Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung. 
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zogen. Eine Besonderheit weist Luxemburg insofern auf, als dort die 
Prämien am Ende jedes Jahres zu berechnen sind. Damit ist — 
in Anlehnung an das Verfahren der deutschen Tiefbauberufsgenossen 
schaft — ein Verfahren vorgesehen, das die Anpassung des Umlage 
verfahrens an die wechselnde tatsächliche Belastung durch Unfälle mit 
der durch die Kapitaldeckung gebotenen Sicherheit verbindet. In allen 
angeführten Ländern hat man diese Sicherheit so hoch angeschlagen, daß 
man ihr den maßgebenden Einfluß einräumte. Die Sicherheit desPrämien- 
und Kapitaldeckungssystems würde freilich nur dann absolut sein, wenn 
ausreichende Unterlagen für die Wahrscheinlichkeitsrechnung vorhanden 
wären, und wenn sich die künftige Entwicklung des Zinsfußes voraussehen 
ließe. Immerhin ist die erreichbare Sicherheit groß genug, um in Ländern, 
bei denen die Masse der gewerbtätigen Bevölkerung nicht so großen Um 
fang erreicht, wie in Deutschland, die Annahme des Systems als zweck 
mäßig erscheinen zu lassen. Deutschland mit seiner gewaltigen Masse 
versicherungspflichtiger Personen, seiner im allgemeinen stark auf 
steigenden wirtschaftlichen Entwicklung und seinem verhältnismäßig 
schnell wachsenden Wohlstand hat die Sicherstellung der Versiche 
rungsverpflichtungen auch ohne das Prämien- bezw. Kapitaldeckungs 
system erreichen zu können geglaubt. Sein Umlageverfahren hat den 
rascheren Einbürgerung einer Massenversicherung, wie sie hier früher 
als in allen anderen Ländern in Angriff genommen wurde, ohne Zweifel 
Vorschub geleistet. Bei diesem System werden alljährlich die tatsäch 
lich gezahlten Entschädigungsbeträge mit den Verwaltungskosten und 
den Rücklagen für Reservefonds — und zwar in der Regel nach Maß 
gabe der Lohnsummen und der Betriebsgefahr — auf die Unternehmer 
umgelegt, so daß die Last anfangs gering ist, alsdann aber zunächst 
sehr schnell, später immer langsamer steigt, bis ein Beharrungszustand 
erreicht ist. Die Reserven werden durch Zuschläge zu den Entschä 
digungsbeträgen aufgebracht. Die Zuschläge sind für das erste Jahr 
auf 300 o/o der Entschädigungsbeträge angesetzt und vermindern sich 
mit jedem weiteren Jahr. Ursprünglich war vorgesehen, daß nach 
Ablauf des 11. Jahres die Zuschläge wegfallen. Durch die 1900 fest 
gestellte neue Fassung ist das letztere geändert und bestimmt, daß 
nach Ablauf der ersten 11 Jahre — bezw. nach Inkrafttreten der 
neuen Fassung — dem jeweiligen Bestände des gesetzlichen Reserve 
fonds drei Jahre lang je 10 Proz. und weiter in Zeiträumen von je 
3 Jahren je 1 Proz. weniger bis herab zu 4 Proz. alljährlich zuzu 
schlagen sind. Alsdann sollen den Zinsen des Reservefonds die 
Beträge entnommen werden, die zur Verhinderung einer weiteren 
Steigerung des auf jede versicherte Person durchschnittlich entfal 
lenden Umlagebetrages nötig sind; der Rest der Zinsen soll dem Re 
servefonds wieder zugeschlagen werden. Der Zweck dieser Neuerung
	        
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