12. Kapitel. Die Arbeiterversicherimg.
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sie ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen können, für die
Dauer dieser Hilflosigkeit bis auf 100°/o des Verdienstes zu erhöhen,
und die Teilrente kann bis auf den Betrag der Vollrente erhöht werden,
so lange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls tatsächlich und unverschuldet
arbeitslos ist. Dadurch lassen sich manche Härten beseitigen,
die sonst in gewissen Fällen unvermeidlich sein würden. Für
kleine Teilrenten kann in einigen Ländern unter bestimmten Voraussetzungen
eine Kapitalabfindung gewährt werden, und zwar in Deutschland
bei Teilrenten bis zu 15 % der Vollrente, in Finland bei Renten
von weniger als 20 (finn.) Mark jährlich, in Luxemburg bei Renten
bis zu 20 (, /o der Vollrente, jedoch bei Renten über 10—20% nur mit
Zustimmung des Verletzten.
Bei tödlichen Unfällen wird zunächst Ersatz der Beerdigungskosten
gewährt, abgesehen von Finland. Das Beerdigungsgeld ist in Norwegen
50 Kronen. In Österreich wird es nach den örtlichen Verhältnissen
bemessen, bis zum Höchstbetrage von 25 Gulden. In den Niederlanden
wird das Dreißigfache des Tagelohnes, also etwa 10% des Jahreslohnes,
in Luxemburg und Deutschland Vis des Jahreslohnes gewährt.
Dabei besteht in Luxemburg ein Mindestbetrag von 40, ein Höchstbetrag
von 80 Frs., in Deutschland ein Mindestbetrag von 50 M.
Ferner werden in allen beteiligten Ländern Renten an die Hinterbliebenen
gewährt. Der Gesamtbetrag dieser Rente ist begrenzt in
Finland auf 40%, in Norwegen und Österreich auf 50%, in den Niederlanden,
Luxemburg und Deutschland auf (30% des Lohnes. Rentenberechtigte
Hinterbliebene sind überall die Witwe und die Kinder des
Getöteten, in den genannten Staaten außer Finland ferner die bedürftigen
Aszendenten — in Holland einschließlich der Schwiegereltern —
und zwar dann, wenn der Getötete ihr einziger oder — in Deutschland
und Luxemburg — ihr hauptsächlicher Ernährer war, weiter in
Deutschland, in den Niederlanden und in Luxemburg die elternlosen
bedürftigen Enkel, deren einziger oder hauptsächlichster Ernährer er
war. Hat die durch Unfall getötete Frau wegen Erwerbsunfähigkeit
des Ehemannes den Unterhalt der Familie ganz oder überwiegend bestritten,
so erhalten in Deutschland, Österreich, Norwegen und in den
Niederlanden auch der Witwer und seine Kinder Renten. Bei Kindern
(und Enkeln) endet der Rentenbezug mit vollendetem 15. (in den Niederlanden
mit vollendetem 16.) Lebensjahre, bei Aszendenten mit dem
Wegfall der Bedürftigkeit, bei Witwen mit der Wiederverheiratung,
in allen Fällen mit dem Tode des Rentenberechtigten. Die Witwen
erhalten im Fall der Wiederverheiratung eine Abfindung in Finland
und in den Niederlanden im 2fachen, sonst im 3fachen Betrage der
Witwenrente. In Deutschland ist zur Beseitigung entstandener Zweifel
die Abfindung auf 60% des Jahresarbeitsverdienstes, also auf den