Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

12.  Kapitel.  Die  Arbeiter  Versicherung-.

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von  den  oben  genannten  Behörden  ernannt  —,  mindestens  je  4  von  den
Krankenkassenvorständen  gewählten  Beisitzern  ans  der  Klasse  der  Arbeitgeber ­
  und  der  Versicherten  und  den  erforderlichen  Hilfsbeamten,
die  der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  bestellt.  Die  Befugnisse  der
Rentenstellen  können  vom  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  mit  Zustimmung ­
  der  Landeszentralbehörde  noch  erweitert  werden;  die  Landeszentralbehörde ­
  kann  ihnen  auch  die  Beschlußfassung  über  Bewilligung
und  Entziehung  von  Renten  und  über  Einstellung  von  Rentenzahlungen
übertragen.  Bis  Ende  1902  war  erst  eine  derartige  Rentenstelle  (von
der  schlesischen  Versicherungsanstalt)  errichtet  worden.
Außerdem  kommen  noch  in  Betracht  die  von  den  Versicherungsanstalten ­
  errichteten  Beitragsmarkenverkaufsstellen,  die  außer  den
Postanstalten  mit  dem  Verkauf  der  Marken  zu  tun  haben  (1902:  4827),
und  endlich  die  zahlreichen  mit  der  Einziehung  der  Beiträge  betrauten
Stellen  („örtliche  Hebestellen“),  soweit  die  Beitragsentrichtung  nicht
durch  Markeneinklebung  seitens  der  Arbeitgeber  erfolgen  soll.
Gegen  die  Entscheidungen  über  Rentenansprüche  ist  Berufung  an
das  Schiedsgericht  zulässig.  Für  den  Bezirk  jeder  Versicherungsanstalt ­
  ist  mindestens  ein  Schiedsgericht  einzurichten.  Es  steht  unter
einem  von  der  Landeszentralbehörde  ernannten  öffentlichen  Beamten
als  Vorsitzenden,  für  den  mindestens  ein  Stellvertreter  aus  der  Zahl
der  öffentlichen  Beamten  von  derselben  Behörde  zu  ernennen  ist,  und
aus  einer  gleichen  Zahl  von  Arbeiter-  und  Arbeitgeberbeisitzern,  die  vom
Ausschüsse  zu  wählen  sind.  Die  nötigen  Hilfsbeamten  bestellt  der  Vorstand ­
  der  Versicherungsanstalt.  Diesen  Schiedsgerichten,  die  seit  1.  Januar
1901  „Schiedsgerichte  für  die  Arbeiterversicherung“  heißen,  ist  auch
die  Entscheidung  über  Berufungen  in  der  Unfallversicherung  übertragen.
Gegen  die  Schiedsgerichtsentscheidung  ist  unter  bestimmt  bezeichneten
  Voraussetzungen  die  Revision  an  das  Beichsversicherungsamt
  zulässig.  Das  Reichsversicherungsamt  ist  im  übrigen  das  oberste
Aufsichtsorgan  für  die  Invalidenversicherungsanstalten.  Bei  ihm  besteht ­
  eine  besondere  Abteilung  für  Invalidenversicherung.  Zur  Durchführung ­
  der  beim  Reichsversicherungsamt  entstehenden  rechnerischen
und  versicherungstechnischen  Arbeiten  auf  dem  Gebiete  der  Invalidenversicherung ­
  ist  im  Reichsversicherungsamt  eine  „Rechnungsstelle“
eingerichtet.  Die  oberste  Aufsicht  wird  für  die  Versicherungsanstalten,
die  das  Gebiet  des  beteiligten  Bundesstaates  nicht  überschreiten,  an
Stelle  des  Reichsversicherungsamtes  von  den  schon  erwähnten  Landesversicherungsämtern ­
  wahrgenommen.  Als  Revisionsinstanz  kommt
aber  nur  das  Reichsversicherungsamt  in  Betracht.
Die  Größe  des  gesamten  Verwaltungsapparates  erklärt  sich  auch
hier  —  wie  bei  der  deutschen  Unfallversicherung  —  aus  dem  großen
Umfang  des  Personenkreises,  der  von  der  Versicherung  erfaßt  ist.
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