Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherimg.

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sie  ohne  fremde  Wartung  und  Pflege  nicht  bestehen  können,  für  die
Dauer  dieser  Hilflosigkeit  bis  auf  100°/o  des  Verdienstes  zu  erhöhen,
und  die  Teilrente  kann  bis  auf  den  Betrag  der  Vollrente  erhöht  werden, ­
  so  lange  der  Verletzte  aus  Anlaß  des  Unfalls  tatsächlich  und  unverschuldet ­
  arbeitslos  ist.  Dadurch  lassen  sich  manche  Härten  beseitigen, ­
  die  sonst  in  gewissen  Fällen  unvermeidlich  sein  würden.  Für
kleine  Teilrenten  kann  in  einigen  Ländern  unter  bestimmten  Voraussetzungen ­
  eine  Kapitalabfindung  gewährt  werden,  und  zwar  in  Deutschland ­
  bei  Teilrenten  bis  zu  15  %  der  Vollrente,  in  Finland  bei  Renten
von  weniger  als  20  (finn.)  Mark  jährlich,  in  Luxemburg  bei  Renten
bis  zu  20 (, /o  der  Vollrente,  jedoch  bei  Renten  über  10—20%  nur  mit
Zustimmung  des  Verletzten.
Bei  tödlichen  Unfällen  wird  zunächst  Ersatz  der  Beerdigungskosten
gewährt,  abgesehen  von  Finland.  Das  Beerdigungsgeld  ist  in  Norwegen ­
  50  Kronen.  In  Österreich  wird  es  nach  den  örtlichen  Verhältnissen ­
  bemessen,  bis  zum  Höchstbetrage  von  25  Gulden.  In  den  Niederlanden ­
  wird  das  Dreißigfache  des  Tagelohnes,  also  etwa  10%  des  Jahreslohnes, ­
  in  Luxemburg  und  Deutschland  Vis  des  Jahreslohnes  gewährt.
Dabei  besteht  in  Luxemburg  ein  Mindestbetrag  von  40,  ein  Höchstbetrag ­
  von  80  Frs.,  in  Deutschland  ein  Mindestbetrag  von  50  M.
Ferner  werden  in  allen  beteiligten  Ländern  Renten  an  die  Hinterbliebenen ­
  gewährt.  Der  Gesamtbetrag  dieser  Rente  ist  begrenzt  in
Finland  auf  40%,  in  Norwegen  und  Österreich  auf  50%,  in  den  Niederlanden, ­
  Luxemburg  und  Deutschland  auf  (30%  des  Lohnes.  Rentenberechtigte ­
  Hinterbliebene  sind  überall  die  Witwe  und  die  Kinder  des
Getöteten,  in  den  genannten  Staaten  außer  Finland  ferner  die  bedürftigen ­
  Aszendenten  —  in  Holland  einschließlich  der  Schwiegereltern  —
und  zwar  dann,  wenn  der  Getötete  ihr  einziger  oder  —  in  Deutschland ­
  und  Luxemburg  —  ihr  hauptsächlicher  Ernährer  war,  weiter  in
Deutschland,  in  den  Niederlanden  und  in  Luxemburg  die  elternlosen
bedürftigen  Enkel,  deren  einziger  oder  hauptsächlichster  Ernährer  er
war.  Hat  die  durch  Unfall  getötete  Frau  wegen  Erwerbsunfähigkeit
des  Ehemannes  den  Unterhalt  der  Familie  ganz  oder  überwiegend  bestritten, ­
  so  erhalten  in  Deutschland,  Österreich,  Norwegen  und  in  den
Niederlanden  auch  der  Witwer  und  seine  Kinder  Renten.  Bei  Kindern
(und  Enkeln)  endet  der  Rentenbezug  mit  vollendetem  15.  (in  den  Niederlanden ­
  mit  vollendetem  16.)  Lebensjahre,  bei  Aszendenten  mit  dem
Wegfall  der  Bedürftigkeit,  bei  Witwen  mit  der  Wiederverheiratung,
in  allen  Fällen  mit  dem  Tode  des  Rentenberechtigten.  Die  Witwen
erhalten  im  Fall  der  Wiederverheiratung  eine  Abfindung  in  Finland
und  in  den  Niederlanden  im  2fachen,  sonst  im  3fachen  Betrage  der
Witwenrente.  In  Deutschland  ist  zur  Beseitigung  entstandener  Zweifel
die  Abfindung  auf  60%  des  Jahresarbeitsverdienstes,  also  auf  den
            
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