Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

3.  Kapitel.  Die  sozialpolitischen  Richtungen.

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Für  die  Entwicklung  der  sozialreformatorischen  Richtung  hat  der
schon  erwähnte  Verein  für  Sozialpolitik  insofern  eine  nicht  zu  unterschätzende ­
  Bedeutung  gehabt,  als  er  den  Männern  der  Wissenschaft,
der  Politik  und  der  Praxis  eine  Stätte  zur  gründlichen  Erörterung  der
sozialpolitischen  Probleme  bot  und  gleichzeitig  für  eine  Reihe  dieser
Probleme  durch  Veranlassung  und  Veröffentlichung  von  Sonderuntersuchungen ­
  ein  umfangreiches  und  wertvolles  Material  beschaffte.
4.  Kapitel.  Wege  der  Sozialpolitik.
§  1.  Der  gesetzliche  Zwang.  Es  hat  sich  als  undurchführbar  erwiesen, ­
  sich  für  die  Aufgaben  der  Sozialpolitik  lediglich  auf  den  freien
Willen  und  die  eigene  Entscheidung  der  Beteiligten  zu  verlassen.
Zwar  darf  ohne  weiteres  zugegeben  werden,  daß  das  Streben,  die
bessernde  Hand  anzulegen,  mit  dem  Wachsen  und  der  Ausbreitung
des  sozialpolitischen  Pflichtbewußtseins  immer  nachdrücklicher  zum
Ausdruck  gekommen  ist  und  noch  kommt,  wenn  auch  gewisse  Rückschläge ­
  in  manchen  Zeiten  bemerkbar  werden.  Aber  es  gibt
sozialpolitische  Aufgaben,  deren  Lösung  ohne  tiefe  Eingriffe  in  das
Sonderinteresse  nicht  möglich  ist.  Man  kann  nicht  erwarten,  daß
in  solchen  Fällen  allgemein  die  Bereitwilligkeit  zutage  tritt,  Beschränkungen ­
  und  Verletzungen  des  eigenen  Interesses  auf  sich  zu
nehmen.  Hier  hat  deshalb  die  Gesetzgebung  Anlaß,  sich  einzumischen.
Das  kann  geschehen  dadurch,  daß  sie  bestimmte  Maßnahmen  zwar
nicht  unmittelbar  vorschreibt,  aber  ihre  Anwendung  durch  gewisse
Erleichterungen  begünstigt  und  ihrer  Nichtanwendung  durch  gewisse
Erschwerungen  entgegenwirkt.  Man  kann  bei  solchem  Vorgehen  von
einem  mittelbaren  Zwang  oder  doch  wenigstens  von  einem  ähnlich
wirkenden  Druck  auf  die  widerstrebenden  Elemente  reden.  In  manchen ­
  Fällen  reicht  das  aber  nicht  aus.  Handelt  es  sich  um  Maßnahmen ­
  großen  Stiles  und  von  hervorragender  Bedeutung  für  das  Gesamtinteresse, ­
  die  aber  nur  bei  allgemeiner  Anwendung  und  Beteiligung
den  erwünschten  Erfolg  haben  können,  ohne  daß  diese  bei  freiwilligem
Vorgehen  der  zunächst  in  Frage  kommenden  Kreise  zu  erwarten  ist,
dann  entspricht  es  dem  Gesamtinteresse,  einen  unmittelbaren  gesetzlichen ­
  Zwang  zur  Ergreifung  der  betreffenden  Maßnahmen  auszuüben. ­
  Daß  es  ein  starker  Eingriff  in  das  Selbstbestimmungsrecht
und  die  Bewegungsfreiheit  des  Einzelnen  ist,  wenn  er  gesetzlicli  verpflichtet ­
  wird,  gewisse  sozialpolitische  Maßnahmen  vorzunehmen,  versteht
sich  von  selbst.  Man  darf  deshalb  ein  solches  Mittel  auch  nicht  für
weniger  bedeutsame  Aufgaben  anwenden.  Ohne  Not  und  ohne  zwingenden ­
  Grund  soll  man  die  Bewegungsfreiheit  der  Einzelnen  nicht  beeinträchtigen, ­
  weil  man  sonst  ihre  Neigung  und  Fähigkeit  zur  selbständigen ­
  Betätigung  unterdrückt  und  untergräbt,  und  dieser  Betätigung
            
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