzten ­
  und  ihre  Hinterbliebenen  sorgt.
Die  Versicherungsleistungen  werden  überall  —  in  Österreich  nur  den
Verletzten  selbst-—  verweigert,  wenn  der  Verletzte  den  Unfall  vorsätzlich
herbeigeführt  hat.  In  Italien  hat  dieser  Gedanke  in  der  Form  Ausdruck
gefunden,  daß  dem  Versicherungsorgane  ein  Rückgriffsrecht  gegen  den
verletzten  Arbeiter  gewährt  wird,  sofern  durch  strafgerichtliches  Urteil
festgestellt  ist,  daß  er  durch  strafbare  Absicht  den  Unfall  herbeigeführt  hat.
In  Schweden  und  Finland  schließt  auch  grobe  Unachtsamkeit  des  Verletzten
den  Anspruch  aus.  In  Luxemburg  und  Deutschland  kann  der  Anspruch
des  Verletzten  ganz  oder  teilweise  auch  dann  abgelehnt  werden,  wenn  er
sich  den  Unfall  bei  Begehung  eines  strafgerichtlich  festgestellten  Verbrechens ­
  oder  vorsätzlichen  Vergehens  zugezogen  hat.  In  Luxemburg
tritt  indes  diese  Wirkung  nur  ein,  wenn  das  endgültige  Urteil  lautet
auf  Gefängnisstrafe  von  mindestens  15  Tagen  oder  auf  Geldstrafe  von
mindestens  300  Frs.  oder  aber  auf  Gefängnis  von  8  Tagen  und  150  Frs.
Geldstrafe.  Die  deutsche  Gesetzgebung  gestattet  in  Fällen  der  er1) ­
  Ptir  den  Witwer  soviel,  als  die  Getötete  zum  Haushalt  beigetragen  hat,
höchstens  30  %•
            
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