Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
tritt, auf 741010. Die Witwenrente ist mit 80 M. angesetzt, soll aber 
jeder Witwe eines Arbeiters, der bei Lebzeiten Anspruch auf Invaliden 
oder Altersrente haben würde oder solche Rente schon bezogen hat, 
ohne Rücksicht auf die Arbeitsfähigkeit gezahlt werden. Bei Wieder 
verheiratung soll die Rente in Wegfall kommen, und bei gleichzeitigem 
Bezüge einer Unfall- oder Invalidenrente seitens der Witwe soll die 
Witwenrente gekürzt oder überhaupt nicht gezahlt werden. Die Waisen 
rente für jedes Kind unter 14 Jahren ist mit 40 M. jährlich eingestellt; 
für Vollwaisen ist der Betrag etwas zu erhöhen. Der Höchstbetrag für 
1 Familie soll 200 M. sein. Die Waisenrenten sollen auch bei Wieder 
verheiratung der Witwe weiterlaufen. Hiernach berechnet Pbinzing 
den jährlich zu zahlenden Rentenbetrag für das: 
1. Jahr der Versicherung auf 
5. 
10. 
20. 
30. 
40. 
77 
77 
77 
77 
’ 71 
77 
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77 
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}} 77 
77 77 
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77 77 
50. 
60. 
77 
77 
77 77 
7? 77 
17 77 
7,04 Mill. M. 
32,29 „ „ 
56,77 „ „ 
83,70 „ „ 
99,08 „ „ 
107,39 „ „ 
110,68 „ „ 
111,27 „ „ 
111,29 „ „ 
Der letztgenannte Betrag würde auch für den Beharrungszustand 
in Frage kommen. Die Lasten sollen von den Gemeinden, weil deren 
Armenlast durch die Versicherung vermindert wird, von den Invaliden 
versicherungsanstalten und vom Reich getragen werden. 
Auch aus diesem Vorschlag ergibt sich, daß die Durchführung der 
Witwen- und Waisenversicherung zwar keineswegs unerschwingliche, 
aber doch beträchtliche Lasten verursacht, und die dadurch für die 
deutsche Produktion erwachsende Steigerung ihrer ohnehin schon den 
anderen Ländern vorausgeeilten Versicherungsausgaben ist der Haupt 
grund der ablehnenden Haltung, wie sie vielfach dem Gedanken der 
Witwen- und Waisen Versicherung entgegentritt. Wenn man entschlossen 
wäre, diese Steigerung zu wagen, so würde über andere Fragen eine 
Verständigung nicht allzuschwer sein. Mit der Beteiligung des Reiches 
wird nach dem Vorgänge der Invalidenversicherung zu rechnen sein. 
Die Heranziehung der Gemeinden ließe sich rechtfertigen. Die Or 
ganisationsfrage dürfte am einfachsten dahin zu entscheiden sein, daß 
die Witwen- und Waisen Versicherung von den Organen der Invaliden 
versicherung durchzuführen ist, schon deshalb, weil in beiden Fällen 
ein erheblicher Teil des Versicherungsrisikos nicht durch die eigent 
liche Berufsgefahr veranlaßt wird und weil das gleiche Deckungsver 
fahren in Betracht kommt. In der Vorschrift über die Invalidenver 
sicherungsanstalt der Seeberufsgenossenschaft ist eine derartige Ver 
bindung bereits vorgesehen. Eine neue — vierte — Organisation
	        
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