Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

4.  Kapitel.  Wege  der  Sozialpolitik.

31

dabei  zugleich  bewiesen,  daß  die  Einzwingung  in  bestimmte  Organisationen, ­
  so  groß  auch  der  darin  liegende  Eingriff  in  die  Freiheit  der
Einzelnen  ist,  die  Selbstverwaltung  der  Beteiligten  keineswegs  ausschließt. ­

Der  Organisationszwang  kann  soweit  gesteigert  werden,  daß
eine  ergänzende  Mitarbeit  freiwilliger  Organisationen  ausgeschlossen
ist.  Das  Gesetz  kann  aber  auch  freiwillige  Organisationen  zulassen
und  diese  entweder  selbst  in  bestimmtem  Umfange  und  nach  gewissen
Grundsätzen  zur  Lösung  der  Aufgabe  mit  heranziehen  oder  sie  außerhalb ­
  eines  solchen  Zusammenhanges  nach  eigenem  Ermessen  arbeiten
lassen.  Welche  dieser  verschiedenen  Unterformen  des  Fürsorgezwanges
mit  Organisationszwang  im  einzelnen  Falle  zu  wählen  ist,  läßt  sich
nicht  allgemein  entscheiden.  Die  der  Einführung  des  Fürsorgezwanges
vorausgegangene  Entwicklung  muß  bei  der  Auswahl  des  zu  betretenden ­
  Weges  sorgfältig  berücksichtigt  werden.  Auch  hier  muß  man
vermeiden,  ohne  zwingende  Gründe  das  durch  freie  Betätigung  der
Beteiligten  schon  Geschaffene  völlig  beiseite  zu  werfen.  Andernfalls
könnte  die  unerwünschte  Wirkung  entstehen,  daß  auch  da,  wo  auf
neue  Leistungen  der  freien  Betätigung  gerechnet  werden  muß,  diese
künftig  ausbleiben.
Im  allgemeinen  ist  bei  dem  gesetzlichen  Zwang  der  Fürsorgezwang ­
  das  maßgebende,  der  Organisationszwang  das  ergänzende.
Denkbar  ist  es  aber  auch,  daß  der  Zwang  sich  auf  die  Organisation
beschränkt,  also  ein  System  des  Organisationszwanges  mit  Fürsorgefreiheit ­
  gewählt  wird.  In  diesem  Falle  wird  zur  Durchführung  einer
bestimmten  Gruppe  von  Fürsorgemaßnahmen  auf  Grund  der  Gesetzgebung ­
  eine  Organisation,  z.  B.  eine  große  staatliche  Kasse,  errichtet,
der  sich  jeder  anschließen  muß,  wenn  er  eine  Fürsorge  der  betreffenden ­
  Art  durchführen  will.  Ob  er  sich  aber  überhaupt  in  dieser  Richtung ­
  betätigen  will,  bleibt  ihm  überlassen.  Ein  solches  Vorgehen  wird
nur  da  am  Platze  sein,  wo  das  Streben  nach  einer  Fürsorge  der  in
Frage  kommenden  Art  so  lebhaft  und  so  allgemein  ist,  daß  es  der
Ergänzung  und  Nachhilfe  durch  gesetzlichen  Zwang  nicht  mehr  bedarf, ­
  wo  aber  andererseits  Geschick  und  Gewandtheit  zur  Durchführung ­
  einer  leistungsfähigen  Organisation  in  den  beteiligten  Kreisen
nicht  vorausgesetzt  werden  kann.  Ohne  den  allgemeinen  Fürsorgedrang ­
  würde  auf  diesem  Wege  nur  ein  unzulänglicher  Erfolg  zu  erzielen ­
  sein.
Fürsorge-  und  Organisationsfreiheit  kann  dann  zum  Ziele  führen,
wenn  sowohl  ein  hinreichend  allgemeiner  Fürsorgedrang  als  auch  ein
ausreichendes  Organisationsgeschick  in  den  beteiligten  Kreisen  vorausgesetzt ­
  werden  kann.  In  solchen  Fällen  kann  die  Gesetzgebung
entweder  sich  jeder  Einmischung  enthalten  oder  der  freiwilligen  Be ­
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.