Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

IS.  Kapitel.  Die  Arbeiterwolmungsfrage.

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beschaffung  des  Staates  für  seine  eigenen  Arbeiter  und  Unterbeamten
kommt  hier  noch  nicht  in  Frage  —  sind  außer  der  im  Gesetz  vom
2.  März  1867  vorgesehenen  Sportel-und  Stempelfreiheit  für  gemeinnützige
Aktienbaugesellschaften  und  einigen  sonstigen  Steuer-  und  Gebührenerleichterungen ­
  in  späteren  Gesetzen  und  dem  1902  beschlossenen,  auf
Frankfurt  a.  M.  beschränkten,  aber  grundsätzlich  wichtigen  Gesetz  wegen
Umlegung  von  Grundstücken  („Lex  Adickes“)  nicht  zu  verzeichnen.  Im
Jahre  1903  ist  indes  ein  Entwurf  zu  einem  preußischen  Wohnungsgesetz
den  Regierungspräsidenten  und  sonstigen  Instanzen  zur  Begutachtung
vorgelegt  worden.  Anscheinend  wird  er  in  der  Auswahl  der  zu  behandelnden ­
  Materien  manche  Berührung  mit  dem  schon  besprochenen  sächsischen ­
  Baugesetz  vom  1.  Juli  1900  aufweisen,  also  den  Gemeinden  den
Erlaß  von  Wohnungsordnungen  und  die  Einrichtung  einer  Wohnungsaufsicht ­
  zuweisen,  bestimmte  Mindestanforderungen  an  die  Wohnungen
bezeichnen,  den  Ortsbehörden  bestimmte  Befugnisse  in  bezug  auf  Umlegung, ­
  Enteignung  usw.  beilegen  usf.')
Sofern  es  zu  dem  Erlaß  eines  entsprechenden  preußischen  Gesetzes
kommt,  würde  der  von  dem  Verein  „Reichswohnungsgesetz“  vertretene
Gedanke  eines  Reichsgesetzes  bezüglich  der  Wohnungsfrage  praktische
Bedeutung  kaum  noch  gewinnen  können.  Denn  alsdann  wäre  in  Verbindung ­
  mit  den  sonstigen  vorerwähnten  Gesetzen  deutscher  Bundesstaaten ­
  für  einen  großen  Teil  des  Reiches  eine  Regelung  erfolgt,  die
in  wichtigen  grundsätzlichen  Fragen  eine  weitgehende  Annäherung
zeigt,  aber  die  besonderen  Verhältnisse  der  einzelnen  Bundesstaaten
hinreichend  berücksichtigt.  Der  Verein  „Reichswohnungsgesetz“  will
eine  reichsrechtliche  Regelung  über  Wohnungsuntersuchung  und  -Aufsicht, ­
  Zonenenteignung  für  bebaute  Gelände,  Grundsätze  für  Bauordnungen ­
  und  Bebauungspläne,  Förderung  des  Baues  kleiner  Wohnungen ­
  durch  Staatskredit,  Beschaffung  billigen  Baulandes  durch  Staat
und  Gemeinde,  Reform  des  Enteignungs-  und  des  Mietrechtes,  Reform
des  Orts-  und  Vorortverkehrs,  Reichswohnungsamt,  Generalkommissionen ­
  für  Wohnungswesen,  Baubanken  usw.  Einer  reiehsgesetzlichen
  Regelung  dieser  Materien,  die  zum  großen  Teil  dem  Gebiete
der  bundesstaatlichen  Gesetzgebung  und  Verwaltung  nach  ihrer  Natur
und  der  geltenden  Gesetzgebung  und  Verwaltungspraxis  zufallen,
stehen  ohne  Frage  wichtige  formelle  Bedenken  entgegen,  nicht  minder
auch  die  sachliche  Schwierigkeit,  daß  ein  derartiges,  alle  Bundesstaaten
umspannendes  Gesetz  sich  nur  in  ganz  allgemeinen  und  praktisch
wenig  besagenden  Grundsätzen  bewegen  könnte,  bei  deren  Handhabung ­
  die  Bundesstaaten  tatsächlich  sehr  verschieden  Vorgehen  könnten. ­
  Eine  wirkliche  Einheitlichkeit  wäre  mithin  nicht  zu  erzielen.
1)  Der  Entwurf  ist  inzwischen  durch  den  Reichsanzeiger  vom  6.  August  1904
veröffentlicht  worden.
            
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