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II. Teil. Arbeiterwohlfakrtspolitik.
wenn dieser den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. In Deutschland
und Luxemburg muß. wie die Gesetze besonders hervorheben, der Vorsatz
durch strafgerichtliches Urteil festgestellt sein. In denselben Fällen, außerdem
aber auch bei grober Fahrlässigkeit, ist der Unternehmer und sein
Vertreter in Österreich und — auf Grund der Feststellung durch strafgerichtliches
Urteil — in Luxemburg und Deutschland den dadurch belasteten
Versicherungsorganen regreßpflichtig. Die grobe Fahrlässigkeit
setzt nach den deutschen Vorschriften voraus die Außerachtlassung derjenigen
Aufmerksamkeit, zu welcher der Unternehmer (und sein Vertreter)
durch sein Amt, seinen Beruf oder sein Gewerbe verpflichtet ist.
Die Haftung sonstiger, dem Betriebe fernstehender Personen bleibt
natürlich unberührt, die Haftpflichtansprüche gehen aber auf die beteiligten
Versicherungsorgane im Umfange ihrer gesetzlichen Entschädigungsverpflichtung
über, um doppelte Entschädigungen zu vermeiden.
Hiernach sind Deutschland, Österreich und Luxemburg in der Ausmerzung
von Haftpflichtstreitigkeiten zwischen Unternehmer und Arbeiter
am weitesten gegangen. Nur bei Vorsatz, nicht aber bei grobem
Verschulden des Unternehmers kann der Arbeiter gegen ihn unmittelbar
auf Grund der Haftpflicht Vorgehen. Die Regreßpflicht des Unternehmers
gegen das Versicherungsorgan liegt zwar auch bei grobem
Verschulden vor; aber die Geltendmachung des Regreßanspruches ist
eine innere Angelegenheit, bei deren Austragung der Arbeiter nicht
beteiligt ist.
Die Beseitigung oder Beschränkung der unmittelbaren Haftpflichtansprüche
gegen den Unternehmer wegen dessen Fahrlässigkeit bezieht
sich selbstverständlich nur auf die Ansprüche aus Betriebsunfällen,
wie sie nach den bestehenden Gesetzen den Unfallentschädigungsanspruch
begründen, und auf den Verletzten selbst und diejenigen seiner
Angehörigen oder Hinterbliebenen, welche auf Grund der Unfallversicherungsgesetze
einen Anspruch haben. Im übrigen bleibt die
auf allgemeinen oder besonderen Gesetzen beruhende Haftpflicht des
Unternehmers bestehen.
Die Aufbringung der Mittel für die obligatorische Unfallversicherung
erfolgt in Österreich zu J /io durch die Arbeiter, zu 9 /io durch
die Unternehmer, in den übrigen Ländern nur durch die Unternehmer.
Daß da, wo ein Teil der Fürsorge den Krankenkassen übertragen ist,
auch die Arbeiter mittelbar an den Unfallversicherungslasten beteiligt
sind, versteht sich von selbst. Abgesehen von Deutschland wird
durchweg die Aufbringung der Kapitalien ins Auge gefaßt, die nach
versieherungstechnischen Grundsätzen für die Deckung der Verpflichtungen
nötig sind. Man folgt also dem Prämiensystem. Die Prämien
werden dabei nach Maßgabe der Löhne und Gefahrenklasse abgestuft.
Die Prämientarife werden in längeren Perioden einer Revision unter