3. Kapitel. Die sozialpolitischen Richtungen.
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Für die Entwicklung der sozialreformatorischen Richtung hat der
schon erwähnte Verein für Sozialpolitik insofern eine nicht zu unterschätzende
Bedeutung gehabt, als er den Männern der Wissenschaft,
der Politik und der Praxis eine Stätte zur gründlichen Erörterung der
sozialpolitischen Probleme bot und gleichzeitig für eine Reihe dieser
Probleme durch Veranlassung und Veröffentlichung von Sonderuntersuchungen
ein umfangreiches und wertvolles Material beschaffte.
4. Kapitel. Wege der Sozialpolitik.
§ 1. Der gesetzliche Zwang. Es hat sich als undurchführbar erwiesen,
sich für die Aufgaben der Sozialpolitik lediglich auf den freien
Willen und die eigene Entscheidung der Beteiligten zu verlassen.
Zwar darf ohne weiteres zugegeben werden, daß das Streben, die
bessernde Hand anzulegen, mit dem Wachsen und der Ausbreitung
des sozialpolitischen Pflichtbewußtseins immer nachdrücklicher zum
Ausdruck gekommen ist und noch kommt, wenn auch gewisse Rückschläge
in manchen Zeiten bemerkbar werden. Aber es gibt
sozialpolitische Aufgaben, deren Lösung ohne tiefe Eingriffe in das
Sonderinteresse nicht möglich ist. Man kann nicht erwarten, daß
in solchen Fällen allgemein die Bereitwilligkeit zutage tritt, Beschränkungen
und Verletzungen des eigenen Interesses auf sich zu
nehmen. Hier hat deshalb die Gesetzgebung Anlaß, sich einzumischen.
Das kann geschehen dadurch, daß sie bestimmte Maßnahmen zwar
nicht unmittelbar vorschreibt, aber ihre Anwendung durch gewisse
Erleichterungen begünstigt und ihrer Nichtanwendung durch gewisse
Erschwerungen entgegenwirkt. Man kann bei solchem Vorgehen von
einem mittelbaren Zwang oder doch wenigstens von einem ähnlich
wirkenden Druck auf die widerstrebenden Elemente reden. In manchen
Fällen reicht das aber nicht aus. Handelt es sich um Maßnahmen
großen Stiles und von hervorragender Bedeutung für das Gesamtinteresse,
die aber nur bei allgemeiner Anwendung und Beteiligung
den erwünschten Erfolg haben können, ohne daß diese bei freiwilligem
Vorgehen der zunächst in Frage kommenden Kreise zu erwarten ist,
dann entspricht es dem Gesamtinteresse, einen unmittelbaren gesetzlichen
Zwang zur Ergreifung der betreffenden Maßnahmen auszuüben.
Daß es ein starker Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht
und die Bewegungsfreiheit des Einzelnen ist, wenn er gesetzlicli verpflichtet
wird, gewisse sozialpolitische Maßnahmen vorzunehmen, versteht
sich von selbst. Man darf deshalb ein solches Mittel auch nicht für
weniger bedeutsame Aufgaben anwenden. Ohne Not und ohne zwingenden
Grund soll man die Bewegungsfreiheit der Einzelnen nicht beeinträchtigen,
weil man sonst ihre Neigung und Fähigkeit zur selbständigen
Betätigung unterdrückt und untergräbt, und dieser Betätigung