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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
tritt, auf 741010. Die Witwenrente ist mit 80 M. angesetzt, soll aber
jeder Witwe eines Arbeiters, der bei Lebzeiten Anspruch auf Invaliden
oder Altersrente haben würde oder solche Rente schon bezogen hat,
ohne Rücksicht auf die Arbeitsfähigkeit gezahlt werden. Bei Wieder
verheiratung soll die Rente in Wegfall kommen, und bei gleichzeitigem
Bezüge einer Unfall- oder Invalidenrente seitens der Witwe soll die
Witwenrente gekürzt oder überhaupt nicht gezahlt werden. Die Waisen
rente für jedes Kind unter 14 Jahren ist mit 40 M. jährlich eingestellt;
für Vollwaisen ist der Betrag etwas zu erhöhen. Der Höchstbetrag für
1 Familie soll 200 M. sein. Die Waisenrenten sollen auch bei Wieder
verheiratung der Witwe weiterlaufen. Hiernach berechnet Pbinzing
den jährlich zu zahlenden Rentenbetrag für das:
1. Jahr der Versicherung auf
5.
10.
20.
30.
40.
77
77
77
77
’ 71
77
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77
77
77
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}} 77
77 77
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77 77
50.
60.
77
77
77 77
7? 77
17 77
7,04 Mill. M.
32,29 „ „
56,77 „ „
83,70 „ „
99,08 „ „
107,39 „ „
110,68 „ „
111,27 „ „
111,29 „ „
Der letztgenannte Betrag würde auch für den Beharrungszustand
in Frage kommen. Die Lasten sollen von den Gemeinden, weil deren
Armenlast durch die Versicherung vermindert wird, von den Invaliden
versicherungsanstalten und vom Reich getragen werden.
Auch aus diesem Vorschlag ergibt sich, daß die Durchführung der
Witwen- und Waisenversicherung zwar keineswegs unerschwingliche,
aber doch beträchtliche Lasten verursacht, und die dadurch für die
deutsche Produktion erwachsende Steigerung ihrer ohnehin schon den
anderen Ländern vorausgeeilten Versicherungsausgaben ist der Haupt
grund der ablehnenden Haltung, wie sie vielfach dem Gedanken der
Witwen- und Waisen Versicherung entgegentritt. Wenn man entschlossen
wäre, diese Steigerung zu wagen, so würde über andere Fragen eine
Verständigung nicht allzuschwer sein. Mit der Beteiligung des Reiches
wird nach dem Vorgänge der Invalidenversicherung zu rechnen sein.
Die Heranziehung der Gemeinden ließe sich rechtfertigen. Die Or
ganisationsfrage dürfte am einfachsten dahin zu entscheiden sein, daß
die Witwen- und Waisen Versicherung von den Organen der Invaliden
versicherung durchzuführen ist, schon deshalb, weil in beiden Fällen
ein erheblicher Teil des Versicherungsrisikos nicht durch die eigent
liche Berufsgefahr veranlaßt wird und weil das gleiche Deckungsver
fahren in Betracht kommt. In der Vorschrift über die Invalidenver
sicherungsanstalt der Seeberufsgenossenschaft ist eine derartige Ver
bindung bereits vorgesehen. Eine neue — vierte — Organisation