Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

380

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

tritt,  auf  741010.  Die  Witwenrente  ist  mit  80  M.  angesetzt,  soll  aber
jeder  Witwe  eines  Arbeiters,  der  bei  Lebzeiten  Anspruch  auf  Invalidenoder ­
  Altersrente  haben  würde  oder  solche  Rente  schon  bezogen  hat,
ohne  Rücksicht  auf  die  Arbeitsfähigkeit  gezahlt  werden.  Bei  Wiederverheiratung ­
  soll  die  Rente  in  Wegfall  kommen,  und  bei  gleichzeitigem
Bezüge  einer  Unfall-  oder  Invalidenrente  seitens  der  Witwe  soll  die
Witwenrente  gekürzt  oder  überhaupt  nicht  gezahlt  werden.  Die  Waisenrente ­
  für  jedes  Kind  unter  14  Jahren  ist  mit  40  M.  jährlich  eingestellt;
für  Vollwaisen  ist  der  Betrag  etwas  zu  erhöhen.  Der  Höchstbetrag  für
1  Familie  soll  200  M.  sein.  Die  Waisenrenten  sollen  auch  bei  Wiederverheiratung ­
  der  Witwe  weiterlaufen.  Hiernach  berechnet  Pbinzing
den  jährlich  zu  zahlenden  Rentenbetrag  für  das:

1.  Jahr  der  Versicherung  auf

5.
10.

20.
30.

40.

77
77
77
77
’  71

77
77
77
77
77

77  ?5
}}  77
77  77
77  77
77  77

50.
60.

77
77

77  77
7?  77
17  77

7,04  Mill.  M.
32,29  „  „
56,77  „  „
83,70  „  „
99,08  „  „
107,39  „  „
110,68  „  „
111,27  „  „
111,29  „  „

Der  letztgenannte  Betrag  würde  auch  für  den  Beharrungszustand
in  Frage  kommen.  Die  Lasten  sollen  von  den  Gemeinden,  weil  deren
Armenlast  durch  die  Versicherung  vermindert  wird,  von  den  Invalidenversicherungsanstalten ­
  und  vom  Reich  getragen  werden.
Auch  aus  diesem  Vorschlag  ergibt  sich,  daß  die  Durchführung  der
Witwen-  und  Waisenversicherung  zwar  keineswegs  unerschwingliche,
aber  doch  beträchtliche  Lasten  verursacht,  und  die  dadurch  für  die
deutsche  Produktion  erwachsende  Steigerung  ihrer  ohnehin  schon  den
anderen  Ländern  vorausgeeilten  Versicherungsausgaben  ist  der  Hauptgrund ­
  der  ablehnenden  Haltung,  wie  sie  vielfach  dem  Gedanken  der
Witwen-  und  Waisen  Versicherung  entgegentritt.  Wenn  man  entschlossen
wäre,  diese  Steigerung  zu  wagen,  so  würde  über  andere  Fragen  eine
Verständigung  nicht  allzuschwer  sein.  Mit  der  Beteiligung  des  Reiches
wird  nach  dem  Vorgänge  der  Invalidenversicherung  zu  rechnen  sein.
Die  Heranziehung  der  Gemeinden  ließe  sich  rechtfertigen.  Die  Organisationsfrage ­
  dürfte  am  einfachsten  dahin  zu  entscheiden  sein,  daß
die  Witwen-  und  Waisen  Versicherung  von  den  Organen  der  Invalidenversicherung ­
  durchzuführen  ist,  schon  deshalb,  weil  in  beiden  Fällen
ein  erheblicher  Teil  des  Versicherungsrisikos  nicht  durch  die  eigentliche ­
  Berufsgefahr  veranlaßt  wird  und  weil  das  gleiche  Deckungsverfahren ­
  in  Betracht  kommt.  In  der  Vorschrift  über  die  Invalidenversicherungsanstalt ­
  der  Seeberufsgenossenschaft  ist  eine  derartige  Verbindung ­
  bereits  vorgesehen.  Eine  neue  —  vierte  —  Organisation
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.