12. Kapitel. Die Arbeiter Versicherung-.
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von den oben genannten Behörden ernannt —, mindestens je 4 von den
Krankenkassenvorständen gewählten Beisitzern ans der Klasse der Arbeitgeber
und der Versicherten und den erforderlichen Hilfsbeamten,
die der Vorstand der Versicherungsanstalt bestellt. Die Befugnisse der
Rentenstellen können vom Vorstand der Versicherungsanstalt mit Zustimmung
der Landeszentralbehörde noch erweitert werden; die Landeszentralbehörde
kann ihnen auch die Beschlußfassung über Bewilligung
und Entziehung von Renten und über Einstellung von Rentenzahlungen
übertragen. Bis Ende 1902 war erst eine derartige Rentenstelle (von
der schlesischen Versicherungsanstalt) errichtet worden.
Außerdem kommen noch in Betracht die von den Versicherungsanstalten
errichteten Beitragsmarkenverkaufsstellen, die außer den
Postanstalten mit dem Verkauf der Marken zu tun haben (1902: 4827),
und endlich die zahlreichen mit der Einziehung der Beiträge betrauten
Stellen („örtliche Hebestellen“), soweit die Beitragsentrichtung nicht
durch Markeneinklebung seitens der Arbeitgeber erfolgen soll.
Gegen die Entscheidungen über Rentenansprüche ist Berufung an
das Schiedsgericht zulässig. Für den Bezirk jeder Versicherungsanstalt
ist mindestens ein Schiedsgericht einzurichten. Es steht unter
einem von der Landeszentralbehörde ernannten öffentlichen Beamten
als Vorsitzenden, für den mindestens ein Stellvertreter aus der Zahl
der öffentlichen Beamten von derselben Behörde zu ernennen ist, und
aus einer gleichen Zahl von Arbeiter- und Arbeitgeberbeisitzern, die vom
Ausschüsse zu wählen sind. Die nötigen Hilfsbeamten bestellt der Vorstand
der Versicherungsanstalt. Diesen Schiedsgerichten, die seit 1. Januar
1901 „Schiedsgerichte für die Arbeiterversicherung“ heißen, ist auch
die Entscheidung über Berufungen in der Unfallversicherung übertragen.
Gegen die Schiedsgerichtsentscheidung ist unter bestimmt bezeichneten
Voraussetzungen die Revision an das Beichsversicherungsamt
zulässig. Das Reichsversicherungsamt ist im übrigen das oberste
Aufsichtsorgan für die Invalidenversicherungsanstalten. Bei ihm besteht
eine besondere Abteilung für Invalidenversicherung. Zur Durchführung
der beim Reichsversicherungsamt entstehenden rechnerischen
und versicherungstechnischen Arbeiten auf dem Gebiete der Invalidenversicherung
ist im Reichsversicherungsamt eine „Rechnungsstelle“
eingerichtet. Die oberste Aufsicht wird für die Versicherungsanstalten,
die das Gebiet des beteiligten Bundesstaates nicht überschreiten, an
Stelle des Reichsversicherungsamtes von den schon erwähnten Landesversicherungsämtern
wahrgenommen. Als Revisionsinstanz kommt
aber nur das Reichsversicherungsamt in Betracht.
Die Größe des gesamten Verwaltungsapparates erklärt sich auch
hier — wie bei der deutschen Unfallversicherung — aus dem großen
Umfang des Personenkreises, der von der Versicherung erfaßt ist.
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