Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

12. Kapitel. Die Arbeiterversicherimg. 
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sie ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen können, für die 
Dauer dieser Hilflosigkeit bis auf 100°/o des Verdienstes zu erhöhen, 
und die Teilrente kann bis auf den Betrag der Vollrente erhöht wer 
den, so lange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls tatsächlich und un 
verschuldet arbeitslos ist. Dadurch lassen sich manche Härten be 
seitigen, die sonst in gewissen Fällen unvermeidlich sein würden. Für 
kleine Teilrenten kann in einigen Ländern unter bestimmten Voraus 
setzungen eine Kapitalabfindung gewährt werden, und zwar in Deutsch 
land bei Teilrenten bis zu 15 % der Vollrente, in Finland bei Renten 
von weniger als 20 (finn.) Mark jährlich, in Luxemburg bei Renten 
bis zu 20 (, /o der Vollrente, jedoch bei Renten über 10—20% nur mit 
Zustimmung des Verletzten. 
Bei tödlichen Unfällen wird zunächst Ersatz der Beerdigungskosten 
gewährt, abgesehen von Finland. Das Beerdigungsgeld ist in Nor 
wegen 50 Kronen. In Österreich wird es nach den örtlichen Verhält 
nissen bemessen, bis zum Höchstbetrage von 25 Gulden. In den Nieder 
landen wird das Dreißigfache des Tagelohnes, also etwa 10% des Jahres 
lohnes, in Luxemburg und Deutschland Vis des Jahreslohnes gewährt. 
Dabei besteht in Luxemburg ein Mindestbetrag von 40, ein Höchstbe 
trag von 80 Frs., in Deutschland ein Mindestbetrag von 50 M. 
Ferner werden in allen beteiligten Ländern Renten an die Hinter 
bliebenen gewährt. Der Gesamtbetrag dieser Rente ist begrenzt in 
Finland auf 40%, in Norwegen und Österreich auf 50%, in den Nieder 
landen, Luxemburg und Deutschland auf (30% des Lohnes. Renten 
berechtigte Hinterbliebene sind überall die Witwe und die Kinder des 
Getöteten, in den genannten Staaten außer Finland ferner die bedürf 
tigen Aszendenten — in Holland einschließlich der Schwiegereltern — 
und zwar dann, wenn der Getötete ihr einziger oder — in Deutsch 
land und Luxemburg — ihr hauptsächlicher Ernährer war, weiter in 
Deutschland, in den Niederlanden und in Luxemburg die elternlosen 
bedürftigen Enkel, deren einziger oder hauptsächlichster Ernährer er 
war. Hat die durch Unfall getötete Frau wegen Erwerbsunfähigkeit 
des Ehemannes den Unterhalt der Familie ganz oder überwiegend be 
stritten, so erhalten in Deutschland, Österreich, Norwegen und in den 
Niederlanden auch der Witwer und seine Kinder Renten. Bei Kindern 
(und Enkeln) endet der Rentenbezug mit vollendetem 15. (in den Nieder 
landen mit vollendetem 16.) Lebensjahre, bei Aszendenten mit dem 
Wegfall der Bedürftigkeit, bei Witwen mit der Wiederverheiratung, 
in allen Fällen mit dem Tode des Rentenberechtigten. Die Witwen 
erhalten im Fall der Wiederverheiratung eine Abfindung in Finland 
und in den Niederlanden im 2fachen, sonst im 3fachen Betrage der 
Witwenrente. In Deutschland ist zur Beseitigung entstandener Zweifel 
die Abfindung auf 60% des Jahresarbeitsverdienstes, also auf den
	        
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