Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

12. Kapitel. Die Arbeiter Versicherung-. 
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von den oben genannten Behörden ernannt —, mindestens je 4 von den 
Krankenkassenvorständen gewählten Beisitzern ans der Klasse der Ar 
beitgeber und der Versicherten und den erforderlichen Hilfsbeamten, 
die der Vorstand der Versicherungsanstalt bestellt. Die Befugnisse der 
Rentenstellen können vom Vorstand der Versicherungsanstalt mit Zu 
stimmung der Landeszentralbehörde noch erweitert werden; die Landes 
zentralbehörde kann ihnen auch die Beschlußfassung über Bewilligung 
und Entziehung von Renten und über Einstellung von Rentenzahlungen 
übertragen. Bis Ende 1902 war erst eine derartige Rentenstelle (von 
der schlesischen Versicherungsanstalt) errichtet worden. 
Außerdem kommen noch in Betracht die von den Versicherungs 
anstalten errichteten Beitragsmarkenverkaufsstellen, die außer den 
Postanstalten mit dem Verkauf der Marken zu tun haben (1902: 4827), 
und endlich die zahlreichen mit der Einziehung der Beiträge betrauten 
Stellen („örtliche Hebestellen“), soweit die Beitragsentrichtung nicht 
durch Markeneinklebung seitens der Arbeitgeber erfolgen soll. 
Gegen die Entscheidungen über Rentenansprüche ist Berufung an 
das Schiedsgericht zulässig. Für den Bezirk jeder Versicherungsan 
stalt ist mindestens ein Schiedsgericht einzurichten. Es steht unter 
einem von der Landeszentralbehörde ernannten öffentlichen Beamten 
als Vorsitzenden, für den mindestens ein Stellvertreter aus der Zahl 
der öffentlichen Beamten von derselben Behörde zu ernennen ist, und 
aus einer gleichen Zahl von Arbeiter- und Arbeitgeberbeisitzern, die vom 
Ausschüsse zu wählen sind. Die nötigen Hilfsbeamten bestellt der Vor 
stand der Versicherungsanstalt. Diesen Schiedsgerichten, die seit 1. Januar 
1901 „Schiedsgerichte für die Arbeiterversicherung“ heißen, ist auch 
die Entscheidung über Berufungen in der Unfallversicherung übertragen. 
Gegen die Schiedsgerichtsentscheidung ist unter bestimmt be- 
zeichneten Voraussetzungen die Revision an das Beichsversicherungs- 
amt zulässig. Das Reichsversicherungsamt ist im übrigen das oberste 
Aufsichtsorgan für die Invalidenversicherungsanstalten. Bei ihm be 
steht eine besondere Abteilung für Invalidenversicherung. Zur Durch 
führung der beim Reichsversicherungsamt entstehenden rechnerischen 
und versicherungstechnischen Arbeiten auf dem Gebiete der Invaliden 
versicherung ist im Reichsversicherungsamt eine „Rechnungsstelle“ 
eingerichtet. Die oberste Aufsicht wird für die Versicherungsanstalten, 
die das Gebiet des beteiligten Bundesstaates nicht überschreiten, an 
Stelle des Reichsversicherungsamtes von den schon erwähnten Landes 
versicherungsämtern wahrgenommen. Als Revisionsinstanz kommt 
aber nur das Reichsversicherungsamt in Betracht. 
Die Größe des gesamten Verwaltungsapparates erklärt sich auch 
hier — wie bei der deutschen Unfallversicherung — aus dem großen 
Umfang des Personenkreises, der von der Versicherung erfaßt ist. 
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