IS. Kapitel. Die Arbeiterwolmungsfrage.
409
beschaffung des Staates für seine eigenen Arbeiter und Unterbeamten
kommt hier noch nicht in Frage — sind außer der im Gesetz vom
2. März 1867 vorgesehenen Sportel-und Stempelfreiheit für gemeinnützige
Aktienbaugesellschaften und einigen sonstigen Steuer- und Gebührenerleichterungen
in späteren Gesetzen und dem 1902 beschlossenen, auf
Frankfurt a. M. beschränkten, aber grundsätzlich wichtigen Gesetz wegen
Umlegung von Grundstücken („Lex Adickes“) nicht zu verzeichnen. Im
Jahre 1903 ist indes ein Entwurf zu einem preußischen Wohnungsgesetz
den Regierungspräsidenten und sonstigen Instanzen zur Begutachtung
vorgelegt worden. Anscheinend wird er in der Auswahl der zu behandelnden
Materien manche Berührung mit dem schon besprochenen sächsischen
Baugesetz vom 1. Juli 1900 aufweisen, also den Gemeinden den
Erlaß von Wohnungsordnungen und die Einrichtung einer Wohnungsaufsicht
zuweisen, bestimmte Mindestanforderungen an die Wohnungen
bezeichnen, den Ortsbehörden bestimmte Befugnisse in bezug auf Umlegung,
Enteignung usw. beilegen usf.')
Sofern es zu dem Erlaß eines entsprechenden preußischen Gesetzes
kommt, würde der von dem Verein „Reichswohnungsgesetz“ vertretene
Gedanke eines Reichsgesetzes bezüglich der Wohnungsfrage praktische
Bedeutung kaum noch gewinnen können. Denn alsdann wäre in Verbindung
mit den sonstigen vorerwähnten Gesetzen deutscher Bundesstaaten
für einen großen Teil des Reiches eine Regelung erfolgt, die
in wichtigen grundsätzlichen Fragen eine weitgehende Annäherung
zeigt, aber die besonderen Verhältnisse der einzelnen Bundesstaaten
hinreichend berücksichtigt. Der Verein „Reichswohnungsgesetz“ will
eine reichsrechtliche Regelung über Wohnungsuntersuchung und -Aufsicht,
Zonenenteignung für bebaute Gelände, Grundsätze für Bauordnungen
und Bebauungspläne, Förderung des Baues kleiner Wohnungen
durch Staatskredit, Beschaffung billigen Baulandes durch Staat
und Gemeinde, Reform des Enteignungs- und des Mietrechtes, Reform
des Orts- und Vorortverkehrs, Reichswohnungsamt, Generalkommissionen
für Wohnungswesen, Baubanken usw. Einer reiehsgesetzlichen
Regelung dieser Materien, die zum großen Teil dem Gebiete
der bundesstaatlichen Gesetzgebung und Verwaltung nach ihrer Natur
und der geltenden Gesetzgebung und Verwaltungspraxis zufallen,
stehen ohne Frage wichtige formelle Bedenken entgegen, nicht minder
auch die sachliche Schwierigkeit, daß ein derartiges, alle Bundesstaaten
umspannendes Gesetz sich nur in ganz allgemeinen und praktisch
wenig besagenden Grundsätzen bewegen könnte, bei deren Handhabung
die Bundesstaaten tatsächlich sehr verschieden Vorgehen könnten.
Eine wirkliche Einheitlichkeit wäre mithin nicht zu erzielen.
1) Der Entwurf ist inzwischen durch den Reichsanzeiger vom 6. August 1904
veröffentlicht worden.