Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfakrtspolitik.

wenn  dieser  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  hat.  In  Deutschland
und  Luxemburg  muß.  wie  die  Gesetze  besonders  hervorheben,  der  Vorsatz
durch  strafgerichtliches  Urteil  festgestellt  sein.  In  denselben  Fällen,  außerdem ­
  aber  auch  bei  grober  Fahrlässigkeit,  ist  der  Unternehmer  und  sein
Vertreter  in  Österreich  und  —  auf  Grund  der  Feststellung  durch  strafgerichtliches ­
  Urteil  —  in  Luxemburg  und  Deutschland  den  dadurch  belasteten ­
  Versicherungsorganen  regreßpflichtig.  Die  grobe  Fahrlässigkeit
setzt  nach  den  deutschen  Vorschriften  voraus  die  Außerachtlassung  derjenigen ­
  Aufmerksamkeit,  zu  welcher  der  Unternehmer  (und  sein  Vertreter) ­
  durch  sein  Amt,  seinen  Beruf  oder  sein  Gewerbe  verpflichtet  ist.
Die  Haftung  sonstiger,  dem  Betriebe  fernstehender  Personen  bleibt
natürlich  unberührt,  die  Haftpflichtansprüche  gehen  aber  auf  die  beteiligten ­
  Versicherungsorgane  im  Umfange  ihrer  gesetzlichen  Entschädigungsverpflichtung ­
  über,  um  doppelte  Entschädigungen  zu  vermeiden.
Hiernach  sind  Deutschland,  Österreich  und  Luxemburg  in  der  Ausmerzung ­
  von  Haftpflichtstreitigkeiten  zwischen  Unternehmer  und  Arbeiter ­
  am  weitesten  gegangen.  Nur  bei  Vorsatz,  nicht  aber  bei  grobem
Verschulden  des  Unternehmers  kann  der  Arbeiter  gegen  ihn  unmittelbar ­
  auf  Grund  der  Haftpflicht  Vorgehen.  Die  Regreßpflicht  des  Unternehmers ­
  gegen  das  Versicherungsorgan  liegt  zwar  auch  bei  grobem
Verschulden  vor;  aber  die  Geltendmachung  des  Regreßanspruches  ist
eine  innere  Angelegenheit,  bei  deren  Austragung  der  Arbeiter  nicht
beteiligt  ist.
Die  Beseitigung  oder  Beschränkung  der  unmittelbaren  Haftpflichtansprüche ­
  gegen  den  Unternehmer  wegen  dessen  Fahrlässigkeit  bezieht
sich  selbstverständlich  nur  auf  die  Ansprüche  aus  Betriebsunfällen,
wie  sie  nach  den  bestehenden  Gesetzen  den  Unfallentschädigungsanspruch ­
  begründen,  und  auf  den  Verletzten  selbst  und  diejenigen  seiner
Angehörigen  oder  Hinterbliebenen,  welche  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze ­
  einen  Anspruch  haben.  Im  übrigen  bleibt  die
auf  allgemeinen  oder  besonderen  Gesetzen  beruhende  Haftpflicht  des
Unternehmers  bestehen.
Die  Aufbringung  der  Mittel  für  die  obligatorische  Unfallversicherung ­
  erfolgt  in  Österreich  zu  J /io  durch  die  Arbeiter,  zu  9 /io  durch
die  Unternehmer,  in  den  übrigen  Ländern  nur  durch  die  Unternehmer.
Daß  da,  wo  ein  Teil  der  Fürsorge  den  Krankenkassen  übertragen  ist,
auch  die  Arbeiter  mittelbar  an  den  Unfallversicherungslasten  beteiligt
sind,  versteht  sich  von  selbst.  Abgesehen  von  Deutschland  wird
durchweg  die  Aufbringung  der  Kapitalien  ins  Auge  gefaßt,  die  nach
versieherungstechnischen  Grundsätzen  für  die  Deckung  der  Verpflichtungen ­
  nötig  sind.  Man  folgt  also  dem  Prämiensystem.  Die  Prämien
werden  dabei  nach  Maßgabe  der  Löhne  und  Gefahrenklasse  abgestuft.
Die  Prämientarife  werden  in  längeren  Perioden  einer  Revision  unter ­
            
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